Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Kinderzuzug ab 16 Jahren III (Gelesen: 703 mal)
HansJuergen
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kinderzuzug ab 16 Jahren III
30.03.2006 um 14:19:46
 
Hallo Forenteilnehmer,

hier der neue Sachstand für jeden, den es interessiert (siehe auch meinen Beitrag vom 20.3.)

Am 20.3.

- meine Frau (Rumänin) und ich zur ABH München nach Aufforderung mit Gehaltsnachweisen der letzten 3 Monate und Sorgerechtsnachweis (in unserem  Fall Sterbeurkunde ihres ersten Mannes)
- 1. Frage: spricht Ihre Stieftochter deutsch

meine Entgegnung, dass dies laut Aufenthaltsgesetz nicht zwingend nötig sei, da unser Lebensmittelpunkt doch in Deutschland sei, führte bei der Sachbearbeiterin zum Griff nach dem Gesetzbuch.

Ich wies dabei auch auf die Auslegnung des BMI hin:

http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_420264/Internet/Content/Themen/Auslaender__Flu...

Dort steht:

Kann ich mein Kind nach Deutschland holen?
Kinder können zu den in Deutschland lebenden Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen, grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nachziehen.

Darüber hinaus kann ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu seinen Eltern nachziehen,

    * wenn es die deutsche Sprache beherrscht, oder
    * es gewährleistet erscheint, dass es sich in die Lebensverhältnisse in
      Deutschland einfügen kann.


Diese zwei Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, wenn

    * die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil als anerkannter
      Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis
      oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen, oder
    * die Eltern zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland
      verlegen und beide Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil eine
      Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.


In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.


Dies war ihr nicht bekannt. Sie meinte, dass würde ja eh der Chef (??) entscheiden.

Ich habe dann vorsorglich mal eine Kursbescheinigung Deutsch des rumänischen Kolping Bildungswerkes von 2005 vorgelegt.
Anschliessend Ausfüllen einer Einladung und mal Nachfragen Ende der Woche
Von ihrer Seite sehe sie da keine Probleme


Ende der Woche frage ich nach

Der Chef meinte, es geht wohl nicht so einfach. Warum habe ich nicht beide per Familiennachzug geholt.

Hinweis: meine Frau war mit ihrer Tochter im September letzten Jahres bei mir im Urlaub. Ich habe sie dann spontan gefragt mich zu heiraten. Wir hatten den Papiermarathon begonnen. In der Zwischenzeit musste meine Stieftochter wieder in die Schule (war 2 Jahre vor Abitur). papiere fertig, 3. Novemberwoche OK vom OLG, 8.12. Heiratstermin, 9.12. 3 Jahre befristeter Aufenthalt



Das habe ich so auch mitgeteilt. Chef ist aber krank. Bitte nächste Woche anrufen.

Heute morgen angerufen und gefragt wie der Sachstand ist:

Ja, ich möchte doch bitte das, was ich ihr erzählt habe in Schriftform niederlegen und dazu noch eine Schulbescheinigung aus Rumänien vorlegen, die Anfang und Ende des aktuellen Schuljahres enthalte und bescheinigt, dass meine Stieftochter diese Schule besucht.
Danach wäre wohl alles in Ordnung.


Ist das immer so oder nur eine Münchener Lokalspezialität? Nach welchen Kriterien wird da entschieden?

Besten Gruß,

     Hans-Jürgen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Hansi
Senior Member
****
Offline


Danke für viele Infos
und Tipps aus diesem
Forum!


Beiträge: 120
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kinderzuzug ab 16 Jahren III
Antwort #1 - 01.04.2006 um 21:22:34
 
HansJuergen schrieb am 30.03.2006 um 14:19:46:
Darüber hinaus kann ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu seinen Eltern nachziehen,

...
Diese zwei Voraussetzungen müssen nicht vorliegen, wenn

...
    * die Eltern zusammen mit dem Kind ihren Lebensmittelpunkt nach  Deutschland
      verlegen und beide Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil eine
      Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.


In diesen Fällen haben minderjährige ledige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

...

Ende der Woche frage ich nach

Der Chef meinte, es geht wohl nicht so einfach. Warum habe ich nicht beide per Familiennachzug geholt.

Hinweis: meine Frau war mit ihrer Tochter im September letzten Jahres bei mir im Urlaub. Ich habe sie dann spontan gefragt mich zu heiraten. Wir hatten den Papiermarathon begonnen. In der Zwischenzeit musste meine Stieftochter wieder in die Schule (war 2 Jahre vor Abitur). papiere fertig, 3. Novemberwoche OK vom OLG, 8.12. Heiratstermin, 9.12. 3 Jahre befristeter Aufenthalt




Hallo Hans-Jürgen,

ich kenne dieses Thema bisher auch nur vom Papier. D.h. ich bin noch nicht verheiratet, und meine künftige Familie ist noch komplett "zuhause". Aber beachte das "Zusammen mit dem kind". In der Veröffentlichung des BMI, die ich kenne, ist dieses im Allgemeinen auf 3 Monate befristet. Begründete Ausnahmen gehen bis 6 Monate, darüber geht demnach nichts. Als eine solche Ausnahme ist  der Abschluss eines Schuljahres ausdrücklich genannt.

Ich sehe also ein Problem:

Wenn ihr hier geheiratet habt, und deine Frau den Wohnsitz hier hat, ist das Kind also schon länger als 3 Monate von ihr getrennt. Andererseits wird das Schuljahr nicht  innerhalb dieser 6-Monatsfrist enden, oder? Und die Verlegung des Wohnsitzes deiner Frau ist wohl auch schon vollständig abgeschlossen?


Tut mir leid, dass ich dir keine bessere Nachricht geben kann. Ich hoffe nur, ich habe etwas übersehen, was die Experten dieses Forums noch ergänzen werden.

Herzliche Grüße,

Hansi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema