Reni schrieb am 30.06.2006 um 16:37:29:gibt es da keine Überleitungsvorschrift für laufende Anträge
Sicher gibt's die, und das ist gut so, sonst hätten ja bei der Unstellung zigtausende Anträge neu gestellt werden müssen. Es ist § 40c
StAG:
Zitat:Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.
Das heißt, dass für alte Anträge die alten Vorschriften weiter gelten. Eine automatische Umstellung auf die neuen §§ ist nicht vorgesehen. Und für den alten § 86 sind weiterhin 15 Jahre erforderlich.
Das Problem liegt wohl woanders. Wenn die Frau bei der Umstellung zum 1.1.2005 noch keine 15 Jahre Aufenthalt hatte, war das ja 2003 auch schon so. Es handelte sich demnach wohl um eine Miteinbürgerung, nicht um einen eigenen Anspruch. Die Konsequenz hätte eigentlich sein müssen, dass zusammen mit dem Antrag des Mannes auch die Anträge auf Miteinbürgerung von Frau und Kindern hätten abgelehnt werden müssen, weil eine Miteinbürgerung nur zusammen mit dem Anspruchsberechtigten möglich ist.
Es sollte also ein neuer Antrag gestellt werden.
Die Einbürgerung der minderjährigen Kinder wird aber möglicherweise an der ohne den Vater nicht möglichen Entlassung aus der türkischen StA scheitern.