souadamin schrieb am 19.06.2006 um 19:52:38:ich bin seit 99 in deutschland, habe vordiplom. seit 6 monate bin ich verheiratet mit einem marokk., deutsche staatsbürgeschaft ...
wie gehts jetzt weiter? mein studentenvisum, glaube ich, kann ich jetzt nicht mehr haben, da ich die fh und fach-schwerpunkt gewechselt habe. habe ich überhaupt möglichkeiten oder habe ich alles verloren?
Ich würde das so sehen: Es kommt ein wenig darauf an, ob du dein Aufenthaltstitel nach der Eheschließung gewechselt hattest - von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 (Studium) in einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 (Ehe)
AufenthG. Hattest du zum Zeitpunkt des Studiumwechsels eine
AE nach § 28, meine ich, dass der Fachrichtungswechsel unschädlich sein sollte - du hattest mit einer
AE nach § 28 andere Rechte und Möglichkeiten, die du im guten Glauben auch benutzt hast (dass es zu einer so schnellen Trennung kommt, war zu dem Zeitpunkt noch nicht vorauszusehen).
Zitat:Die Beschränkung des § 16 Abs. 2 gilt nur in Fällen, in denen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 besitzt.
Die Frage ist also, ob die
ABH bereit wäre, deine Aufenthaltserlaubnis erneut zu wechseln - von § 28 (Ehe) auf § 16 (Studium). Dabei kommt es meines Erachtens auch auf den Eindruck, den die Gesamtumstände verursachen an. Wenn du vor der Ehe bei dem damaligen Studium gute Leistungen (ein "ordentliches" Studium so zu sagen) erbracht hast, dein Vordiplom zumindest teilweise in deiner neuen Fachrichtung zu gebrauchen ist, du dein (gesamtes) Studium letztendlich innerhalb der 10-Jahres Frist abschliessen kannst (dafür brauchst du eine Bescheinigung / Empfehlung der Uni) und ist dein Lebensunterhalt gesichert, dann wird die Ausländerbehörde kulant und kooperativ sein.
Sprich dein Studiumleiter / Lehrstuhlinhaber an (wegen der Empfehlung), setzt dich mit dem Akademischen Auslandsamt deiner Hochschule in Verbindung und bitte um eine Begleitung zu deiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde, und gehe dann zur
ABH mit dem Problem. Ich denke, man wird dich verstehen und helfen - zumindest im Sinne folgender Auslegung
Zitat:Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zunächst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck dann nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule).
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, ist dieser nur zugelassen, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschu lstudium in derselben Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen Beschränkungen hinzuweisen.
Gruß, Sondra