Zitat:sollte es keine Probleme nach deutschem Recht geben.
Da hab ich am Wochenende wohl zuviel vergessen
Die Ehe ist nach deutschem materiellem Recht wegen Verstoß gegen § 1303 BGB aufhebbar siehe § 1313 Abs. 1 BGB , weil die wegen der Minderjährigkeit der Braut erforderliche Befreiung des Familiengerichts nicht vorlag.
Diese kann nachträglich in Form einer Genehmigung erteilt werden.
Ob unter diesen Umständen ein Familiennachzug möglich ist kann ich nicht sagen, möglicherweise übersieht die
ABH diesen Fehler.
Je nachdem wie lang noch der Zeitraum der Aufhebbarkeit dauert, könnte man auf die Idee kommen, erst die vollst. Ehemündigkeit der Braut (oder eben die Genehmigung des FamGerichts) abzuwarten, bevor ein Familiennachzug stattfindet. Die Braut hat nach § 1315 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach Eintritt der Volljährigkeit die Möglichkeit, die Eheschließung nachträglich zu bestätigen, wodurch die Aufhebbarkeit beseitigt werden würde.
Grüße
Ronny
Ich frag mich gerade, wer denn gegenüber der
ABH formwirksam erklären soll, dass der Ehemann zur noch minderjährigen Braut nachziehen soll. ??