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Heirat einer Russischen Frau mit Kindern-Sorgerech (Gelesen: 10.761 mal)
peva45
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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21.06.2006 um 09:52:34
 
Ich möchte eine Russische Frau heiraten. Sie hat zwei Kinder (2 und 4 Jahre) und ist geschieden. Ihr Ex- Mann, hat auch das Sorgerecht. Nach Auskunft von russischen Rechtsanwälten ist es nicht möglich, das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu bekommen, wenn der Mann „normal“(nicht kriminell oder Alkoholiker) ist. Der Mann müsste freiwillig sei Sorgerecht abtreten. Was er nicht tut und nicht wird !!

Die Kinder sollen natürlich nach der Heirat, bei der Mutter leben (in Russland leben sie auch bei ihr) also in Deutschland leben.

Wenn ich im Gesetz richtig gelesen habe, ist das alleinige Sorgerecht notwendig????....was laut russischem Recht aber nicht möglich ist, außer der Mann tritt freiwillig ab.


Welche Möglichkeiten gibt es für uns, dass die Kinder mit der Mutter nach Deutschland kommen???....
Sie kann nicht ihre 2 und 4 Jahre alten Kinder allein in Russland zurücklassen, bei einem Ehemann, der zwar auf dem Papier das Sorgerecht hat, aber die Kinder haben noch nie bei Ihm gelebt, die Kinder gehören zur Mutter!!


Viele Dank für die Auskünfte!!!

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kaulee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.06.2006 um 10:06:20
 
Hallo,

ich hatte das selbe Problem, nur das der Sohn meiner Frau bereits 16 Jahre alt ist. In dem Fall hatten wir garkeine andere Chance als das der Vater das alleinige Sorgerecht überträgt, was er in unserem Fall allerdings auch getan hat.

Für Deinen Fall sehe ich allerdings die Möglichkeit der außergewöhnlichen Härte , denn die Kinder sind noch sehr klein, weshalb eine Trennung von der Mutter durchaus eine Härte darstellt. Wenn zudem der bisherige Lebensmittelpunkt auch bei der Mutter bestanden hat , dürfte das durchaus durchgehen.
Du solltest Dich vorab bei Deiner Ausländerbehörde erkundigen , ich habe feststellen müssen das es bei der Auslegung des Paragraphen zum Kindernachzug durchaus Unterschiede in der Auslegung gibt. In manchen Bundesländern reicht eine notariell bescheinigte Erklärung des Vaters in der er das Einverständniss zur standigen Ausreise seines Kindes ins Ausland gibt. Um Probleme später bei Behördengängen zu vermeiden, sollte in der Erklärung vielleicht noch das Einverständniss gegeben werden das Deine Frau bezgl der Kinder alleine Entscheidungen treffen darf . Sonst muss der Vater jedesmal gefragt werden, wenn z.Bsp. Schulanmeldung erfolgt oder ein Pass ausgestellt werden muss.
Vieles hängt tatsächlich vom goodwill des Vaters ab, wenn er sich querstellt dann habt Ihr ein ernsthaftes Problem.
Ich drücke Dir jedoch die Daumen das Ihr letztendlich zusammenleben könnt.

Gruß
Andi
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peva45
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.06.2006 um 11:14:06
 
Der Ex-Ehemann verweigert jegliche Zustimmung bezüglich der Kinder.

Deshalb haben wir gedacht wir heiraten  und beantragen die Kinder ohne Zustimmung des Ex-Ehemannes nach Deutschland zu holen.

Diesen Fall, dass die Ex-Ehemänner alles verweigern, kann ich mir vorstellen, wird es in der Praxis sehr oft geben.

Für diesen Fall muss es doch Erfahrungen geben, wie dann verfahren wird. Dieses stellt doch eine große Härte dar, die Mutter kann doch nicht die Kinder (2 und 4 Jahre alt) bei dem Ex-Ehemann zurück lassen, der zwar das Sorgerecht hat, aber die Kinder haben nie bei Ihm gelebt !

Wir sind sehr verzweifelt weinend über diese "scheinbar ausweglose" Situations---Brauchen Hilfe-Rat- Unterstützung

Danke an alle Smiley die Helfen könne!!!!!
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ChicaLoca
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Antwort #3 - 21.06.2006 um 11:51:50
 
es muss doch auch in russland möglich sein durch ein gericht das alleinige sorgerrecht zu bekommen - auch ohne einwilligung des vaters

und zwar genau aus dem grund, wenn der vater sich keinen deut um die kinder kümmert und sich für sie nicht interessiert

sie soll es versuchen und zum dortigen familiengericht gehen
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peva45
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.06.2006 um 12:56:14
 
Eben nicht, das ist das Problem !!!!! Griesgrämig

Ja, sie hat schon einen Rechtsanwalt, eingeschaltet. Der hat aber gesagt, dass die Gründe nicht ausreichend sind, vor Gericht das alleinige Sorgerecht zu erlangen.

