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Muss man zusammen wohnen? (Gelesen: 3.814 mal)
Melanie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Muss man zusammen wohnen?
11.02.2006 um 04:08:13
 
Hallo,

ersteinmal vielen Dank für das tolle Forum.

Ganz kurz zu meiner Geschichte:

Ich- deutsche Staatsbürgerin- bin seit ca. 3 Monaten mit einem Ausländer verheiratet.
Mein Mann studiert noch und muss für sein bevorstehendes Praktikum in eine andere Stadt ziehen (ca.45 km von meinem Wohnort entfernt). Wir haben zuvor auch nicht zusammen gewohnt (bis auf die 3 Monate seit der Heirat). Nun möchten wir gerne einen Antrag auf Einbürgerung stellen.

Frage(n):

1.Kann man diesen Antrag stellen, wenn man denn getrennt wohnt?Aus gesundheitlichen Gründen (eine OP steht an) kann ich derzeit auch nicht zu ihm in die benachbarte Stadt ziehen.

2.Ich bin seit 2 Monaten Hartz IV -Empfängerin, zuvor habe ich studiert und mein Studium auch abgeschlossen (also noch nicht gearbeitet).Mein Mann arbeitet neben seinem Studium und verdient monatlich mind.1000 Euro (mindestens deshalb, weil es auf die Stundenanzahl ankommt, welche stets variiert). Kann der Antrag auf die Einbürgerung dadurch abgelehnt werden?Weil ich eben Hartz IV -Empfängerin bin?

3. Studienkollegen meines Mannes bekommen von der selben Sachbearbeiterin unter den gleichen Vorraussetzungen mal für 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre oder gar 5 Jahre  eine Aufenthaltserlaubnis. Ich frage mich einfach wie das sein kann. Alles ebenfalls Studenten, mit dem gleichen Pass und der gleichen Studiengeschwindigkeit, wenn man das so sagen kann. Gibt es denn keine Gesetzesregelung dafür? Es kommt mir einfach sehr willkürlich vor. Je nach Sympathie gegenüber des Antragstellers und/oder der Laune dieser Sachbearbeiterin.

Ich hoffe sehr, dass mir hier jemand weiterhelfen kann, damit wir nicht ganz so unwissend an die Sache rangehen und vorallem auch wissen, was alles auf uns zukommen wird.

Liebsten Dank und viele Grüsse,
Melanie
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Melanie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.02.2006 um 04:14:42
 
Sorry, habe vergessen hinzuzufügen, dass mein Mann 1. eine festen Arbeitsvertrag in einer Klinik hat und 2. seit ca. 14 Jahren in Deutschland lebt. Vielleicht ist das noch wichtig.

Viele Grüsse,
Melanie
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shary97
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.02.2006 um 11:05:35
 
Welche Aufenthaltstitel hatte er bisher und welchen Aufenthaltstitel hat er jetzt?

Aus welcher Stadt bzw. aus welchem Bundesland kommt Ihr?

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Melanie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.02.2006 um 12:46:02
 
Hallo,

wir kommen aus dem Saarland und sein Aufenthaltstitel war bis Mitte letzten Jahres eine "Aufenthaltsbewilligung" und dann eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 Absatz 1.  Nun läuft diese Aufenthaltserlaubnis ab, welche wir natürlich verlängern möchten (daher auch die Frage Nr.3 Smiley)

Vielen Dank und liebe Grüsse,

Melanie
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Arwen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.02.2006 um 12:57:57
 
Hallo,

ich denke man muss insg. 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt haben. Auftenhaltsgenehmigung oder -erlaubnis oder sonstwelche rechtmäßigen Aufenthalte.

Hat er das?

Gruß, Romy
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Melanie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 11.02.2006 um 13:11:39
 
Hallo Romy,

ja er hat seit ca.14 Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt( also genau so wie oben beschrieben). Also er ist nicht Illegal in Deutschland und es besteht auch keine Gefahr einer Abschiebung, da er studiert und nun eben auch mit mir verheiratet ist.

Liebe Grüsse,
Melanie
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Arwen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.02.2006 um 13:15:00
 
Hallo,

dass er nicht illegal hier ist, ist schon klar, aber "Duldung" ist auch nicht illegal, aber kein rechtmäßiger Aufenthalt.

Skizzier doch einfach mal chronologisch seine Aufenthalts"titel" seit den 14 Jahren...

