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Niederlande und Korea in Deutschland (Gelesen: 3.521 mal)
Areum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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25.06.2006 um 17:53:23
 
Hallo allerseits,

wie ich http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/05-HeiratDeut... entnehme, sind in Deutschland Südkoreaner anders als in den Niederlanden mit Amerikanern, Japanern usw. gleichberechtigt. Ich bin selber Niederländer und möchte eine Südkoreanerin heiraten die zur Zeit noch in Korea lebt, aber das ist auf Grund des hiesigen Gesetzes für mich als freischaffender Künstler recht schwierig. Ich habe ein regelmässiges Einkommen, aber auch bestenfalls nach unsrigen gesetzlichen Forderungen gerade ein wenig zu niedrig um eine nicht-EU-Angehörige oder auch nicht-Amerikanerin usw zu heiraten.

Dergestalt müsste ich mir eine feste Arbeitsstelle suchen, und das gibt es nicht in dem Bereich wo ich arbeite. Dazu möchte sie nicht mal dass ich solches mache.

Wo ich dazu aber recht deutsch orientiert bin und ohnehin schon vorhatte mal nach Deutschland umzuwandern, frage ich mich wie denn für meine Freundin und mich die Lage wäre. Auch in Betracht auf

Zitat:
Aufenthaltsverordnung § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.


http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm

Welche Forderungen würden uns beiden in Deutschland gestellt werden? Denn wenn ich es richtig verstehe, könnte sie also ohne Probleme nach Deutschland einwandern?
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.06.2006 um 13:22:23
 
Areum schrieb am 25.06.2006 um 17:53:23:
Ich bin selber Niederländer und möchte eine Südkoreanerin heiraten die zur Zeit noch in Korea lebt, aber das ist auf Grund des hiesigen Gesetzes für mich als freischaffender Künstler recht schwierig.

Welche Forderungen würden uns beiden in Deutschland gestellt werden? Denn wenn ich es richtig verstehe, könnte sie also ohne Probleme nach Deutschland einwandern?


Sie könnte wohl, vgl. § 3 Abs. 6 FreizügG/EU. Du würdest hier freischaffend tätig bleiben?

Gehe ich recht in der Annahme, daß Deine Zukünftige zu wenig Niederländisch kann, um von den niederländischen Behörden als aus einem Nichtmitgliedsstaat nachziehende Ehegattin akzeptiert zu werden?

Habe jetzt auf die Schnelle nicht festgestellt, ob Deine Frau hier einen Integrationskurs machen kann oder ggf. muß.

Gruß, ULF
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 26.06.2006 um 13:27:39
 
Hi Ulf,

das hier dürfte der Grund sein:

Zitat:
. Ich habe ein regelmässiges Einkommen, aber auch bestenfalls nach unsrigen gesetzlichen Forderungen gerade ein wenig zu niedrig um eine nicht-EU-Angehörige oder auch nicht-Amerikanerin usw zu heiraten.


Könnte ggf. auch hier zu einem Problem werden, die nicht ausreichenden Existenzmittel Zwinkernd

Und btw, die zitierte Nr. 6 betrifft die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.06.2006 um 13:41:27
 
ronny schrieb am 26.06.2006 um 13:27:39:
Könnte ggf. auch hier zu einem Problem werden, die nicht ausreichenden Existenzmittel Zwinkernd

Und btw, die zitierte Nr. 6 betrifft die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner Zwinkernd


Richtig, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ist ja einschlägig, Anspruch nach § 2 Abs. 1.

Wodurch soll sich die Verpflichtung zur Unterhaltsfähigkeit begründen? Zu § 4 kommen wir m.E. nicht.

Integrationsteilnahme nach § 11 Abs. 1 FreizügG/EU und § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer Plätze ohne Anspruch, wenn ich das richtig lese.

Gruß, ULF
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 26.06.2006 um 13:59:38
 
ronny schrieb am 26.06.2006 um 13:27:39:
Könnte ggf. auch hier zu einem Problem werden, die nicht ausreichenden Existenzmittel Zwinkernd
ulf schrieb am 26.06.2006 um 13:41:27:
Wodurch soll sich die Verpflichtung zur Unterhaltsfähigkeit begründen? Zu § 4 kommen wir m.E. nicht.

Sehe ich genauso. Die Forderung nach ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln bezieht sich auf Nicht-Erwerbstätige und deren Angehörige, nicht jedoch auf Selbständig Erwerbstätige und deren Angehörige.