Der EX ist halt noch zu normal, Er besucht die Kinder manchmal…usw…. er ist aber nicht „auffällig“…das ihm das Sorgerecht entzogen werde müsste. Griesgrämig
 
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Abu
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Antwort #5 - 21.06.2006 um 14:06:49
 
Na ja, aus Sicht des Vaters ist es ja durchaus verständlich, daß er kein großes Interesse daran hat, daß die Kinder nach D entschwinden, so daß er faktisch den Kontakt verlieren wird. Meines Erachtens ist das Recht des Vaters auf den Kontakt mit den Kindern mindestens genau so hoch zu verwerten wie das Recht der Mutter auf eine neue Beziehung, zu mal eine solche ja zumindest theoretisch auch in Rußland geführt werden könnte.

Anders sähe es natürlich aus, wenn er seinen Pflichten und seiner Verantwortung gegenüber den Kindern nicht nachkommen würde...

Abu
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Antwort #6 - 21.06.2006 um 14:37:41
 
so ein blödsinn...habe ich ja noch nie gehört....."eine neue Beziehung, zu mal eine solche ja zumindest theoretisch auch in Rußland geführt werden könnte

Ich bin geschieden und meine EX lebt in Süditalien mit meiner Tochter.....ich muß auch zusehen.....wie ich alles in die Reihe bekommen.......

außerdem ist Rußland so groß...eine entfernung Moskau-Deutschland...ist immer noch kleiner als Moskau -- Sibierien oder Wladivostok oder
von St.Petersburg-Schwarzes Meer

Natürlich ist es auch Verstädlich aus Sicht des EX............Aber das Er dadurch solche Macht über die EX-frau und ihr weiteres Leben ausüben kann und darf ist unverständlich!!!!

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Antwort #7 - 21.06.2006 um 14:52:18
 
Zitat:
so ein blödsinn...habe ich ja noch nie gehört....."eine neue Beziehung, zu mal eine solche ja zumindest theoretisch auch in Rußland geführt werden könnte


Flache Bälle, das ist weder Blödsinn noch ein Grund zum Schreien Zwinkernd
sondern einfach eine Theoretiische (zugegeben ) Alternative .

Das deutsche Ausländerrecht sieht doch die (allerdings im Ermessenswege) das Schicksal der Kinder hinreichend berücksichtigende Entscheidung vor :

Lies einfach mal den § 32 Absatz 4 AufenthG durch , da steht dass eine vom Sorgerecht (alleinig) abweichende Entscheidung möglich ist Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #8 - 21.06.2006 um 14:57:00
 
peva45 schrieb am 21.06.2006 um 14:37:41:
..Aber das Er dadurch solche Macht über die EX-frau und ihr weiteres Leben ausüben kann und darf ist unverständlich!!!!

das tut der ex ja gar nicht (zumindest nicht direkt)
die frau wird ja nach deutschland einreisen dürfen
das problematische sind die kinder, nicht die frau
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Antwort #9 - 21.06.2006 um 16:15:03
 
peva45 schrieb am 21.06.2006 um 14:37:41:
so ein blödsinn...habe ich ja noch nie gehört....."eine neue Beziehung, zu mal eine solche ja zumindest theoretisch auch in Rußland geführt werden könnte

Ich bin geschieden und meine EX lebt in Süditalien mit meiner Tochter.....ich muß auch zusehen.....wie ich alles in die Reihe bekommen.......

außerdem ist Rußland so groß...eine entfernung Moskau-Deutschland...ist immer noch kleiner als Moskau -- Sibierien oder Wladivostok oder
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Natürlich ist es auch Verstädlich aus Sicht des EX............Aber das Er dadurch solche Macht über die EX-frau und ihr weiteres Leben ausüben kann und darf ist unverständlich!!!!



Hi peva,
merkst Du, hier glauben einige, die Russische Föderation sei ein Rechtsstaat...

Grüße,
Zepplin
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Antwort #10 - 21.06.2006 um 16:27:26
 
ChicaLoca schrieb am 21.06.2006 um 14:57:00:
das tut der ex ja gar nicht (zumindest nicht direkt)
die frau wird ja nach deutschland einreisen dürfen


Meinst Du wirklich, dass es einer Mutter nichts "tut", sich von ihren kleinen Kindern zu trennen?
Meinst Du ferner ernsthaft: Zitat:
das problematische sind die kinder, nicht die frau
Fragezeichen
Problematisch ist hier wohl eher die Abwesendheit einer auf das Kindeswohl ausgerichteten Rechtsauffassung.

