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Dauer d. Einreiseverbots bei beabsichtigter Heirat (Gelesen: 2.618 mal)
connex
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dauer d. Einreiseverbots bei beabsichtigter Heirat
16.01.2006 um 02:53:46
 
Hallo!

Wie so viele andere bin auch ich aus konkretem Anlass auf die Seiten von info4alien gekommen und habe hier schon etliche wertvolle Infos erhalten. Grosses Lob an die Betreiber!

Zu meinem "Fall":

Ich habe im Dezember 2003 meine vietnamesische Freundin in Deutschland kennengelernt. Sie wohnte damals bei ihrer Schwester und deren Familie. Im Lauf der folgenden Monate wurde aus der anfänglichen Freundschaft eine grosse Liebe. Anfang 2005 sind wir dann zusammengezogen und meine Freundin wohnte bei mir.

Im Sommer letzten Jahres haben wir dann den Entschluss gefasst zu heiraten. Da wir uns zwangsläufig mit den notwendigen Papieren für die Eheschließung befassen mussten, kamen die "Probleme" plötzlich zu Tage. Der französische Ausweis meiner Freundin war nicht echt und sie erzählte mir, dass sie im Jahr 2003 erfolglos einen Asylantrag gestellt hatte. Vor dem damals bevorstehenden Ausreisetermin war sie "untergetaucht" und lebte seitdem bei ihrer Schwester.

Wir haben dann zusammen überlegt, wie wir die Angelegenheit noch glimpflich regeln können ohne großen Ärger mit den deutschen Behörden. Das war natürlich rückblickend sehr blauäugig gedacht. Und als wäre der Stein nun für weiteres Unheil angestossen, wurde meine Freundin nur wenige Tage später in der Stadt bei einer Personenkontrolle aufgegriffen, bei der sofort der französische Ausweis als nicht echt identifiziert wurde. Meine Freundin kam in Haft, wurde am folgenden Tag per Schnellverfahren für das Passvergehen und den illegalen Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 450,- Euro verurteilt und befand sich dann bis zu ihrer Abschiebung nach Vietnam 35 Tage in Abschiebungshaft.

Nach diversen Gesprächsterminen bei der ABH meines Wohnortes und der ABH, die die Abschiebung veranlasst hatte, habe ich dann im Oktober letzten Jahres mit einer Vollmacht meiner Freundin die Befristung des Einreiseverbots beantragt. Die ABH antwortete mir, dass zunächst der Kostenbescheid über die Abschiebungskosten erstellt werden müsse und diese Kosten auch erst vollständig (!) beglichen werden müssten, bevor die ABH über den Befristungsantrag entscheiden würde. Letzte Woche habe ich dann endlich den Kostenbescheid über 6.810,- Euro erhalten.

In der Hoffnung, dass mir jemand etwas dazu sagen kann hier meine Fragen:

1. Ist die Aussage der ABH zutreffend, dass diese erst nach vollständiger Bezahlung der Abschiebungskosten über den Befristungsantrag entscheiden darf? Also bei Ratenzahlung erst nach Eingang der letzten Rate?

2. Bei den Gesprächen mit der ABH war bislang nicht die Rede von der Geldstrafe von 450,- Euro für den illegalen Aufenthalt/das Passvergehen. Muss diese auch VOR der Entscheidung über den Befristungsantrag beglichen werden oder können wir uns damit noch Zeit lassen und die Strafe z.B. erst vor dem Visumsantrag bezahlen?

3. Ich habe beiden betroffenen ABH mitgeteilt, dass wir beabsichtigen in Deutschland zu heiraten. Die ABH meines Wohnortes meinte dazu, ich könne wohl in diesem Fall mit einer Frist von einem Jahr rechnen. Allerdings will mir die ABH, die die Abschiebung verfügt hat und jetzt auch über den Befristungsantrag entscheidet, keine Auskunft über die zu erwartende Frist geben. Ich kann dies zwar irgendwie nachvollziehen, allerdings wäre es uns schon wichtig, zumindest einen Anhaltspunkt zu haben, wie lange die Frist sein wird. Insbesondere weil die Beschaffung der notwendigen Papiere für die Eheschließung und deren Anerkennung bei vietnamesischen Urkunden besonders zeitaufwendig und schwierig ist. Auch ein neuer Reisepass für meine Freundin kostet in Vietnam eine Menge Geld und die Dauer bis zur Ausstellung des Passes ist leider oft abhängig von dem Geldbetrag, den die Behörde in Vietnam erhält.
Hat also jemand Infos oder Erfahrungswerte, wie in vergleichbaren Fällen (beabsichtigte Heirat in Deutschland) bei der Befristung über die Dauer des Einreiseverbots entschieden wird?

