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Eheschließung verzögert sich > Aufenthalt gefährde (Gelesen: 858 mal)
yeki
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Eheschließung verzögert sich > Aufenthalt gefährde
09.06.2006 um 11:21:15
 
Hallo Profis,

mein chilenischer Partner, der seit >3 Jahren (mit Unterbrechungen, "Heimaturlaub", war aber durchgehend hier gemeldet) mit mir in Deutschland lebt, und ich wollen heiraten.

Da mein Partner bisher noch in Chile verheiratet ist und das chilenische Recht erst seit kurzer Zeit die Ehescheidung kennt, müssen wir abwarten, dass seine Scheidung rechtskräftig wird.

Im Moment ist er in Chile und hatte gestern den Gerichtstermin in der Scheidungssache. Uns war vorher für den Eintritt der Rechtskraft eine Frist von ca. 10 Tagen in Aussicht gestellt worden. Nun hat die Familienrichterin gestern die Verkündung des Urteils für DEZEMBER bestimmt *KATASTROPHE*, so dass wir also Scheidungsurkunde etc. frühestens Ende des Jahres vorlegen können.
(Liegt wohl an der "Scheidungsschwemme" in Chile z. Zt....)

Die übrigen schon gesammelten Unterlagen für die Eheschließung hier in Deutschland sind bis dahin teilweise schon wieder ungültig, aber was viel schlimmer ist: Das Visum meines Partners ist nur noch bis 31.10. gültig. Wir hatten die Heirat eigentlich für September geplant, für danach hatten ich unter diesen Voraussetzungen ein Jobangebot im EU-Ausland, bei dem er als dann Ehegatte eine Rolle spielt u.a. für die gestellte Unterkunft... Mit Erhalt seiner dt. Arbeitserlaubnis hätte er dann ja dort auch arbeiten können...

Was machen wir jetzt sinnvollerweise???

Zum Aufenthaltsstatus: Er ist 2003 zunächst visumsfrei hier gewesen (3 Mon. + Ausreise nach Tschechien -damals nicht Schengen- + 3 Mon.), hat dann ein Studienbewerbervisum erhalten und dieses ist jetzt von der zuständigen AB freundlicherweise immer weiter verlängert worden, allerdings wohl inoffiziell eher vor dem Hintergrund unserer geplanten Heirat... die AB-Sachbearbeiterin kennt uns schließlich schon seit 3 Jahren und weiß daher, dass wir es ernst meinen Smiley) Ein Heiratsvisum zu beantragen hatten wir nicht geplant, das hat die Sachbearbeiterin auch nicht verlangt, sie würde den neuen Aufenthaltstitel mit Vorlage der Heiratsurkunde einfach so ausstellen, ist doch auch ok, oder?

Muss er unbedingt im Oktober ausreisen? Gibt es irgend eine Möglichkeit für ihn, in Deutschland oder in der EU zu bleiben, bis im Dezember die Scheidung in Chile rechtskräftig wird? (Ich frage das deshalb, weil wir bisher beide kein Einkommen hatten und mit zwei Einkommen ab September gerechnet hatten... Das erneute Ausreisen nach Chile wäre dann auch ein echtes finanzielles Problem, mal ganz davon abgesehen, dass er ja nun wohl sowieso nicht vor 2007 arbeiten können wird.) Oder bleibt er dann am besten jetzt erstmal komplett in Chile bis Dezember *heul*...?

Sollten wir in dieser Situation doch über ein Heiratsvisum (für Deutschland oder auch ein anderes EU-Land) nachdenken? Hätte das irgend einen Vorteil? Dänemark ist ja wohl keine Lösung, solange er nicht geschieden ist.

Vielleicht hat ja jemand von Euch eine kluge Idee, wäre sehr dankbar.

