Kuru schrieb am 30.03.2006 um 11:14:09:Den Abschnitt glaube ich aber nicht. Meine Frau benötigt kein Visum. Das hattet Ihr mir ja schon vorher erläutert. Wie kommst Du darauf?
Zum wiederholten Male:
Deine Frau
muß in diesem Fall mit Visum einreisen. Aber wenn sie es einfach nicht tut, wird sie aller Voraussicht nach trotzdem eine
AE erhalten.
Siehe auch meine vorherigen Postings:
Abu schrieb am 28.03.2006 um 19:06:42:Die Visumsbefreiung für Chilenen gilt nur für Kurzaufenthalte.
Nur die Angehörigen weniger Staaten dürfen auch für einen längeren Aufenthalt visumsfrei einreisen. Das ist geregelt in § 41
AufenthV:
...
Offensichtlich gehört Chile nicht hierzu. Insofern waren die gegebenen Auskünfte zutreffend.
Korrekt ist allerdings, daß nach § 39
AufenthV ein Chilene - wenn er denn schon einmal da ist - unter bestimmtem Umständen eine
AE im Bundesgebiet einholen kann. Dies ist in Nr. 3 (nicht Nr. 5) geregelt:
Abu
Abu schrieb am 29.03.2006 um 12:12:29:Zumindest ich habe das nicht so geschrieben.
Ich habe vielmehr geschrieben, daß eine Chilenin für einen längeren Aufenthalt ein Visum beantragen muß, aber wenn sie sich nicht daran hält unter bestimmt Umständen nichtsdestotrotz eine
AE im D erhält.
Wenn ich an Deiner Stelle bzw. an der Stelle Deiner Frau wäre, würde ich
1. ein FzF-Visum beantragen (was sie ja anscheinend gemacht hat)
2. mit der
ABH bezüglich einer zügigen Bearbeitung sprechen
3. wenn die zügige Bearbeitung nicht funktioniert und der Geburtstermin näherrückt, ohne Visum einreisen und - unter Verweis auf § 39 Nr. 3
AufenthV - eine
AE direkt bei der
ABH beantragen.
Dann könnte niemand behaupten, daß ich mich nicht bemüht hätte, den ordentlichen Weg einzuhalten.
Abu