4. Ist damit zu rechnen, dass sich die Verurteilung wegen des Passvergehens negativ auf die Dauer des Einreiseverbots auswirkt?

Ich hoffe sehr, dass es ein paar nette Leute hier im Forum gibt, die etwas dazu sagen können.

Auf jeden Fall schon mal Dank im voraus für jede Antwort!
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.01.2006 um 08:25:07
 
Hi,

1.) Abschiebekosten fallen immer dann an, wenn die freiwillige Ausreise nicht gewährleistet
ist oder nicht mehr in erwägung gezogen werden kann. Die Kosten werden durch Steuergelder
getragen. Bevor also die Wiedereinreise durch Befristung der Wirkung der Abschiebung ermöglicht
wird, sind diese Kosten zu erstatten. Die ABH hat die Möglichkeit über die Befristung erst nach
vollständiger Bezahlung zu entscheiden.

2.)Die genannte Geldstrafe ist aus dem strafrechtlichen Verfahren heraus entstanden. Hierfür ist
die Staatsanwaltschaft zuständig und nicht die ABH.

3.)Es ist ein Unterschied bei Befristungen, ob der Betreffende bereits verheiratet ist oder heiraten
möchte. Wenn der Betroffene bereits verheiratet ist, greift Art. 6 GG unmittelbar (deutsch verh.).
Bei Heiratsabsichten kann die ehel. Lebensgemeinschaft auch im Heimatland geführt werden.
Die Befristungen werden zumeist in Erlassen der Ministerien geregelt und richten sich nach den
einzelnen Voraussetzungen. In Nds. wäre die Frist bei 4 Jahren anzusetzen, da Du noch nicht verh. bist.

4.)Die Verurteilung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung und stellt für sich
einen Ausweisungsgrund dar. Ich denke nicht, dass die Verurteilung bei der Befristung eine große
Rolle spielen wird, allerdings ist die Strafe sicherlich zu betahlen und wenn die ABH dies möchte, auch schon vor
der Einreise.

Ich denke, die angekündigte Befristung auf 1 Jahr ist bereits großzügig bemessen, denn es handelt sich hier
um die Absicht der Eheschließung und diese wird grundgesetzlich noch nicht geschützt.
Also Sparschwein schlachten und auf weitere Großzügigkeit der ABH hoffen.  Zwinkernd


Bruno
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.01.2006 um 21:11:41
 
Als Ergänzung uzu 1.:

Bei solch hohen Summen gewähren viele ABHs üblichweise eine
Ratenzahlung, wobei schon eine erhebliche Anzahnung zu leisten
wäre. Ist aber eher Entgegenkommen der ABH und kann kaum
"eingefordert" werden.
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bamthwok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 19.01.2006 um 08:47:58
 
@connex: mal eine ganz bloede Frage. Wenn Deine Freundin einen "falschen" franzoesischen Pass hatte, war denn dann Ihr Name im Ausweis der richtige? Vielleicht willst Du ja gar nicht die Frau heiraten, die ausgewiesen wurde! Zwinkernd

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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.01.2006 um 10:58:09
 
hi ,

so funktioniert das auch nicht. Ich könnte mir vorstellen ,dass es ED-Material gibt.
Somit werden die falschen Personalien als Alias-Personalien weitergeführt.


Bruno
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bamthwok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #5 - 19.01.2006 um 14:31:58
 
Es ist auf jeden Fall wichtig zu wissen, ob der Name in dem falschen Pass der richtige war, oder nicht. Ist sie denn damals auch schon mit dem falschen Pass in Europa eingereist, oder gibt es auch noch einen "richtigen" Pass? Welcher Pass wurde bei dem Asylantrag benutzt, welcher Pass bei der Abschiebung??

Bevor Du Dir Gedanken darueber machst die Abschiebungskosten zu bezahlen, musst Du unbedingt alle Einzelheiten wissen!
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