Gruß, Romy
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Melanie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 11.02.2006 um 14:00:57
 
Hallo,

1992-Juni 2004 : Aufenthaltsbewilligung
Juli 2004- jetzt: Aufenthaltserlaubnis

Dazwischen gab es keine Duldung.

LG,
Melanie
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shary97
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 11.02.2006 um 14:01:54
 
Melanie schrieb am 11.02.2006 um 12:46:02:
Hallo,

wir kommen aus dem Saarland und sein Aufenthaltstitel war bis Mitte letzten Jahres eine "Aufenthaltsbewilligung" und dann eine Aufenthaltserlaubnis nach §16 Absatz 1.




Mit der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 (1) AuslG kann Dein Mann keinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband stellen.

Denn gemäß § 10 (1) StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er
u. a. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt (Absatz 1, Satz 2 zu § 10).

Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG reicht die AE gem. § 16 AufenthG dementsprechend nicht. Und da Du Leistungen nach dem SGB II beziehst und ihr noch keine zwei Jahre verheiratet seid, kommt eine Einbürgerung nach § 8 StAG (über Ehegatten Deutsch) ebenfalls nicht in Frage.


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Melanie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 11.02.2006 um 18:30:07
 
Hallo,

ok, der Titel wird doch jetzt nach §28 I  umgeändert., weil er eine Deutsche geheiratet hat.

Also nochmal:

1992-Juni 2004 : Aufenthaltsbewilligung
Juli 2004- jetzt: Aufenthaltserlaubnis  nach § 16
(vorraussichtlich)März 2006- wasweissich:Aufenthaltserlaubnis nach § 28

So, gilt dann immernoch, dass er den Antrag nicht stellen kann?
Ist Hartz IV dann immernoch relevant?
Müssen wir beim Antrag zusammen wohnen?
Gibt es ein Gesetz, dass die Sache mit diesen 1,2,3, oder 5 Jahren regelt (siehe erster text von mir)?

Nochmals danke,
Melanie
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Ralf
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Antwort #10 - 11.02.2006 um 19:15:13
 
Melanie schrieb am 11.02.2006 um 18:30:07:
Ist Hartz IV dann immernoch relevant?

Moin!

Sicher ist das relevant. Aber der Reihe nach:

Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen, nach denen eine Einbürgerung erfolgen kann, nämlich die §§ 8, 9 und 10 StAG.


Zitat:
Müssen wir beim Antrag zusammen wohnen?

Dies wäre lediglich bei § 9 zu beachten. Da hier aber erforderlich ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 2 Jahren besteht, scheidet diese Möglichkeit aus.

§ 8: Hier wäre der Bezug von öffentlichen Mitteln wie Hartz IV schädlich, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt (bei § 9 übrigens auch), also wird es mit § 8 auch nichts.

Bleibt § 10: Hier ist es u.a. Voraussetzeung, dass der Bewerber seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Die Zeiten mit der A-Bewilligung bzw. später AE zu Studienzwecken sind ohne Zweifel rechtmäßiger Aufenthalt. Das Gesetz erfordert aber auch, dass es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt gehandelt haben muss, und hier gehen die Meinungen auseinander. In einigen Bundesländern werden diese Zeiten angerechnet, in anderen nicht. Wie das im Saarland gehandhabt wird? Keine Ahnung. Die Behörde wird hier schon die richtige Auskunft erteilen.

Außerdem ist auch nach § 10 StAG der Bezug öffentlicher Mittel hinderlich, es sei denn, der Bewerber hat den Grund dafür nicht selbst zu vertreten (wonach es hier allerdings aussieht).
Mehr Infos hier: http://www.info4alien.de/einbuergerung/einbue_2.htm

Zitat:
Gibt es ein Gesetz, dass die Sache mit diesen 1,2,3, oder 5 Jahren regelt (siehe erster text von mir)?

Da dies kein Einbürgerungsthema ist, bitte nochmals in der richtigen Rubrik fragen.
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Melanie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 11.02.2006 um 19:51:58
 
Hallo Ralf,

vielen Dank für die Antworten. Es hat mich schon etwas weiter gebracht, wobei ich alles insgesamt kompliziert finde.

Wir werden nächste Woche zur Sachbearbeiterin gehen und sehen was sich machen lässt, wobei gerade diese sachbearbeiterin meinen Mann lieber im Ausland, als im Inland sehen würde Lippen versiegelt

Vielen Dank für eure Bemühungen!

Liebe Grüsse,
Melanie
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