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Einbürg., Mehrstaatigkeit und Vermerk im ausl. Pas (Gelesen: 3.438 mal)
ileol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.03.2006 um 12:15:36
 
Hallo,

ich wurde vor kurzem unter Hinname von Mehrstaatigkeit eingebürgert (§ 12.1.6). Als die Urkunde mir ausgegeben wurde und mein Aufenthaltstitel "ungültig" gestempelt wurde, habe ich gesagt, dass ich einen Vermerk „Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland“ in meinem ausländischen Pass gerne hätte. Die Mitarbeiter der Einbürgerungsbehörde haben gesagt, dass für das Anbrigen dieses Vermerks  die Ausländerbehörde zuständig ist. In AB wurde mir gesagt, dass ich schon Deutscher bin und die AB nur für Ausländergelegenheiten zuständig ist.

Im Internet habe ich Folgendes gefunden: "Wird der ausländische Pass nicht eingezogen, stempelt die Einbürgerungsbehörde den gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitel ungültig. Im Fall der dauernden Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag des Einbürgerungsbewerbers in dem Pass der Vermerk „Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland“ angebracht werden."

Jetzt meine Frage:

Habe ich Anspruch auf diesen Vermerk, wenn ja , dann wer soll mir das Anbringen - AB oder Einbürgerungsbehörde? Gibt es dabei irgendeinen Frist?

Könntet Ihr mir bitte Paar Tips geben, wie ich mich in solcher Situation verhalten soll, wenn alle sagen "leider sind wir dafür nicht zuständig". Über die Hinweise auf Rechtslage mit Angaben von Paragrafen würde ich mich sehr freuen.

Danke
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Ralf
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Antwort #1 - 22.03.2006 um 20:41:36
 
ileol schrieb am 22.03.2006 um 12:15:36:
ich wurde vor kurzem unter Hinname von Mehrstaatigkeit eingebürgert (§ 12.1.6).

Diese Regelung ermöglicht die Einbürgerung politisch Verfolgter (Asylberechtigte) unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Mir konnte noch kein politisch Verfolgter ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, in seinen Heimatstaat zu reisen. Außerdem dürfte ein Asylberechtigter nicht über einen gültigen Heimatpass verfügen. Wenn dies doch der Fall ist, wäre ggf. im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung (zumindest als eine solche unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) zu überprüfen, da die Asylberechtigung evtl. bereits erloschen war.


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Saxonicus
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Antwort #2 - 22.03.2006 um 22:11:40
 
Ralf schrieb am 22.03.2006 um 20:41:36:
Mir konnte noch kein politisch Verfolgter ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, in seinen Heimatstaat zu reisen. Außerdem dürfte ein Asylberechtigter nicht über einen gültigen Heimatpass verfügen.





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ileol
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.03.2006 um 08:47:43
 
Ralf schrieb am 22.03.2006 um 20:41:36:
Diese Regelung ermöglicht die Einbürgerung politisch Verfolgter (Asylberechtigte) unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.



Nicht nur, sondern auch ...

§12.1.6 der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.

So viel ich weiß, dieser Personenkreis unabhängig von der Einbürgerung in die Heimat reisen darf und ist dort nicht verfolgt.

Oder irre ich mich???

Hat jemand noch eine Idee oder Tip???

Danke
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Antwort #4 - 23.03.2006 um 17:40:02
 
ich hatte schon öfter fälle, wo nach der einbürgerung ein früherer asylberechtigter "plötzlich" mit einem heimatpass vorsprach, der allerdings nach einbürgerung ausgestellt war

ihm hab ich dann auf antrag diesen stempel in den pass gemacht, weil mir auch nichts anderes übrig blieb  Zwinkernd

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Mick
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Antwort #5 - 23.03.2006 um 17:50:41
 
Hi,
die Regelung mit dem Stempel ist in Nr. 2.1.4 der Vorläufigen
Anwendungshinweise zum AufenthG zu finden (googlen). Diese
Regelung gab es auch schon nach altem Ausländerrecht in der
AuslG-VwV.
Für den Stempel ist definitiv die ABH zuständig.
Wenn ich mich recht entsinne, entstand die Regelung im Zu-
sammenhang mit Problemen von eingebürgerten iranischen
Staatsangehörigen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ralf
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Antwort #6 - 23.03.2006 um 19:12:30
 
Mick schrieb am 23.03.2006 um 17:50:41:
Für den Stempel ist definitiv die ABH zuständig.
Wenn ich mich recht entsinne, entstand die Regelung im Zu-
sammenhang mit Problemen von eingebürgerten iranischen
Staatsangehörigen.


Stimmt beides. Mich würde mal interessieren, um welche StA es hier geht.
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ronny
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Antwort #7 - 23.03.2006 um 21:07:05
 
Zitat:
Mich würde mal interessieren, um welche StA es hier geht.


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