Hi,
so ganz einfach ist das nicht.
Er ist im Besitz einer Duldung nach § 60 a
AufenthG, da seine Abschiebung
bzw. Ausreise z.Zt. nicht möglich ist (rechtlich oder tatsächlich). Diese Duldung
wird i.d.R. mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen. Dazu gehört eine
Wohnsitzauflage. Die Duldung ist gültig für das entsprechende Bundesamt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wohnsitzauflage geändert werden.
Dieses kann erfolgen zur Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft, Aufnahme einer erlaubten Erwersbtätigkeit. Zur Änderung der Wohnsitzauflage ist zwingend die aufnehmende
ABH um Zustimmung zu bitten.
Diese wird reglemäßig bei ausreisepflichtigen Ausländern verweigert, insbesondere bei unklarer Identität und Staatsangehörigkeit.
Es ist also vorab zu klären, weshalb er umziehen möchte und ob die Identität geklärt ist. Weiter ist natürlich entscheiden, weshalb er nicht ausreist oder ausreisen kann.
DonCamillo