Abu
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Areum
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Antwort #5 - 26.06.2006 um 14:32:44
 
ulf schrieb am 26.06.2006 um 13:22:23:
Sie könnte wohl, vgl. § 3 Abs. 6 FreizügG/EU. Du würdest hier freischaffend tätig bleiben?


Aber sicher, gar keine Frage. Danke übrigens für die Antwort!

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Areum
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Antwort #6 - 26.06.2006 um 14:48:51
 
Abu schrieb am 26.06.2006 um 13:59:38:
Sehe ich genauso. Die Forderung nach ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln bezieht sich auf Nicht-Erwerbstätige und deren Angehörige, nicht jedoch auf Selbständig Erwerbstätige und deren Angehörige.

Abu


Na, wunderbar. Das heisst also alles in allem, wir könnten und ohne Probleme in Deutschland niederlassen und völlig sorglos heiraten. Wer hätte das gedacht!

In den Niederlanden ist vor einigen Jahren das erforderte Mindesteinkommen erhöht worden zu einem Niveau woran ich nicht jedes Jahr reiche. Und wären Koreaner bei uns Amerikanern, Japanern usw gleichgestellt gewesen, hätte sich das Problem ohnehin nicht ergeben.  

Wie dem auch sei, vielen Dank für Euer Bemühen!
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Areum
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 26.06.2006 um 14:55:08
 
ulf schrieb am 26.06.2006 um 13:22:23:

Habe jetzt auf die Schnelle nicht festgestellt, ob Deine Frau hier einen Integrationskurs machen kann oder ggf. muß.


Nach niederländischem Gesetz müsste sie erstmal daheim in Korea einen solchen Kurs absolvieren, und zu hohem Gebühr. Wäre der deutsche Integrationskurs übrigens kostenpflichtig?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 26.06.2006 um 14:56:12
 
Areum schrieb am 26.06.2006 um 14:48:51:
Das heisst also alles in allem, wir könnten und ohne Probleme in Deutschland niederlassen und völlig sorglos heiraten.


Sorglos heiraten? Wo?

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 26.06.2006 um 14:59:56
 
ulf schrieb am 26.06.2006 um 14:56:12:
Sorglos heiraten?

Gruß, ULF



Wenn man verheiratet ist kann man die anstehenden Probleme gemeinsam lösen, die man als Unverheirateter garnicht hätte.
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Antwort #10 - 26.06.2006 um 15:01:13
 
Areum schrieb am 26.06.2006 um 14:55:08:
Wäre der deutsche Integrationskurs übrigens kostenpflichtig?


§ 9 IntV
Kostenbeitrag

(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Ausländer einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) Das Bundesamt befreit auf Antrag Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten. Ausländer, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden.

(3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten.

(4) Ausländer, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs nach § 14 Abs. 2 Satz 2 wechseln.


Gruß, ULF
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Antwort #11 - 26.06.2006 um 15:03:27
 
Saxonicus schrieb am 26.06.2006 um 14:59:56:
Wenn man verheiratet ist kann man die anstehenden Probleme gemeinsam lösen, die man als Unverheirateter garnicht hätte.


Das ist richtig, aber die meisten Standesämter wünschen außer den Eheleuten noch einen Schwung Unterlagen zu sehen, deren Beschaffung Ortsfremden oft nicht leichtfällt.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #12 - 26.06.2006 um 15:06:38
 
Areum schrieb am 26.06.2006 um 14:48:51:
Das heisst also alles in allem, wir könnten und ohne Probleme in Deutschland niederlassen und völlig sorglos heiraten.

Bitte die Reihenfolge beachten: Ihr könnt völlig sorglos heiraten und dann könnt Ihr Euch ohne Probleme in D niederlassen.

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Saxonicus
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Antwort #13 - 26.06.2006 um 15:22:14
 
ulf schrieb am 26.06.2006 um 15:03:27:
Das ist richtig, aber die meisten Standesämter wünschen außer den Eheleuten noch einen Schwung Unterlagen zu sehen, deren Beschaffung Ortsfremden oft nicht leichtfällt.

Gruß, ULF





Ja richtig, Pass, Heiratsurkunde und wenn erforderlich einen Dolmetscher.
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Antwort #14 - 26.06.2006 um 15:41:05
 
Saxonicus schrieb am 26.06.2006 um 15:22:14:
Ja richtig, Pass, Heiratsurkunde und wenn erforderlich einen Dolmetscher.


Ich meinte jetzt zum Heiraten. Da geht man doch aufs Standesamt, weil man eine Heiratsurkunde will.

Gruß, ULF
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