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Arbeit/Intergrationskurs?? (Gelesen: 2.311 mal)
Melek2345
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.06.2006 um 22:28:21
 
Ich weiß nicht ob meine Frage hier richtig ist, aber im Zweifelsfall werdet ihr sie sicher dahin verschieben wo sie richtig ist.

Also das Problem ist folgendes, ich versuche mich so kurz wie möglich zu halten, muss aber dennoch kurz ausholen.

Mein Mann ist seit nunmehr fast 3 Monaten in Deutschland. Bei der Anmeldung in der ABH teilte uns der Sachbearbeiter als erstes mit mein Mann müsse einen Sprachkurs machen (ohne auch nur ein Wort mit meinem Mann gewchselt zu haben, der aber sehr gut Deutsch spricht da er zuvor 3 Jahren mit Deutschen zusammen gearbeitet hat)

Seit fast 2 Monaten besucht mein Mann nun diesen Kurs, von dem ich persönlich gar nichts halte, denn die anderen Teilnehmer sind so schlecht das der Kurs immernoch am 1. Buch hängt obwohl das zweite schon fast fertig sein sollte, der Computerkurs 1x wöchentlich wird den Leistun´gsschnitt sicher auch nicht verbessern, aber darum geht es hier nicht.

Nun die Frage, mein Mann könnte nun eine Arbeit bekommen, normale Arbeitszeit 7.30-16.00 Uhr. Der Kurs findet allerdings von 12-16 Uhr statt. Passt also nicht.

Würden wir Schwierigkeiten mit der ABH bekommen wenn mein Mann den Kurs abbricht?

Wir sind für jeden Rat dankbar.

DAnke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 30.06.2006 um 08:04:54
 
Hi melek,

ich denke die ABH kann keine Probleme machen.
Ihr könntet Euch allerdings erkundigen, ob es in Eurer Nähe auch Kurse für Berufstätige gibt, dann könnte er weiter am Sprachkurs teilnehmen.
Clever wäre auch, wenn die jetzige Schule ihm seine schon vorhandenen Kenntnisse bestätigt.

Es wird sicher niemand gezwungen in eine Anfängerklasse zu sitzen, wenn er schon höheres Sprachniveau hat und stattdessen arbeiten gehen könnte...

Grüße,
line
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guel
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Antwort #2 - 30.06.2006 um 10:35:31
 
Hallo zusammen,

ich hatte das bei meiner Ausländervertretung und auch bei dem Kursträger erfragt. Beide bestätigten mir, dass Arbeit vorgeht.

Der Kursträger stellt, ein Formular aus, wo dann draufsteht wie viel Std absolviert worden sind, so dass man später wieder einsteigen kann. Unser Kursträger bieten auch Abendkurse an und dann auch nur 3 mal in der Woche, so dass man auch der Arbeit nachgehen kann. Frag einfach mal nach, da gibt es mit Sicherheit eine Lösung.

Was ich bei euch jedoch nicht verstehe, wieso wurde dein Mann, wenn er Deutschkenntnisse hat, in einen Anfängerkurs gesteckt? Der Kursträger der das bei uns anbietet, hat einen Einstufungstest gemacht, daraufhin hat er die Schüler aufgeteilt, so dass Leute die schon Vorkenntnisse hatten, einen Kurs überspringen konnten.

Liebe Grüße

guel
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Zeppelin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 30.06.2006 um 11:44:51
 
guel schrieb am 30.06.2006 um 10:35:31:
... Was ich bei euch jedoch nicht verstehe, wieso wurde dein Mann, wenn er Deutschkenntnisse hat, in einen Anfängerkurs gesteckt? Der Kursträger der das bei uns anbietet, hat einen Einstufungstest gemacht, daraufhin hat er die Schüler aufgeteilt, so dass Leute die schon Vorkenntnisse hatten, einen Kurs überspringen konnten.

Liebe Grüße

guel

Ganz einfach: Nur die wenigsten Kursträger sind seriös. Die meisten leben davon, dass selbst den qualifiziertesten Zuwanderer/-innen so ein "Integrationskurs" "aufgebrummt" wird.
Sofern man seine Integration / -sfähigkeit auf anderen Wegen nachweisen kann, kann ein Befreiung von der Verpflichtung zum Absolvieren eines Kurses erfolgen.

lG
Zeppelin
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.06.2006 um 12:07:31
 
Melek2345 schrieb am 29.06.2006 um 22:28:21:
Nun die Frage, mein Mann könnte nun eine Arbeit bekommen, normale Arbeitszeit 7.30-16.00 Uhr. Der Kurs findet allerdings von 12-16 Uhr statt. Passt also nicht.

Würden wir Schwierigkeiten mit der ABH bekommen wenn mein Mann den Kurs abbricht?


Meines Erachtens allenfalls mit dem BAMF, dem man stichhaltige Gründe für Kursabbrüche mitteilen sollte.

Wurde Dein Mann per Bescheid zum Kursbesuch verpflichtet? Mit Rechtsbehelfsbelehrung?

Ist Dein Mann womöglich Akademiker? Kann er deutsche Behördenpost verstehen? Ich weiß, das können viele Muttersprachler nicht...

Gruß, ULF
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Melek2345
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 30.06.2006 um 14:18:25
 
Danke erstmal für eure Antworten.

Ist Dein Mann womöglich Akademiker? Kann er deutsche Behördenpost verstehen? Ich weiß, das können viele Muttersprachler nicht...

