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Anerkennung der Heirat in Deutschland? (Gelesen: 3.504 mal)
Ivy
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Beiträge: 11

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anerkennung der Heirat in Deutschland?
31.01.2006 um 12:36:46
 
Hallo Leute,

ich (Deutsche) werde übermorgen in der Schweiz einen Togolesen heiraten (Asyl) und  habe nun eine Frage. Sobald ich nach der Eheschließung wieder in Deutschland bin gelte ich wieder als ledig, oder? Wo muss ich die Heirat dann anerkennen lassen und wie lange dauert das schätzungsweise? Also, ab wann darf ich den Namen meines Mannes tragen?
Ich dachte nämlich ursprünglich, dass eine Ehe wenn sie innerhalb von Europa geschlossen wird, in Deutschland automatisch anerkannt wird. Was ist denn jetzt richtig? 

Liebe Grüße
Yvonne
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 31.01.2006 um 13:23:04
 
Eine Ehe, die nach den Gesetzen eines der Länder, aus denen einer der Ehepartner stammt, geschlossen wurde, ist eine gültige Ehe. Sie muß in D nicht anerkannt werden. Die Frage ist allerdings, ob die Eheurkunde, mit der Du eine Eheschließung beweisen willst, von den betreffenden Behörden anerkannt wird. Hierzu muß u. U. die Eheurkunde, abhängig vom Ausstellungsland, legitimisiert werden. Für die Schweiz gibt es bilaterale Verträge, die eine automatische gegenseitige Akzeptanz von Personenstandsurkunden vorsehen.

Selbst dann, wenn die Urkunde nicht automatisch anerkannt werden würde und einer Legalisierung bedürfte, würdest Du rechtskräftig verheiratet sein und nicht als ledig gelten!

Das Namensrecht ist ziemlich kompliziert. Nach meiner Erinnerung verhält es sich wie folgt:

Wenn Du den Namen Deines Mannes nach togoischem Recht angenommen hast und dies in der Eheurkunde vermerkt ist, trägst Du diesen Namen auch in D zu Recht.
Wenn Du den Namen Deines Mannes nach dt. Recht annehmen möchtest, so muß dies öffentlich beurkundet werden. Dies geschieht vor dem Hauptstandesamt I in Berlin.
Wenn Du den Namen Deines Mannes nach schweizerischem Recht angenommen hast, so trögst Du diesen Namen zu Recht, da nach i.PR auch das schweizerische Recht angewendet werden darf, da der ständige Wohnsitz Deines Mannes die Schweiz ist bzw. war.

Vielleicht weiß es ja einer noch etwas besser und korrigiert mich dann.
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Ivy
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Beiträge: 11

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 31.01.2006 um 13:40:17
 
Hallo Guenter,

erst mal herzlichen Dank für deine rasche Antwort.

Wir haben uns für die Namensänderung nach dem deutschen Recht entschieden, so, dass wir beide Doppelnamen tragen werden, da wir nach der Heirat hier leben wollen, und laut togolesischen Recht nur von der Namensänderung der Frau die Rede ist.

Liebe Grüße
Yvonne
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Reni
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Wien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 31.01.2006 um 15:13:26
 
Such mal nach den Beiträgen von Feffi - wenn mein Gedächtnis mich nicht täuscht, habe ich da gelesen, dass sie auch in der Schweiz einen Asylbewerber geheiratet hat.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 01.02.2006 um 07:42:39
 
Zitat:
Wir haben uns für die Namensänderung nach dem deutschen Recht entschieden, so, dass wir beide Doppelnamen tragen werden,


Das dürfte so kaum möglich sein weil es nach deutschem Recht keinen Doppelnamen für beide geben kann. Siehe dazu § 1355 BGB. Es ist demnach ein Ehename zu bilden und derjenige dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dann seinen Geburtsnamen dem Ehenamen anfügen. Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ivy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 01.02.2006 um 09:55:16
 
Danke,

das ist das erste Mal, daß ich das höre.
Mein Freund und ich haben beide ein Papier unterschrieben, daß die Namen nach der Hochzeit regelt und da steht ganz sicher dass wir beide Doppelnamen tragen werden und die Zivilstandsbeamtin hat gesagt, dass das nach deutschem Recht so wäre. Was bedeutet das denn jetzt für uns? Also sind die Namen, die wir ab morgen in der Schweiz haben in Deutschland für einen von uns nicht gültig?

Liebe Grüße
Yvonne
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 01.02.2006 um 10:05:55
 
Hallo Ivy,

nach der für Dich massgebenden Regelung des Art. 10 EGBGB geht nur eine Ehenamensbestimmung nach deutschem oder togoischem Recht. Da Du selbst sagst, togoisches Recht läßt die Doppelnamen nicht zu, bleibt das deutsche Recht über, und dieses sieht eben im § 1355 BGB nur die von mir beschriebene Variante vor. Was die Schweiz in ihrem Namensrecht zuläßt, kommt für deutsche Staatsbürger nicht in Frage.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 01.02.2006 um 10:20:49 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ivy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 01.02.2006 um 10:17:49
 
Hallo Ronny,

Na dann lass ich mich morgen mal überraschen!

Hauptsache ist ja, dass wir überhaupt verheiratet sind...

Nochmal Danke schön!

Liebe Grüße
Yvonne
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