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Kann FZV ueberfluessig sein (Gelesen: 1.423 mal)
bamthwok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kann FZV ueberfluessig sein
26.01.2006 um 02:57:24
 
Ein anderer Fall im selben Forum hat mich dazu veranlasst hier noch einmal genau nachzufragen.

Ich bin seit 10 Jahren mit einer Filipina verheiratet (geheiratet in Deutschland), 2 Kinder (deutschen Pass) und lebe seit 5 Jahren im Ausland, momentan in Manila.

Ich dachte eigentlich, dass fuer mich das Thema Visum etc erledigt ist.

Ich habe mich ja schon damit abgefunden, dass die ehemalige unbefristete Aufenthaltsgenehmigung meiner Frau erloschen ist und wir fuer den Fall, dass wir einmal wieder in Deutschland leben wollen ein neues FZV benoetigen.

Ich habe mich auf der Webseite der Deutschen Botschaft in Manila ueber die vorzulegenden Dokumente fuer ein FZV informiert. Ich (bzw. meine Frau) koennte diese gar nicht komplett beibringen.

Wir haben aber in Deutschland geheiratet und selbstverstaendlich damals alle notwendigen Dokumente beigebracht. Nun hat sich die Rechtslage offensichtlich veraendert.

Strikt gesprochen, koennte meiner Frau kein FZV erteilt werden. Auf der anderen Seite hat sie aber einen Anspruch darauf mit Ihrer Familie (ihren Kindern und mir) in Deutschland zusammen zu leben.

Was geschieht in dem Fall, wenn sie mit einem Schengen Visum in Deutschland einreist und wir dann zur ABH gehen und um einen Aufenthaltstitel bitten?

Sinn und Zweck des FZV kann es doch nicht sein, nach 10 Jahren Ehe noch einmal Dokumente nachzufordern, zumal ich mit meiner Frau ja schon einmal fuer laengere Zeit in Deutschland gewohnt hatte.

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ronny
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Antwort #1 - 26.01.2006 um 08:01:57
 
Zitat:
Strikt gesprochen, koennte meiner Frau kein FZV erteilt werden.


Wer sagt das ?

Die Eheschließung ist doch ordnungsgemäß nachgewiesen, oder ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.01.2006 um 08:03:02
 
Hi,

es wird in D ab Einreise/Visumantrag eine Ausländerakte geführt, in der alle
Vorgänge chronologisch abgelegt werden. Nach Wegzug wird diese Akte noch
einige Jahre aufbewahrt.
Sollte nach einigen Jahren die Wiedereinreise erfolgen und der Familienstand sich
nicht verändert haben, so wird sicher nicht erneut die Vorlage von Urkunden
gefordert, da diese in der Akte bereits vorliegen.

Ich denke, es wird anstandslos erneut eine AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG erteilt.


Bruno
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ronny
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Antwort #3 - 26.01.2006 um 08:07:11
 
Zitat:
Ich denke, es wird anstandslos erneut eine AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG erteilt.


Sehe ich auch so Bruno Zwinkernd

Ob nun eine Einreise mit Schengen-Visum oder Visum zur Familienzusammenführung erfolgt, ist eigentlich zweitrangig Zwinkernd

Das was auf der Site der Botschaft steht ist ja nicht für diesen Fall gedacht, schätze ich Zwinkernd

Ich kann mir btw. nicht vorstellen dass die Botschaft sich da querstellen sollte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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bamthwok
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Antwort #4 - 26.01.2006 um 12:26:07
 
Hallo Bruno+Ronny,

vielen Dank fuer Eure Beitraege.

Ich werde mal bei der Botschaft nachfragen und dann hier berichten. Kann aber noch ein wenig dauern.

Beste Gruesse aus Manila
bamthwok
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