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Eventueller Verlust der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.556 mal)
beydc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.01.2006 um 13:15:17
 
Hallo

Ich (deutscher Staatsbürger) möchte mit meiner Frau (Ausländerin) in Frankreich leben. Sie hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis seit März 2005.

Nachdem ich mich hier im Forum kundig gemacht hatte, sind wir heute beim Ausländeramt gewesen, um nach §51 Abs. 2 eine Ausnahmebestätigung zu erhalten, damit Sie Ihre unbefristete Niederlassungserlaubnis behalten kann. Man hat uns da abgewiesen unter dem Vorwand, das gehe nur für Ausländer die schon länger als 15 Jahre in der Bundesrepublik gelebt haben.

Welche Optionen haben wir in diesem Fall? Oder muss man die Aussage des Ausländeramtes so akzeptieren, und nach einer Rückkehr in die Bundesrepublik von vorne anfangen, mit Visumsbeantragung, usw? Wie uns vom Ausländeramt erklärt worden ist.

Sie benutzen in unserem Fall den unten aufgeführten Paragraphen. Sie beziehen sich zwar auf die 15 Jahre Auffenthalt hier, aber nicht darauf, dass ich ein gebürtiger deutscher Staatsbürger bin mit einer ausländischen Partnerin, aus diesem Grund würde Sie nach 6 Monaten Ihre unbefristete Niederlassungserlaubnis verlieren. Irgendwie macht das Alles keinen Sinn für mich.

"(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."


Viele Grüße

BEYDC
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brickbat
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Antwort #1 - 12.01.2006 um 15:51:04
 
M. E. handelt es sich um zwei verschiedene Fallkonstellationen. Die 15 Jahre beziehen sich nur auf die 1. Alternative aber nicht um die deutsch-vh-Variante. Man könnte es natürlich auch anders lesen, macht aber meiner Meinung nach keinen Sinn. Leider geben auch die Anwendungshinweise nichts dazu her. Vielleicht sprichst Du nochmal mit der ABH, manchmal hilft ja auch eine etwas nachdrücklichere Argumentation oder ein Gespräch mit dem nächsten Vorgesetzten.
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ronny
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Antwort #2 - 12.01.2006 um 16:09:16
 
Hi,

ich sehe das als zwei verschiedene Alternativen:

1. der Ausländer mit langjährigem Aufenthalt

2. der deutschverheiratete Ausländer.

Und ich bin da nicht allein mit meiner Meinung:

Zitat:
Ausnahmen von der Erlöschenswirkung des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und/oder 7 AufenthG bestehen bei



1. Ausländern, die sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und eine Niederlassungserlaubnis haben (§ 51 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative AufenthG),



2. Ehegatten eines nach § 51 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative AufenthG begünstigten Ausländers (§ 51 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG)



3. Ehegatten eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers, die eine Niederlassungserlaubnis haben (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).



4. Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 GG und bei Abschiebungsschutzberechtigten nach § 60 Abs. 1 AufenthG (sog. Konventionsflüchtlingen)



5. Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht (§ 51 Abs. 3 AufenthG).



Auf eine formelle Begründung der gegenteiligen Meinung wäre ich gespannt. Zwinkernd

@Beydc:

Lass Dir mal eine schriftliche Ablehnung geben Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 12.01.2006 um 16:48:18
 
Zitat:
ich sehe das als zwei verschiedene Alternativen:


Sach ich doch. Woher stammt denn das Zitat?
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beydc
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Antwort #4 - 12.01.2006 um 17:05:56
 
Danke für Ihre Nachrichten. Inzwischen waren wir nochmal beim Ausländeramt gewesen. UND ES STELLTE SICH HERAUS, dass die da noch die alten Vorlagen benutzen. Ich verwies auf den 2. Teil vom 2. Absatz von §51, da wurden die Gesichter immer länger und man gab zu, die Variante noch nicht zu kennen. Jetzt hat sich zur Beratung zurück gezogen und erwartet die Rückkehr vom Chef morgen.

Bin schon gespannt was da morgen passieren wird  hä?
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ronny
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Antwort #5 - 12.01.2006 um 17:46:46
 
Zitat:
Woher stammt denn das Zitat?


Aus dem HTK = HyperTextKomentar Zwinkernd
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Antwort #6 - 12.01.2006 um 17:49:47
 
Zitat:
dass die da noch die alten Vorlagen benutzen


Vielleicht mal auf  i4a is great hinweisen Zwinkernd ?
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