Sorry für so viel Text.

yeki
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 10.06.2006 um 19:24:17
 
yeki schrieb am 09.06.2006 um 11:21:15:
[...] Das Visum meines Partners ist nur noch bis 31.10. gültig. [...] Zum Aufenthaltsstatus: Er ist 2003 zunächst visumsfrei hier gewesen (3 Mon. + Ausreise nach Tschechien -damals nicht Schengen- + 3 Mon.), hat dann ein Studienbewerbervisum erhalten und dieses ist jetzt von der zuständigen AB freundlicherweise immer weiter verlängert worden, [...] hat die Sachbearbeiterin auch nicht verlangt, sie würde den neuen Aufenthaltstitel mit Vorlage der Heiratsurkunde einfach so ausstellen, ist doch auch ok, oder?

Muss er unbedingt im Oktober ausreisen? [...]


Oh, oh, eine Aufenthaltserlaubnis für einen Studienbewerber für länger als 1 Jahr ist schon eher bedenklich, aber erteilt ist erteilt. Ich gehe davon aus, dass du mit Visum meintest, dass er eine deutsche Aufenthaltserlaubnis bis zum 31.10.2006 besitzt.

Dann muß er am 31.10.2006 auch ausreisen, wenn die Aufenthaltserlaubnis (AE) nicht weiter verlängert wird.
Die Frage ist
, wohin und wie lange muss er ausreisen, um wieder mit welchem Recht einreisen zu dürfen!!!

Nach allgemeiner Auslegung ist m.W. ein visumfreier Aufenthalt zu Besuchszwecken nach den Vorschriften der EU (Schengenrecht) unabhängig von nationalen Vorschriften zu sehen. Demnach könnte ein "Positivstaater" (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, 15 AufenthV, Art. 5 Abs. 1, 20 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Anhang II VO-(EG) 539/2001) auch unmittelbar nach Ablauf eines nationalen Aufenthaltstitels oder auch schon zuvor zum Zwecke des Besuchs in den Raum der Schengenstaaten für 3 Monate einreisen. D.h. er verläßt die Schengenstaaten kurz vor oder mit Ablauf der deutschen AE und reist als Tourist in die Schengenstaaten erneut ein. Dann muss er allerdings die Einreisevorasusetzungen erfüllen. Insbesondere Art. 5 Abs. 1 lit. c SDÜ machen mir dabei etwas Bauchschmerzen, weil der Besucher über ausreichende finanzielle Mittel verfügen muss, um seinen Lebensunterhalt und die Kosten der Ausreise bestreiten zu können.

Darüber hinaus gilt allerdings für chilenische Staatsangehörige noch ein älteres Sichtvermerksabkommen von 1954 nach
§ 16 AufenthV
:
Zitat:
Deutsch-chilenisches Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
— RdSchr. d. BMI v. 22. 12. 1954 — 62247 — A — 603 I I I / 54 —
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Chile wurde durch Notenaustausch das nachfolgende Abkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges abgeschlossen, das am 1.1.1955 in Kraft tritt:
1. Deutsche und chilenische Staatsbürger können sich ohne Sichtvermerk für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in das Gebiet des anderen Staates begeben und ohne Sichtvermerk dieses Gebiet wieder verlassen unter der Voraussetzung, daß sie Inhaber eines gültigen Nationalpasses sind, der nicht vor der genannten Frist von 90 Tagen abläuft.
[...]


Dem Wortlaut des § 16 AufenthV zufolge, reichte eine Ausreise aus dem Bundesgebiet, um einen Besuchsaufenthalt nach diesem Abkommen nach erneuter Einreise auszulösen. Es bedürfte dazu aber eines neuen Einreisestempels nach D., der an einem kontrollierten Grenzübergang nach D. einzuholen wäre oder eines anderen Abwesenheitsnachweises.

Unter jener Berücksichtigung könnte dann der erlaubte Aufenthalt bis zum 31.01.2007 "erneuert" werden.

Nach § 39 Nr. 3 AufenthV kann dann nach Eheschließung auch eine AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG beantragt werden.

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