Erinnert sich hier noch jemand daran, dass vor wenigen Jahren ein ca. 60-jähriger Bundeskanzler ein russisches Kind adoptieren durfte, was eigentlich unmöglich ist (lt. Gesetz bzw. Rechtsauslegung).

Mehr will ich dazu nicht sagen!

Zeppelin

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Antwort #11 - 22.06.2006 um 02:20:12
 
Abu schrieb am 21.06.2006 um 14:06:49:
Anders sähe es natürlich aus, wenn er seinen Pflichten und seiner Verantwortung gegenüber den Kindern nicht nachkommen würde...

Was die russische Rechtsprechung hier vorsieht, weiss ich zwar nicht. Aber davon ausgehend, dass sie mit ukrainischer Rechtsprechung vergleichbar ist, müsste obiger Sachverhalt für eine Dauer von zumindest 6 Jahren nachgewiesen werden, bevor eine 'Entvaterungsklage' mit Aussicht auf Erfolg betrieben werden könnte. Das ist jedoch bei Kindern im Alter von 2 bzw. 4 Jahren noch nicht möglich.

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Antwort #12 - 22.06.2006 um 08:03:54
 
novosibir schrieb am 22.06.2006 um 02:20:12:
Was die russische Rechtsprechung hier vorsieht, weiss ich zwar nicht. Aber davon ausgehend, dass sie mit ukrainischer Rechtsprechung vergleichbar ist, müsste obiger Sachverhalt für eine Dauer von zumindest 6 Jahren nachgewiesen werden, bevor eine 'Entvaterungsklage' mit Aussicht auf Erfolg betrieben werden könnte. Das ist jedoch bei Kindern im Alter von 2 bzw. 4 Jahren noch nicht möglich.


Hi,

Fakt ist doch, dass der leibliche Vater ebenso ein Recht auf seine Kinder hat wie die Mutter, auch wenn es für die Mutter und ihre Zukunftsplanung hinderlich ist.
Solange das Sorgerecht nicht auf die Mutter allein übergegangen ist oder der Vater der Ausreise der Kinder zugestimmt hat, wird die Einreise nach D nicht zugestimmt werden können, da es sich hierbei faktisch um Kindesentziehung handelt.
So, wie Abu erstaunlicherweise bereits schrieb, besteht die theoretische Möglichkeit der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch im Heimatland.
Daebi hat der leibliche Vater die Möglichkeit seine Kinder weiter zu sehen und an der Erziehung teilzuhaben, was letztlich auch im Einklang mit Art.6 GG aus dem
deutschen Grundgesetz steht. Insofern kann es nur darum gehen, den Vater zur Einwilligung zu bewegen oder die russische Gerichtsbarkeit zu bemühen.

DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #13 - 22.06.2006 um 08:55:37
 
Zitat:
§ 32 Absatz 4 AufenthG


Bedingt aber die Pflicht der ABH über die Einreiseerlaubnis für die Kinder nach Ermessen zu entscheiden.

Hierbei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der Kinder im Heimatstaat ebenso zu berücksichtigen, wie die Tatsache dass das russische Gericht die Sorgerechtsentzugsentscheidung ablehnt (was ggf. nachzuweisen wäre).

Gänzlich ausschließen wollen würde ich einen Nachzug der Kinder daher nicht, nur weil das alleinige Sorgerecht nicht vorliegt.

Allerdings besteht auf den Nachzug kein Anspruch weswegen das Visumverfahren einzuhalten ist Zwinkernd

Dass die sonstigen Nachzugsvoraussetzungen vorliegen müssen wie Sicherstellug des Lebensunterhaltes, ausreichender Wohnraum etc. ist ein Selbstgänger Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 22.06.2006 um 09:20:48
 
Ich finde es schwierig, von hier aus zu entscheiden, dass dieser Vater dort in Russland keinen Kontakt mit seinen Kindern mehr "verdient". Viele andere Beispiele waren hier bereits zu lesen, in denen der neue ausländische Partner einreisen "musste", weil man mit vorhandenen Kindern schließlich keinesfalls ins Ausland abwandern könne.

Wenn die Kinder nach Deutschland gehen und hier am besten auch noch adoptiert werden, sind sicher kaum noch Besuchskontakte möglich. Das geht weit über eine nicht vorhandene gemeinsame Sorge hinaus.

Grüße          Lisette
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