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Alternative Idee zum Visum zur FZF (Gelesen: 1.384 mal)
nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


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26.03.2006 um 23:00:30
 
Hallo,

Bekannte von mir haben es so gemacht:
In China geheiratet und dann Besuchsvisum beantragt. Das wurde erteilt und in D sind sie dann mit den Heiratspapieren gleich zur ABH um die AE nach §28 zu bekommen. Das ging glatt und schnell.
Ein Ehepartner ist natürlich Deutscher und die Bedingungen für ein Besuchsvisum (VE des Deutschen und Job in China) müssen natürlich gegeben sein. Das wäre kein Problem bei uns.
Spricht irgendwas dagegen, daß das so klappen könnte?
Das Besuchsvisum geht normalerweise in 2 Wochen durch und sie hat bereits eins im letzten Jahr bekommen. Das sollte also ohne weiteres klappen.
Meinen Bekannten hat das angeblich die ABH so empfohlen bzw. gesagt, daß das so geht.
Aber eigentlich ist das Visum ja erschlichen, der Zweck war ja nicht Besuch sondern FZF.
Wenn sie aber erstmal in D ist, was will die ABH dann machen? Abschieben wäre ja aufgrund der Heirat wohl abwegig, also muß eine AE nach §28 erteilt werden.
Sehe ich das so richtig?

Wir leben in D natürlich die eheliche Gemeinschaft in meiner bzw. dann unserer Wohnung. Das ist legitim wie nur irgendwas.

Aber kann es Ärger geben wegen des erschlichenen Visums?

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Kuru
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 26.03.2006 um 23:54:26
 
Über diese Fragen könnten wir uns austauschen.
Schau mal in Deinen Briefkasten.
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


Beiträge: 1.253

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 27.03.2006 um 00:19:29
 
Hi,

Wo ist das Problem das hier öffentlich zu diskutieren?
Ich habe auch nix in in meinem Briefkasten.

Gruß,
Norbert
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Arkha
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Antwort #3 - 27.03.2006 um 01:25:23
 
Sagen wir so, Ich bin der Meinung, dass ein AE gemäß §28 erteilt werden soll. Die ABH am Ort kann aber eine andere Meinung vertretten, insbesondere wegen der falschen Angaben in Visumsantrag (Familienstand).

Da aber nach § 56 besonderer Ausweisungsschutz vorliegt, wird die ABH am Ende nichts übrig bleiben, als ein AE zu erteilen.

Um für alle Fälle die Risko einer Blitzabschiebung zu minimieren, würde ich auf jedem Fall bei dem ABH-Besuch einen Anwalt mitnehmen.


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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.03.2006 um 14:07:54
 
Arkha schrieb am 27.03.2006 um 01:25:23:
Sagen wir so, Ich bin der Meinung, dass ein AE gemäß §28 erteilt werden soll. Die ABH am Ort kann aber eine andere Meinung vertretten, insbesondere wegen der falschen Angaben in Visumsantrag (Familienstand).

Da aber nach § 56 besonderer Ausweisungsschutz vorliegt, wird die ABH am Ende nichts übrig bleiben, als ein AE zu erteilen.

Um für alle Fälle die Risko einer Blitzabschiebung zu minimieren, würde ich auf jedem Fall bei dem ABH-Besuch einen Anwalt mitnehmen.





Besonderer Ausweisungssschutz ist hier nicht anwendbar, da die ABH keine Ausweisung aussprechen wird. Im übrigen ist es falsch davon auszugehen, dass
ein Ausweisunggsschutz zur Erteilung einer AE führt.
Auch ein Anwaltsbesuch kann keine Abschiebung verhindern. Was ist eine Blitzabschiebung ?

Fakt ist, dass die ABH ablehnen kann, da offensichtlich falsche Angaben im Visumverfahren gemacht wurden.
Schlecht beraten wer dieses macht !

Don Camillo

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.03.2006 um 14:09:12
 
Arkha schrieb am 27.03.2006 um 01:25:23:
Sagen wir so, Ich bin der Meinung, dass ein AE gemäß §28 erteilt werden soll. Die ABH am Ort kann aber eine andere Meinung vertretten, insbesondere wegen der falschen Angaben in Visumsantrag (Familienstand).

Da aber nach § 56 besonderer Ausweisungsschutz vorliegt, wird die ABH am Ende nichts übrig bleiben, als ein AE zu erteilen.


Wenn den Betreffenden nachgewiesen werden kann, daß falsche Angaben beim Visumsantrag gemacht wurden, da von vornherein nicht nur ein Besuch, sondern eine Familienzusammenführung geplant wurde, liegt ein Ausweisungsgrund vor und eine AE kann versagt werden.

Unabhängig davon, ob im konkreten Fall dieser Nachweis geführt werden könnte und wie die ABH damit umgehen würde, finde ich derartige Verhaltensweisen sch..., weil sie im Endeffekt dazu führen, daß auch in solchen Fällen keine Besuchsvisa sehr restriktiv gehandhabt werden, was mich bzw. meine Frau evtl. in der Zukunft treffen würde.

Abu
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