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aufenthalt nach der scheidung (Gelesen: 879 mal)
souadamin
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Beiträge: 1
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag aufenthalt nach der scheidung
19.06.2006 um 19:52:38
 
ich bin seit 99 in deutschland, habe vordiplom. seit 6 monate bin ich verheiratet mit einem marokk., deutsche staatsbürgeschaft, der seit einem jahr mit anderer marokk. geschieden war. die beiden haben 2 kinder, einer lebte bei uns. aufgrund von unstimmigkeiten, besonderes seine vorstellung, dass ich nur zuhause bleiben muss, auch mal in der stadt zu fahren ist für ihn verboten. 2 mal pakte ich meine sachen und ging zu meinem bruder. trotz mein verzicht auf meine freiheit und auf eine normale ehe, er arbeitet viel und ich kriege ihn zur gesicht nur paar stunden im tag, was für mich als eine frisch geheiratete frau sehr weh tat. aber als er mir verbiet für immer nicht zu studieren und in der moschee zu gehen, konnte ich nicht mehr und packte wieder meine sachen zum 3.mal. daraufhin sagte er dass die ehe für ihn zu ende sei. trotz allem konnte ich nicht die idee von einer scheidung ertragen .  er rufte jedentag an, um mir schuldanweisungen vorzuwerfen. die situation konnte ich nicht ertragen, und kaufte mir einen ticket nach marokko um meine mutter zu besuchen, er hat es auch vorher verbieten. er bedrohte mich, dass ich ihm meine morgengabe zurückgeben muss, bevor ich verreise, ansonsten würde er was tun. voller angst habe ich das geld zurückgegeben in anwesenheit von seiner mutter.
wie gehts jetzt weiter? mein studentenvisum, glaube ich, kann ich jetzt nicht mehr haben, da ich die fh und fach-schwerpunkt gewechselt habe. habe ich überhaupt möglichkeiten oder habe ich alles verloren? danke sehr.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.06.2006 um 14:16:52
 
souadamin schrieb am 19.06.2006 um 19:52:38:
wie gehts jetzt weiter? mein studentenvisum, glaube ich, kann ich jetzt nicht mehr haben, da ich die fh und fach-schwerpunkt gewechselt habe. habe ich überhaupt möglichkeiten oder habe ich alles verloren? danke sehr.


Ich fürchte, die Anfrage war bislang im großen Andrang untergegangen.

Ich hielte es für prüfenswert, bei der Dauer des Studienaufenthalts die eheliche Lebensgemeinschaft nicht anzurechnen, so daß Dir entsprechend mehr Zeit zum Abschluß Deines Studiums bleiben sollte.

Wann hast Du denn den Schwerpunkt gewechselt? Wird das Vordiplom für Deinen neuen Studienschwerpunkt anerkannt?

Gruß, ULF
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

In der Mitte, Germany
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 27.06.2006 um 20:24:32
 
souadamin schrieb am 19.06.2006 um 19:52:38:
ich bin seit 99 in deutschland, habe vordiplom. seit 6 monate bin ich verheiratet mit einem marokk., deutsche staatsbürgeschaft ...

wie gehts jetzt weiter? mein studentenvisum, glaube ich, kann ich jetzt nicht mehr haben, da ich die fh und fach-schwerpunkt gewechselt habe. habe ich überhaupt möglichkeiten oder habe ich alles verloren?


Ich würde das so sehen: Es kommt ein wenig darauf an, ob du dein Aufenthaltstitel nach der Eheschließung gewechselt hattest - von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 (Studium) in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (Ehe) AufenthG. Hattest du zum Zeitpunkt des Studiumwechsels eine AE nach § 28, meine ich, dass der Fachrichtungswechsel unschädlich sein sollte - du hattest mit einer AE nach § 28 andere Rechte und Möglichkeiten, die du im guten Glauben auch benutzt hast (dass es zu einer so schnellen Trennung kommt, war zu dem Zeitpunkt noch nicht vorauszusehen).

Zitat:
Die Beschränkung des § 16 Abs. 2 gilt nur in Fällen, in denen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 besitzt.

Die Frage ist also, ob die ABH bereit wäre, deine Aufenthaltserlaubnis erneut zu wechseln - von § 28 (Ehe) auf § 16 (Studium). Dabei kommt es meines Erachtens auch auf den Eindruck, den die Gesamtumstände verursachen an. Wenn du vor der Ehe bei dem damaligen Studium gute Leistungen (ein "ordentliches" Studium so zu sagen) erbracht hast, dein Vordiplom zumindest teilweise in deiner neuen Fachrichtung zu gebrauchen ist, du dein (gesamtes) Studium letztendlich innerhalb der 10-Jahres Frist abschliessen kannst (dafür brauchst du eine Bescheinigung / Empfehlung der Uni) und ist dein Lebensunterhalt gesichert, dann wird die Ausländerbehörde kulant und kooperativ sein.

Sprich dein Studiumleiter / Lehrstuhlinhaber an (wegen der Empfehlung), setzt dich mit dem Akademischen Auslandsamt deiner Hochschule in Verbindung und bitte um eine Begleitung zu deiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde, und gehe dann zur ABH mit dem Problem. Ich denke, man wird dich verstehen und helfen - zumindest im Sinne folgender Auslegung

Zitat:
Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschu lstudium in derselben Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen Beschränkungen hinzuweisen.


Gruß, Sondra  Smiley
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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