Hallöchen !!!
Zitat:StAG § 4
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Könnte mir das jemand freundlicherweise erklären? Denn da blicke ich nicht 100%ig durch.
Kurz: Ich, werdender Vater, deutscher (zusätzlich polnischer) Staatsangehöriger. Meine Ehefrau, werdende Mutter, polnische Staatsangehörige. Wohnen beide in Deutschland.
Wenn ich es richtig interprätiere, erwirbt unser Baby von mir die deutsche, sowie von meiner Ehefrau die polnische Staatsangehörigkeit.
Frage: Da steht jetzt etwas davon, dass wenn nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist (...) , dann sei ein Vaterschaftstest erforderlich, ob das Kind auch wirklich die deutsche Staatsangehörigkeit von ihm erwerben kann.
Stellt also z.B. bei deutsch-polnischen Eheleuten so ein Vaterschaftetest generell eine Bedingung für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes dieses Ehepaares dar?
(Wäre für meinen Geschmack diskriminierend und geschmacklos :kotz )
Es sei denn, es ist hier im Folgenden Zitat was dran (komme nur nicht drauf was) ? :
Zitat:...und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich...
Wäre sehr dankbar für Aufklärung.
Grüße
Shrek_K