Hallo
Ich (deutscher Staatsbürger) möchte mit meiner Frau (Ausländerin) in Frankreich leben. Sie hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis seit März 2005.
Nachdem ich mich hier im Forum kundig gemacht hatte, sind wir heute beim Ausländeramt gewesen, um nach §51 Abs. 2 eine Ausnahmebestätigung zu erhalten, damit Sie Ihre unbefristete Niederlassungserlaubnis behalten kann. Man hat uns da abgewiesen unter dem Vorwand, das gehe nur für Ausländer die schon länger als 15 Jahre in der Bundesrepublik gelebt haben.
Welche Optionen haben wir in diesem Fall? Oder muss man die Aussage des Ausländeramtes so akzeptieren, und nach einer Rückkehr in die Bundesrepublik von vorne anfangen, mit Visumsbeantragung, usw? Wie uns vom Ausländeramt erklärt worden ist.
Sie benutzen in unserem Fall den unten aufgeführten Paragraphen. Sie beziehen sich zwar auf die 15 Jahre Auffenthalt hier, aber nicht darauf, dass ich ein gebürtiger deutscher Staatsbürger bin mit einer ausländischen Partnerin, aus diesem Grund würde Sie nach 6 Monaten Ihre unbefristete Niederlassungserlaubnis verlieren. Irgendwie macht das Alles keinen Sinn für mich.
"(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."
Viele Grüße
BEYDC