seenou schrieb am 20.01.2006 um 21:32:44:meinem vielleicht nicht so spannenden oder sehr rühmlichen Thema angenommen hast.
Kein Grund zur Selbstzerfleischung
Die "erste Stufe" des eigenständigen Aufenthaltsrechtes erreicht der ausländische Ehegatte bereits nach 2 jährigem Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Falle der Trennung nach 2 Jahren gilt
Zitat:§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht
für ein Jahr verlängert
, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ...
Nach 3 Jahren Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt bereits eine Erleichterung für ausländischen Partner von Deutschen
Zitat:§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Eine Rolle spielt bei den ganzen Erteilungen und Verlängerungen von Aufenthaltstiteln die finanzielle Lage der Familie / des Ausländers.
Der absolute Knackpunkt bei der Erreichung des eigenständigen Aufenthaltsrechtes ist die
gelebte eheliche Gemeinschaft: "Kriterien für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sind u.a. die häusliche Gemeinschaft,
die Ausschließlichkeit der Beziehung, Familienplanung, Beistand und Fürsorge, Rücksichtnahme und Mitarbeit."
In euerem Fall ist zumindest "die Ausschließlichkeit der Beziehung" deines Freundes zu seiner Ehefrau nicht mehr gegeben - schon vor "Erfüllung" der 2-jahres Frist, so dass bereits eine recht präkäre Lage entstanden ist. Daher wäre tatsächlich die ehrliche Lösung
Zitat:er lässt sich jetzt scheiden, bzw. reicht die Scheidung ein und geht in sein Land zurück wo ich ihn heiraten könnte wenn er geschieden ist und kann aufgrund einer Heirat mit mir wieder nach D einreisen.
Zitat:Ist das dann auch sicher, wenn man mit einer Deutschen verheiratet ist dass er auf jeden Fall einreisen kann?
Im Prinzip
ja - geregelt in § 28 Abs. 1 Punkt 1
AufenthG Zitat:(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (d.h. ohne Berücksichtigung finanzieller Verhältnisse des Deutschen = die so genannte Sicherung des Lebensunterhaltesohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel) dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen ... zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Es ist allerdings nicht immer einfach und es dauert manchmal länger, als einem lieb sein kann. Ein immer heftiger werdendes Problem ist der Verdacht behördlicherseits, dass es sich um eine
Scheinehe handelt. Gelegentlich kompliziert ist die Beschaffung und Anerknnung notwendiger Papiere für die Eheschliessung etc.pp., aber das müsste dein Freund bereits kennen, weil er es schon 1x durchgestanden hat. Lies noch ein wenig nach hier im Forum, du wirst viele "spannende" (manche ähnliche) Geschichten finden.
Gruß
Sondra