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Überleitung AuslG/StAG (Gelesen: 2.950 mal)
Reni
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30.06.2006 um 16:37:29
 
Hallo,
mal etwas Verwirrendes:
1997 beantragte eine türkische Familie Einbürgerung nach § 86 AuslG.
Der Antrag des Mannes wurde ca. 2003 abgelehnt, der für Frau und Kinder weitergeführt.
Nun erklärt man der Frau, sie könne nicht nach der alten Vorschrift eingebürgert werden,  weil sie bei Außerkrafttreten des AuslG noch keine 15 Jahre im Bundesgebiet gelebt habe. Sie könne aber einen neuen Antrag nach § 10 StAG stellen.
Ich blick nicht durch – erstens, gibt es da keine Überleitungsvorschrift für laufende Anträge, und zweitens, wird der Antrag nicht einfach umgedeutet, wieso muss sie neu beantragen?
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Ralf
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Antwort #1 - 01.07.2006 um 10:40:58
 
Reni schrieb am 30.06.2006 um 16:37:29:
gibt es da keine Überleitungsvorschrift für laufende Anträge


Sicher gibt's die, und das ist gut so, sonst hätten ja bei der Unstellung zigtausende Anträge neu gestellt werden müssen. Es ist § 40c StAG:

Zitat:
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1  Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.

Das heißt, dass für alte Anträge die alten Vorschriften weiter gelten. Eine automatische Umstellung auf die neuen §§ ist nicht vorgesehen. Und für den alten § 86 sind weiterhin 15 Jahre erforderlich.

Das Problem liegt wohl woanders. Wenn die Frau bei der Umstellung zum 1.1.2005 noch keine 15 Jahre Aufenthalt hatte, war das ja 2003 auch schon so. Es handelte sich demnach wohl um eine Miteinbürgerung, nicht um einen eigenen Anspruch. Die Konsequenz hätte eigentlich sein müssen, dass zusammen mit dem Antrag des Mannes auch die Anträge auf Miteinbürgerung von Frau und Kindern hätten abgelehnt werden müssen, weil eine Miteinbürgerung nur zusammen mit dem Anspruchsberechtigten möglich ist.

Es sollte also ein neuer Antrag gestellt werden.

Die Einbürgerung der minderjährigen Kinder wird aber möglicherweise an der ohne den Vater nicht möglichen Entlassung aus der türkischen StA scheitern.
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Reni
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Antwort #2 - 01.07.2006 um 11:25:28
 
Nein, Ralf, sie hatte zum 31.12.1999 die 15 Jahre nicht erfüllt - diese Begründung steht im Anhörungsschreiben, wo die Ablehnung angekündigt wird. Es fehlten zu dem Tag ca. 7 Monate.

Was die Kinder angeht, steht im gleichen Schreiben, dass man den beiden Älteren quasi eine Einbürgerung gem. § 10 StAG anbietet, der jüngsten, noch nicht 16, erst nach dem 16. Geburtstag.
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Antwort #3 - 01.07.2006 um 12:07:15
 
Hmmm, komisch. Das AuslG wurde ja zum 1.1.2000 geändert, ab da gab es ja bereits den Anspruch nach 8 Jahren, siehe § 85 i.d.F. vom 1.1.2000.

Demnach hätte bereits am 1.1.2000 ein eigener Anspruch vorgelegen. Wieso ist darüber bis heute nicht entschieden worden? Da muss eigentlich noch etwas anderes als die Aufenthaltdauer unklar gewesen sein, kann mir das sonst nicht erklären.

Wurde bereits einmal eine Einbürgerungszusicherung erteilt? Wenn ja, ist der Antrag auf Entlassung aus der türkischen StA gestellt worden?
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Antwort #4 - 01.07.2006 um 14:03:50
 
Die Behörde hat ein Problem mit ihrem Mann. Nein, sonst war nichts.
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Antwort #5 - 02.07.2006 um 10:41:27
 
Wie schon gesagt, dann kann ich die Gründe nicht nachvollziehen, aus denen die Angelegenheit hier seit Jahren stockt.
Wenn aber die Behörde andeutet, dass ein neuer Antrag jetzt erfolgreich beschieden werden würde, sollte dieser auch gestellt werden, um weitere Probleme zu vermeiden. Evtl. ist er eh nur erforderlich, weil die bisherigen Angaben völlig veraltet sind. Rein rechtlich ist es sowieso noch immer das selbe Verfahren, solange das ursprüngliche Verfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen war.
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Antwort #6 - 02.07.2006 um 11:21:32
 
Wird nach dem neuen Recht irgendetwas verlangt, was nach dem alten nicht erforderlich gewesen wäre?
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Antwort #7 - 02.07.2006 um 11:40:02
 
Maßgeblich ist immer das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht, es sei denn, eine Übergangsbestimmung regelt ausdrücklich etwas anderes (siehe z.B. § 40 c StAG). Aber das ist ja dann durch die geltende Übergangsregel ebenfalls geltendes Recht.
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