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Pflicht in Gemeinschaftsunterkunft zu leben aufheb (Gelesen: 1.794 mal)
Sue
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Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Pflicht in Gemeinschaftsunterkunft zu leben aufheb
22.05.2006 um 13:44:44
 
Folgender Fall:

Abgelehnter Asylbewerber mit Duldung ist eigentlich verpflichtet in einer Gemeinschaftsunterkunft sprich Asylheim zu wohnen, allerdings hat er von Bekannten, die in einer ähnlichen Situation waren, gehört, dass es möglich ist dort durch Vorsprechen bei der Abh auszuziehen, wenn diese einverstanden -und über den neuen Wohnsitz/Aufenthaltsort informiert sind. Stimmt das so? Er möchte nun mithilfe seines Anwalts erreichen, dass er seinen Wohnsitz in einen anderen Kreis verlegen kann, alles unter der Voraussetzung, dass die Abh Bescheid weiß. Gibt es diese Möglichkeit? Inwiefern? Wer weiß zu diesem Thema Genaueres?
Vielen Dank im Voraus.
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Zkai
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Beiträge: 630
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Pflicht in Gemeinschaftsunterkunft zu leben au
Antwort #1 - 22.05.2006 um 13:59:41
 
Der abgelehnte Asylbewerber muß einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde stellen, wohin er ziehen möchte (am besten allerdings unter Beteiligung der Ursprungs-ABH).

Wenn die ABH zustimmt, zu der er ziehen möchte, kann die "alte" wiederum die Auflage "Wohnsitznahme nur in Stadt X gestattet" aufheben und damit ist ihm quasi der Umzug gestattet.

Die Kriterien sind recht unterschiedlich. AsylbLG-Bezug, Straftaten in der Akte wirken sich dabei regelmässig negativ aus.

Der Antrag sollte demnach alle Gründe enthalten, warum er denn nun umziehen will.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Pflicht in Gemeinschaftsunterkunft zu leben au
Antwort #2 - 22.05.2006 um 14:01:07
 
Hi,

so ganz einfach ist das nicht.
Er ist im Besitz einer Duldung nach § 60 a AufenthG, da seine Abschiebung
bzw. Ausreise z.Zt. nicht möglich ist (rechtlich oder tatsächlich). Diese Duldung
wird i.d.R. mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen. Dazu gehört eine
Wohnsitzauflage. Die Duldung ist gültig für das entsprechende Bundesamt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wohnsitzauflage geändert werden.
Dieses kann erfolgen zur Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft, Aufnahme einer erlaubten Erwersbtätigkeit. Zur Änderung der Wohnsitzauflage ist zwingend die aufnehmende ABH um Zustimmung zu bitten.
Diese wird reglemäßig bei ausreisepflichtigen Ausländern verweigert, insbesondere bei unklarer Identität und Staatsangehörigkeit.

Es ist also vorab zu klären, weshalb er umziehen möchte und ob die Identität geklärt ist. Weiter ist natürlich entscheiden, weshalb er nicht ausreist oder ausreisen kann.

DonCamillo
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