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Integrationskurse - Frage zu Teil "Sprachkurse" (Gelesen: 1.196 mal)
KeinPrinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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03.07.2006 um 17:13:52
 
Hallo allerseits,

kennt sich jemand von Euch mit den Integrationskursen aus, die z.B. ausländische Ehepartner, die sich noch nicht so lange in Deutschland aufhalten, belegen können?

Meine Frage betrifft die Unterteilung dieser Kurse. Es gibt ja einen Teil, der mit "Orientierungskurs(e)" bezeichnet wird und einen Teil "Sprachkurs(e)". Wenn ein Teilnehmer an diesen Kursen beispielsweise an der Volkshochschule oder an einer anderen anerkannten Institution bereits mehrere Sprachkurse in Deutsch absolviert hat und dies z.B. durch eine erfolgreich bestandene Mittelstufenprüfung belegen kann, muß dennoch der gesamte Sprachkurszweig noch einmal durchgeführt werden oder erfolgt in solchen Fällen eine Anerkennung und Anrechnung der bestandenen Prüfung auf den Sprachteil?

Viele Grüße
Thomas
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 03.07.2006 um 17:47:58
 
Vgl. § 4 Abs. 1 IntV:
Zitat:
§ 4 Teilnahmeberechtigung

(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes haben,

2. Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 desBundesvertriebenengesetzes haben,

3. Ausländer, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind und

4. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.

Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Ausländer nach Satz 1 Nr. 1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt. Kann sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen, ist auch ohne Durchführung eines Sprachtests davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, sich auf einfache Art mündlich in deutscher Sprache zu verständigen. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung. Wenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt und ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, bescheinigt sie diese dem Ausländer.


Abu

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KeinPrinz
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Antwort #2 - 03.07.2006 um 17:52:23
 
Hallo Abu,

danke für die schnelle Antwort, genau das habe ich gesucht  Durchgedreht.

Viele Grüße
Thomas
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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