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hilfe wer kann mir was dazu sagen familiezusammenf (Gelesen: 2.042 mal)
Bluecat23
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17.06.2006 um 20:36:32
 
hallo ich habe gegoogelt und fand diesse seite

http://www.buema.net/auslr1.htm

was ist  der unterschied  zwischen diesen sätzen

[/color]Da gemäß § 5 des neuen Zuwanderungsgesetzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel die vollständige Sicherung des Lebensunterhaltes der Ausländer voraussetzt, wird die auch jetzt herrschende Praxis der Überprüfung der Einkommensverhältnisse bei der unbefristeten Verlängerung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis fortgesetzt

oder:

[color=green]
Die Regelung des Nachzugs von Ehegatten und Lebenspartner zu Deutschen bleiben im wesentlichen unverändert. Auf den Ehegattennachzug zu Deutschen besteht nach wie vor ein Rechtsanspruch und zwar unabhängig von den Einkommensverhältnissen des deutschen Partners. Nach wie vor sollen eingereiste Ehegatten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erhalten.


was ist der unterschied von Ehegattennachzug und Niederlassungserlaubnis???

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Saxonicus
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Antwort #1 - 18.06.2006 um 00:58:41
 
Visum zur Familienzusammenführung = Nachzug des Ehegatten

danach gibt es die

Aufenthaltserlaubnis für 1,2 oder 3 Jahre

nach 5 Jahren kann/wird eine

Niederlassungserlaubnis erteilt (werden).

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Mick
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Antwort #2 - 18.06.2006 um 01:11:35
 
Saxonicus schrieb am 18.06.2006 um 00:58:41:
nach 5 Jahren kann/wird eine


Hoi,
oder nach drei Jahren, wenn der Ehegatte zu dem
der Nachzug stattfand, deutsch ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Bluecat23
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Antwort #3 - 18.06.2006 um 23:49:51
 
oh danke fûr die antworten

also ich bin ja deutsche also nach 3 jahren?
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Mick
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Antwort #4 - 19.06.2006 um 00:12:38
 
Bluecat23 schrieb am 18.06.2006 um 23:49:51:
also ich bin ja deutsche also nach 3 jahren?

Hi,
jepp, sag ich doch. Siehe § 28 Abs. 2 AufenthG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Ulf
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Antwort #5 - 20.06.2006 um 18:59:05
 
Mick schrieb am 19.06.2006 um 00:12:38:
jepp, sag ich doch. Siehe § 28 Abs. 2 AufenthG.


Mit Verlaub, die Einbürgerung, die im Prinzip nach drei Jahren möglich ist, wird nicht in dieser Vorschrift geregelt.

Gruß, ULF
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Antwort #6 - 20.06.2006 um 19:11:47
 
ulf schrieb am 20.06.2006 um 18:59:05:
Mit Verlaub, die Einbürgerung, die im Prinzip nach drei Jahren möglich ist, wird nicht in dieser Vorschrift geregelt.

Es geht nicht um die Einbürgerung, sondern um die Niederlassungserlaubnis. Vielleicht wird es im Zusammenhang und mit eingefügtem Komma deutlich:

Saxonicus schrieb am 18.06.2006 um 00:58:41:
nach 5 Jahren kann/wird eine

Niederlassungserlaubnis erteilt (werden).
Mick schrieb am 18.06.2006 um 01:11:35:
oder nach drei Jahren, wenn der Ehegatte zu dem
der Nachzug stattfand, deutsch ist.
Bluecat23 schrieb am 18.06.2006 um 23:49:51:
also ich bin ja deutsche
,
also nach 3 jahren?


Abu
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.06.2006 um 19:16:21
 
Abu schrieb am 20.06.2006 um 19:11:47:
Es geht nicht um die Einbürgerung, sondern um die Niederlassungserlaubnis. Vielleicht wird es im Zusammenhang und mit eingefügtem Komma deutlich:


Ja, ist jetzt klar.

Gruß, ULF
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