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§12a Verordnung über die Arbeitsgenehmigung ausl. (Gelesen: 3.032 mal)
naphte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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21.04.2006 um 13:16:24
 
Hallo!

Ich habe eine Frage... Auf habe ich folgendes gelesen:

"Arbeitnehmer, die zwölf Monate im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder arbeitsgenehmigungsfrei erwerbstätig waren, haben Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU, die uneingeschränkt und unbefristet erteilt wird"

Dieser Satz bezieht sich, wie ich rausgefunden habe auf §12a der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländlische Arbeitsnehmer.

Ich selbst komme aus Polen und wohne in Deutschland seit ca. 3 Jahren. Ich habe eine befristete Arbeitserlaubnis (auf ein Unternehmen beschränkt) - die gilt über 1 Jahr lang.

Kann mir jemand sagen, ob ich damit die Voraussetzungen erfülle? Muss man ein Antrag stellen, wenn ich die Arbeitsberechtigung-EU erhalten will?

Danke schon mal für die Hilfe
Viele herzliche Grüße
naphte
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sharptooth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.04.2006 um 23:34:14
 
Das würde mich auch brennend interessieren.
Ich komme auch einem Land, das voraussichtlich am 1.1.07 der EU beitritt. Könnte ich dann praktisch gleich nach EU-Beitritt diese unbefristete Arbeitserlaubnis-EU beantragen? Am 1.1.07 werde ich nämlich schon 12 Monate im Besitz der Arbeitserlaubnis sein.
Oder müsste mein Land auch schon die ganzen 12 Monate in der EU gewesen sein, sprich, ich würde erst am 1.1.08 diese Arbeitserlaubnis-EU beantragen können?

Tschüß,
Sharptooth
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Rick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #2 - 25.04.2006 um 12:37:05
 
naphte schrieb am 21.04.2006 um 13:16:24:
Hallo!

Hallo naphte,

"Arbeitnehmer, die zwölf Monate im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder arbeitsgenehmigungsfrei erwerbstätig waren, haben Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU, die uneingeschränkt und unbefristet erteilt wird"

Gem. § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU, wenn zuvor eine ununterbrochene Zulassung zum Arbeitsmarkt - mit Arbeitserlaubnis-EU - von mindestens 12 Monaten bestanden hat.

Kann mir jemand sagen, ob ich damit die Voraussetzungen erfülle? Muss man ein Antrag stellen, wenn ich die Arbeitsberechtigung-EU erhalten will?

Ob du die Voraussetzungen erfüllst, kannst du bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit erfahren, die dir sicherlich auch bei der notwendigen Antragstellung behilflich ist.

Rick


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sharptooth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.04.2006 um 21:20:26
 
"Gem. § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU, wenn zuvor eine ununterbrochene Zulassung zum Arbeitsmarkt - mit Arbeitserlaubnis-EU - von mindestens 12 Monaten bestanden hat."

Muss das Land also in diesen 12 Monaten in der EU gewesen sein? Ich hab irgendwo gelesen (nachkucken wo, wahrsch, Wikipedia), dass z.B. ein Tscheche zum Zeitpunkt des EU-Beitritts seines Landes (Mai 2004) 12 Monate Arbeitserlaubnis gehabt haben muss, um diese unbefristete Arbeitserlaubnis-EU zu erhalten. Er hätte also nicht erst ab Mai 2004 12 Monate warten müssen. Was stimmt den nun? Muss man in diesen 12 Monaten eine Arbeitserlaubnis-EU haben? Ich hab eine normale Arbeitserlaubnis.

Tschüß,
Bernd
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Rick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #4 - 27.04.2006 um 07:56:54
 
§ 12a ArGV besagt folgendes:

Staatsangehörige aus den EU-Neubeitrittsstaaten, wird, sofern sie am 01.05.2004 oder später für einen ununtrbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche ..., die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.

Rick
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sharptooth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 27.04.2006 um 08:53:16
 
Aha, genau das meinte ich. Also sie mussten zum Mai 04 12 Monate eine Arbeitserlaubnis besessen haben, nicht ab Mai 04. Diese Arbeitsberechtigung, die sie nach 12 Monaten AE erhalten haben, war dann unbefristet, oder?

Weiss man schon, ob das auch für die evtl. am 01.01.07 beitretenden Länder gelten wird?

Tschüß,
Sharptooth
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naphte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 27.04.2006 um 09:30:51
 
Hallo, hier §12a vollständig (Jahr 1998):

§ 12a

Erweiterung der Europäischen Union

(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.

(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai 2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006 wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten. Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.

(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird.
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naphte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.04.2006 um 09:39:40
 
Hier noch mal Auszug aus einer Presseinfo, die aur Seiten der Bundesagentur für Arbeit zu finden ist

"...EU-Staatsangehörige aus den acht genannten Staaten benötigen weiterhin eine Arbeitsgenehmigung, wenn sie in Deutschland beschäftigt werden wollen. Allerdings werden sie Angehörigen außereuropäischer Staaten oder europäischer Staaten außerhalb der EU bevorzugt. Sie erhalten frühestens ab Mai 2004 eine Arbeitserlaubnis, vorausgesetzt sie arbeiten seit 12 Monaten ununterbrochen in Deutschland. Familienangehörige mit gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland  bekommen ebenfalls eine Arbeitsberechtigung,  wenn sie sich seit 18 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Beispiel: Eine Haushaltshilfe aus Polen erhielt eine auf maximal drei Jahre befristete Ar-beitserlaubnis für eine Beschäftigung bei  einem bestimmten Arbeitgeber mit einem pflegebedürftigen Angehörigen. Bis zum 31.12.2002 was dies möglich. Ist sie mindestens seit Mai 2003 noch bei diesem Arbeitgeber beschäftigt, erhält sie ab Mai 2004 eine Arbeitsberechtigung und kann sich eine Beschäftigung ihrer Wahl suchen. Lebt ihr Ehemann seit Mai 2003 mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung in Deutschland, kann er ab November 2004 ebenfalls eine Arbeitsberechtigung erhalten. Wie viele Arbeitnehmer insgesamt diese Möglichkeit in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen können und werden, ist nicht abzuschätzen..."


Ich hoffe, dass macht die Sache klarer...
Viele Grüße
naphte


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sharptooth
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Antwort #8 - 27.04.2006 um 10:33:33
 
Danke. Ist klar. Ich nehme mal an, diese Arbeitsberechtigung (die man nach den 12 Monaten AE erhält) ist dann unbefristet und muss nicht regelmäßig (z.B. jährlich) bei der Arbeitsagentur erneuert werden.

Nur leider weiss ich nicht, ob es schon ein entsprechendes Gesetz auch für die später beitretenden Länder gibt.

Tschüß,
Sharptooth
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