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Einbenennung russisches Stiefkind (Gelesen: 1.322 mal)
RainerE
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Beiträge: 34
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbenennung russisches Stiefkind
11.03.2006 um 14:35:07
 
Meine Ehefrau ist russische Staatsbürgerin. Wir leben in Deutschland (ich bin Deutscher seit Geburt).
Sie hat einen 8-jährigen Sohn mit in die Ehe gebracht, dieser ist ebenfalls russischer Staatsbürger.
Das Kind ist nicht adoptiert, die Zustimmung des leiblichen Vaters dafür liegt nicht vor, wohl aber die Zustimmung zur Wohnsitznahme in Deutschland und „ständigen Ausreise“ aus Russland. Der Junge lebt dauerhaft bei uns und geht hier zur Schule.
Wir erwarteten im Sommer ein weiteres (gemeinsames) Kind.

Um den 8-jährigen Sohn meiner Frau (meinen Stiefsohn) nicht aus der Familie auszugrenzen, würden wir ihn gerne „einbenennen“, d.h. seinem Namen den Familiennamen hinzufügen (also Doppelname).
Meine Frau wünscht das, ich ebenfalls. Und was wohl nicht vernachlässigt werden darf, der Junge möchte das auch sehr dringend.

Das Einverständnis des leiblichen Vaters, zu dem schon seit langem fast kein Kontakt besteht, werden wir wohl nicht erhalten. Alimente zahlte und zahlt er nicht.
Eine formale Sorgerechtsentscheidung wird bei Ehescheidungen in Russland nicht vorgenommen, also gibt es kein „alleiniges Sorgerecht“ wenn nicht extra ein Sorgerechtsverfahren vor Gericht dazu geführt wird, was extrem unüblich ist.

Ich habe mich im Internet soweit belesen, dass die Annahme eines Doppelnamens dennoch möglich ist und dann gilt:

Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.“

Meine Fragen:
1. Sind deutsche Behörden überhaupt für die Namensführung des russischen Kindes zuständig?
2. Kann die Namensänderung hier vorgenommen werden?
3. Wo und wie beantragen?
(Das Familienbuch von meiner Frau und mir wird in Berlin geführt, wir haben auch in Deutschland geheiratet).

Dem Kindeswohl (und Kindeswunsch) würde das wohl entsprechen, nicht als einziges Familienmitglied mit einem anderen Namen herumzulaufen.
Andererseits kann ich mir nur schwer vorstellen, dass ein deutsches Familiengericht so einfach einen russischen Staatsbürger „umtaufen“ darf.

Mit Dank und Gruss
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.03.2006 um 16:06:26
 
Änderung:
Andererseits kann ich mir nur schwer vorstellen, dass ein deutsches Familiengericht so einfach einen russischen Staatsbürger „umtaufen“ darf.


Halo Rainer,

ich hab auch meine Zweifel, ob das geht. Zum einen wie Du bereits seblst erkannt hast, weil für das Kind erstmal deutsches Namensrecht zr Geltung kommen müßte.

Zweitens wäre für die Anwendung des § 1618 BGB nicht eine Ersetzung der Zustimmung erforderlich, da die Eltern die Sorge ja formal noch gemeinsam ausüben. Dieser fordert im Falle gemeinsamer Sorge auch eine gemeinsame Erklärung zur Einbenennung.

Zunächst wäre eine Übertragung der elterlichen Sorge auf Deine Frau nötig, dieses müßtet ihr beim FamGericht -Vormundschaftsgericht- beantragen.

Dann die erforderlichen Erklärungen abgeben, hier kann eigentlich nur das Standesamt I Berlin Ansprechpartner sein, weil es für das Kind keinen Geburtseintrag gibt. Die dann noch notwendige Ersetzungsentscheidung wäre wieder beim FamGericht zu beantragen.

Wie gesagt, deutsches Recht muß für den russischen Stiefsohn anwendbar sein.
Ich hatte einen solchen Fall noch nicht, deswegen nur der folgende Rat:
Versuch macht klug Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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RainerE
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Beiträge: 34
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.03.2006 um 11:09:51
 
ronny schrieb am 11.03.2006 um 16:06:26:
deswegen nur der folgende Rat:
Versuch macht klug Zwinkernd
Grüße
Ronny Zwinkernd


Na, dann werde ich mal loslegen. Schönen Dank für die schnelle Antwort!
Die Sache ist zwar nicht lebenswichtig (ein Sorgerechtsverfahren in Russland werden wir deswegen ganz bestimmt nicht anfangen) aber mal schaun, was das Standesamt I dazu sagt. Wenn es mit einigermassen erträglichem Zeit- und Geldaufwand hier in Deutschland zu regeln ist, werden wir es versuchen. Das ganze zieht ja auch noch in jedem Fall einen bürokratischen Rattenschwanz (Änderung des russischen Personalausweis und Pass etc...) nach sich.
Gruss, Rainer
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