yeki schrieb am 09.06.2006 um 11:21:15:[...] Das Visum meines Partners ist nur noch bis 31.10. gültig. [...] Zum Aufenthaltsstatus: Er ist 2003 zunächst visumsfrei hier gewesen (3 Mon. + Ausreise nach Tschechien -damals nicht Schengen- + 3 Mon.), hat dann ein Studienbewerbervisum erhalten und dieses ist jetzt von der zuständigen AB freundlicherweise immer weiter verlängert worden, [...] hat die Sachbearbeiterin auch nicht verlangt, sie würde den neuen Aufenthaltstitel mit Vorlage der Heiratsurkunde einfach so ausstellen, ist doch auch ok, oder?
Muss er unbedingt im Oktober ausreisen? [...]
Oh, oh, eine Aufenthaltserlaubnis für einen Studienbewerber für länger als 1 Jahr ist schon eher bedenklich, aber erteilt ist erteilt. Ich gehe davon aus, dass du mit Visum meintest, dass er eine deutsche Aufenthaltserlaubnis bis zum 31.10.2006 besitzt.
Dann muß er am 31.10.2006 auch ausreisen, wenn die Aufenthaltserlaubnis (AE) nicht weiter verlängert wird.
Die Frage ist
, wohin und wie lange muss er ausreisen, um wieder mit welchem Recht einreisen zu dürfen!!!
Nach allgemeiner Auslegung ist m.W. ein visumfreier Aufenthalt zu Besuchszwecken nach den Vorschriften der EU (Schengenrecht) unabhängig von nationalen Vorschriften zu sehen. Demnach könnte ein "Positivstaater" (§§ 4 Abs. 1 Satz 1
AufenthG, 15
AufenthV, Art. 5 Abs. 1, 20 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Anhang II VO-(EG) 539/2001) auch unmittelbar nach Ablauf eines nationalen Aufenthaltstitels oder auch schon zuvor zum Zwecke des Besuchs in den Raum der Schengenstaaten für 3 Monate einreisen. D.h. er verläßt die Schengenstaaten kurz vor oder mit Ablauf der deutschen
AE und reist als Tourist in die Schengenstaaten erneut ein. Dann muss er allerdings die Einreisevorasusetzungen erfüllen. Insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. c SDÜ machen mir dabei etwas Bauchschmerzen, weil der Besucher über ausreichende finanzielle Mittel verfügen muss, um seinen Lebensunterhalt und die Kosten der Ausreise bestreiten zu können.
Darüber hinaus gilt allerdings für chilenische Staatsangehörige noch ein älteres Sichtvermerksabkommen von 1954 nach
§ 16 AufenthV
:
Zitat:Deutsch-chilenisches Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
— RdSchr. d. BMI v. 22. 12. 1954 — 62247 — A — 603 I I I / 54 —
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Chile wurde durch Notenaustausch das nachfolgende Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges abgeschlossen, das am 1.1.1955 in Kraft tritt:
1. Deutsche und chilenische Staatsbürger können sich ohne Sichtvermerk für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in das Gebiet des anderen Staates begeben und ohne Sichtvermerk dieses Gebiet wieder verlassen unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines gültigen Nationalpasses sind, der nicht vor der genannten Frist von 90 Tagen abläuft.
[...]
Dem Wortlaut des § 16
AufenthV zufolge, reichte eine Ausreise aus dem Bundesgebiet, um einen Besuchsaufenthalt nach diesem Abkommen nach erneuter Einreise auszulösen. Es bedürfte dazu aber eines neuen Einreisestempels nach D., der an einem kontrollierten Grenzübergang nach D. einzuholen wäre oder eines anderen Abwesenheitsnachweises.
Unter jener Berücksichtigung könnte dann der erlaubte Aufenthalt bis zum 31.01.2007 "erneuert" werden.
Nach § 39 Nr. 3
AufenthV kann dann nach Eheschließung auch eine
AE nach § 28 Abs. 1
AufenthG beantragt werden.
Doc