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Heiraten aber wie? (Gelesen: 1.386 mal)
seenou
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Beiträge: 7
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Heiraten aber wie?
19.01.2006 um 21:23:08
 
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Hallo!

Also ich (wir) haben folgendes Problem und wären für Hilfe sehr dankbar. Mein Freund (Tunesien) ist seit knapp zwei Jahren (im Februar 2006 sind es zwei Jahre) verheiratet mit einer Deutschen. Nun hat er sich aber in mich verliebt und ich in ihn. Wie sieht das nun aus? Wird er nun abgeschoben wenn er sich von seiner jetzigen Frau trennt, bzw. was könnten wir tun um zusammenbleiben zu können?
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
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Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 20.01.2006 um 11:54:17
 
Hi Seenou,

Lies Dir erst einmal die FAQ zum Thema Trennung/Scheidung ( http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#17 ) durch.

Wenn Du dann noch Fragen hast, dann melde Dich wieder.

Abu
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seenou
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Beiträge: 7
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.01.2006 um 21:32:44
 
Hallo Abu,

danke, dass du dich meinem vielleicht nicht so spannenden oder sehr rühmlichen Thema angenommen hast. Also ich habe mir deine Literaturtipps genau durchgelesen und nun zu folgender Meinung gekommen welche Möglichkeiten es geben würde..

1. mein Freund bleibt verheiratet bis er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommt (drei Jahre?) und lässt sich dann scheiden und wir könnten heiraten

oder

2. er lässt sich jetzt scheiden, bzw. reicht die Scheidung ein und geht in sein Land zurück wo ich ihn heiraten könnte wenn er geschieden ist und kann aufgrund einer Heirat mit mir wieder nach D einreisen. Ist das dann auch sicher,  wenn man mit einer Deutschen verheiratet ist dass er auf jeden Fall einreisen kann?

Sehe ich das so richtig?

Ist nicht gerade einfach das alles, jedoch habe ich nun keine andere Möglichkeiten finden können um mit ihm zusammenbleiben zu können. hä? Sollte es noch andere geben.........????

Danke erstmal für die Texte. Bin nun doch schon einen Schritt sachkundiger geworden..... Smiley

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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
heißt Holzweg.


Beiträge: 1.289

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In der Mitte
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 20.01.2006 um 22:14:03
 
seenou schrieb am 20.01.2006 um 21:32:44:
meinem vielleicht nicht so spannenden oder sehr rühmlichen Thema angenommen hast.


Kein Grund zur Selbstzerfleischung Zwinkernd

Die "erste Stufe" des eigenständigen Aufenthaltsrechtes erreicht der ausländische Ehegatte bereits nach 2 jährigem Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Falle der Trennung nach 2 Jahren gilt

Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht
für ein Jahr verlängert
, wenn
1.  die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ...

Nach 3 Jahren Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt bereits eine Erleichterung für ausländischen Partner von Deutschen

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Eine Rolle spielt bei den ganzen Erteilungen und Verlängerungen von Aufenthaltstiteln die finanzielle Lage der Familie / des Ausländers.

Der absolute Knackpunkt bei der Erreichung des eigenständigen Aufenthaltsrechtes ist die gelebte eheliche Gemeinschaft: "Kriterien für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind u.a. die häusliche Gemeinschaft, die Ausschließlichkeit der Beziehung, Familienplanung, Beistand und Fürsorge, Rücksichtnahme und Mitarbeit."

In euerem Fall ist zumindest "die Ausschließlichkeit der Beziehung" deines Freundes zu seiner Ehefrau nicht mehr gegeben - schon vor "Erfüllung" der 2-jahres Frist, so dass bereits eine recht präkäre Lage entstanden ist. Daher wäre tatsächlich die ehrliche Lösung Zitat:
er lässt sich jetzt scheiden, bzw. reicht die Scheidung ein und geht in sein Land zurück wo ich ihn heiraten könnte wenn er geschieden ist und kann aufgrund einer Heirat mit mir wieder nach D einreisen.


Zitat:
Ist das dann auch sicher,  wenn man mit einer Deutschen verheiratet ist dass er auf jeden Fall einreisen kann?

Im Prinzip ja - geregelt in § 28 Abs. 1 Punkt 1 AufenthG Zitat:
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (d.h. ohne Berücksichtigung finanzieller Verhältnisse des Deutschen = die so genannte Sicherung des Lebensunterhaltesohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel) dem ausländischen
1.  Ehegatten eines Deutschen ... zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Es ist allerdings nicht immer einfach und es dauert manchmal länger, als einem lieb sein kann. Ein immer heftiger werdendes Problem ist der Verdacht behördlicherseits, dass es sich um eine Scheinehe handelt. Gelegentlich kompliziert ist die Beschaffung und Anerknnung notwendiger Papiere für die Eheschliessung etc.pp., aber das müsste dein Freund bereits kennen, weil er es schon 1x durchgestanden hat. Lies noch ein wenig nach hier im Forum, du wirst viele "spannende" (manche ähnliche) Geschichten finden.

Gruß  Smiley Sondra
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #4 - 20.01.2006 um 22:22:22
 
oups, jetzt war Sondra schneller, ich schick's aber trotzdem noch ab ...

Hi,

Variante 1. halte ich für unehrlich und unfair seiner jetzigen Ehefrau gegenüber - es ist natürlich die bequemere Variante, wobei es der ABH schon auffällt, wenn eine Trennung kurz nach dem Erhalt des eigenständigen Aufenthalts erfolgt. Eure Hochzeit würde sich bei dieser Variante auch verzögern, denn es ist das Trennungsjahr einzuhalten. Wenn die Frau sich nicht scheiden lassen möchte, kann sich die Scheidung 3 Jahre und länger hinziehen.

Bezüglich eigenständiger Aufenthalt: Bereits nach 2 Jahren in D gelebter ehelicher Lebensgemeinschaft hat der ausländische Mitbürger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. In diesem Fall wird ihm die AE für 1 Jahr verlängert. Wenn nach diesem Jahr der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln erbracht werden kann, wird die AE weiter verlängert.

Nach 3 Jahren in D gelebter ehel. Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen erhält der ausländ. Mitbürger die Niederlassungserlaubnis (NE), d. h. unbefristet.

Variante 2. wäre der ehrlichere, allerdings auch beschwerlichere Weg. und würde die Dauer der Scheidung verkürzen, da der Trennungszeitpunkt dann ja früher wäre. Eine Trennung -die ja aufenthaltsrechtliche Auswirkungen hat- muss der ABH (möglichst unverzüglich) angezeigt werden.

Als Ehemann einer Deutschen hat er nach Heirat mit Dir einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung und Aufenthaltserlaubnis. Es könnte allerdings sein, dass die ABH erst mal eine Scheinehe vermutet und sehr genau prüfen wird (z.B. getrennte zeitgleiche Befragung der Ehepartner), da er schon einmal deutsch verheiratet war.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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Arkha
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Der größte Lump im ganzen
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Beiträge: 237
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 24.01.2006 um 16:19:20
 
Zitat:
es ist das Trennungsjahr einzuhalten

Nicht umbedingt. Man kann es auch umgehen (Härtefall).

Was ist mit den Kindern? Hat dein Freund welche? Plannt ihr Kinder zu haben?
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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