Gruß, ULF [/quote]


Akademiker??? Nein, wieso??? Steh jetzt auf´m Schlauch, aber was hat das denn damit z tun?
Verpflichtet?? Ich weiß nicht ob man das verpflichtet nennen kann, wie gesagt, der Sachbearbeiter meinte schon bei der Anmeldung er müsse einen Sprachkurs machen, da wurde gar nicht weiter diskutiert. Eine Woche später bekamen wir die "Bestätigung über Berechtigung zum Integrationskurs".

Wir kannten uns beide nicht weiter damit aus, deshalb haben wir die Schule die für ihn am günstigsten zu erreichen war gewählt. Als wir uns dort vorgestellt haben sagte man ein Kurs würde in 10 Tagen starten den könnte er belegen. Wir wollten das ganze so schnell wie möglich hinter uns bringen, auch weil die Schulleiterin sagte wenn er den Kurs nicht machen würde, bekämen wir Probleme wenn es um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ginge. Man würde uns dann max. eine Duldung ausstellen usw usw.
Ich war total verunsichert und natürlich auch in Sorge das wir Schwierigkeiten bekommen würden und sagten deshalb sofort ja.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.06.2006 um 14:36:49
 
§ 4 IntV

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf.

Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. ein Ausländer

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen oder

b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert,

und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.


In der Bestätigung zu Berechtigung steht nichts von Verpflichtung nach § 44a AufenthG?

Duldung für regulär Deutschverheiratete mit gültigem Paß und ohne Konflikt mit dem Gesetz erscheint mir etwas abstrus, da hatte wohl die Leiterin der Sprachenschule ihre Fallgruppen nicht sortiertbekommen oder wollte um jeden Preis Kundschaft gewinnen.

Gruß, ULF
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Melek2345
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 30.06.2006 um 18:13:05
 
Hab mir jetzt nochmal den Brief der ABH zur Hand genommen.
Da steht tatsächlich § 44 a  ...

Hab mir diesen § auch durchgelesen, kann aber die Beweggründe der ABH überhaupt nicht nachvollziehen. Der Sachbearbeiter hat nicht ein Wort mit meinem Mann gewechselt, er weiß doch gar nicht wie gut oder schlecht mein Mann Deutsch spricht.
Wir unterhalten uns auch nur auf Deutsch und mein Mann beherrscht die deutsche Sprache auch weitaus besser als mancher Ausländer der schon seit Jahren in Deutschland lebt.

Da frag ich mich doch ganz bescheiden wie das z.B. meine Nachbarin macht, die seit 25 Jahren in D lebt und immerhin die Worte HALLO und DANKE kennt....

Aber nun gut, wenn wir da duch müssen, hat´s wohl keinen Sinn.

Aber wie sieht es aus wenn er den Kursträger wechselt? Ist das möglich?
Wir sind ja, wie vorher schon erwähnt, nicht wirklich überzeugt von der Schule.
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guel
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Antwort #8 - 01.07.2006 um 15:23:26
 
Hallo nochmal,

ihr habt die Möglichkeit zu wechseln. Sucht erst mal ein Kurs bei euch in der nähe, vielleicht kann dein Mann ja auch mal eine Probestd. machen und dann entscheidet ihr euch .
Der jetziger Kursträger muss euch eine Bescheinigung aushändigen, auf dem steht wie viel Std. er absolviert hat. Ihr solltet auch darauf achten dass er den Zettel von der Ausländerbehörde wiederbekommt (Berechtigung zum Integrationskurs).

schönes WE

guel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 02.07.2006 um 18:33:06
 
Melek2345 schrieb am 30.06.2006 um 18:13:05:
Hab mir jetzt nochmal den Brief der ABH zur Hand genommen.
Da steht tatsächlich § 44 a  ...

Hab mir diesen § auch durchgelesen, kann aber die Beweggründe der ABH überhaupt nicht nachvollziehen. Der Sachbearbeiter hat nicht ein Wort mit meinem Mann gewechselt, er weiß doch gar nicht wie gut oder schlecht mein Mann Deutsch spricht.
Wir unterhalten uns auch nur auf Deutsch und mein Mann beherrscht die deutsche Sprache auch weitaus besser als mancher Ausländer der schon seit Jahren in Deutschland lebt.

Da frag ich mich doch ganz bescheiden wie das z.B. meine Nachbarin macht, die seit 25 Jahren in D lebt und immerhin die Worte HALLO und DANKE kennt....

Aber nun gut, wenn wir da duch müssen, hat´s wohl keinen Sinn.


Wäre zu prüfen, ob die Rechtsmittelfrist gegen den 44a schon abgelaufen ist. Sie wäre bei beigefügter Rechtsmittelbelehrung nach einem Monat gewesen. Was steht unten und ggf. hinten auf dem Brief und ggf. auf der weitergereichten Bescheinigung?

Gruß, ULF
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Melek2345
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 02.07.2006 um 23:07:20
 
Hallo!

Erst einmal Danke für die Antworten.

Also unten steht nichts, und ob hinten was gestanden hat weiß ich wirklich nicht mehr, wir haben ja nur noch die Kopie welche die Schulleiterin gemacht hat.

Wenn wir da jetzt durch müssen, nun gut, aber dann bitte in einer anderen Schule, denn wenn die in dem Tempo weiter machen, brauchen Sie 12 Monaten um mit dem Stoff fertig zu werden.

Schönen Abend noch.
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Abu
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Antwort #11 - 03.07.2006 um 11:07:06
 
Melek2345 schrieb am 30.06.2006 um 18:13:05:
Aber nun gut, wenn wir da duch müssen, hat´s wohl keinen Sinn.

Selbst wenn Dein Mann verpflichtet wurde, an einem Integrationskurs teilzunehmen, sehe ich - sofern er kein ALGII / keine Sozialhilfe bezieht - keine Sanktionsmöglichkeiten der ABH, eine Teilnahme durchzusetzen.

Abu
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