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Unglaublicher Fall einer Abschiebung. Bitte Hilfe! (Gelesen: 4.823 mal)
steffi33
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unglaublicher Fall einer Abschiebung. Bitte Hilfe!
10.01.2006 um 11:34:45
 
Hallo beisammen,

ich möchte hier von einem für mich unglaublichen Fall berichten und Hilfe erbitten. Eine Kollegin (Thailänderin) von mir steht kurz vor der Abschiebung zurück nach Thailand. Sie hat vor über 2 Jahren einen deutschen geheiratet, und wohnt mit ihm zusammen. Er hat im November eine Woche bevor sie 2 Jahre verheiratet waren eine Trennungserklärung verfasst und an das Ausländeramt geschickt. In dieser Erklärung schreibt er, dass sie von nun an getrennt in der eigenen Wohnung leben. Somit kann meine Kollegin keine eigenes Aufenthaltrecht bekommen, da die 2 Jahre Ehe noch nicht voll sind. Die Scheidung hat er nicht eingeleitet, die Steuerklasse 3 ist ja auch einfach zu schön.

Das Ausländeramt wird nun die Aufenhaltsgenehmigung nicht mehr verlängern. Meine Kollegin wird jetzt Ihre Arbeit verlieren, und wartet nun auf die Ausreiseverfügung. Sie wird mit nichts nach Thailand zurückkehren und wird Ihren ganzen Freundeskreis und Ihre Existenz in Deutschland verlieren. Ein Unterhalt ist im Ehevertrag ausgeschlossen. Sie hat sich zwar einen Anwalt gesucht, doch der kann ihr nicht weiterhelfen. Entweder gibt es wirklich keine Möglichkeit oder er ist unfähig.

Kann es wirklich sein, dass der Mann die Thailändische Ehefrau so einfach ohne weiteres aus dem Land werfen kann?
Was könnte sie noch unternehmen?

Vielen Dank für jede Hilfe im Voraus!
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Grista
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Antwort #1 - 10.01.2006 um 11:46:42
 
Hallo,

es kommt darauf an, wann die Ehe geschlossen wurde, und wie lange genau sich die Thailänderin in Deutschland bereits aufhält!!

Falls sie wirklich noch keine zwei Jahre in der BR Deutschland ist, so ist es wirklich so, dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird. Siehe hierzu auch § 31 AufenthG.

siehe hierzu Absatz 2:
2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Aber ich denke sie hat Familie in Thailand?Schutzwürdige Belange sind, falls Sie keine Familie dort hat, die Sprache nicht spricht oder dort Gefängniss droht, was aber alles nachgewiesen werden muss.
Gibt es vielleicht bereits gemeinsames Kind? Fragezeichen

Grüße

Grista
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steffi33
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unglaublicher Fall einer Abschiebung. Bitte Hi
Antwort #2 - 10.01.2006 um 12:04:02
 
Hallo Grista,

ja, sie hat eine Familie in Thailand. Die beiden haben auch noch kein Kind. Sie war aber schon vor der Eheschließung in Deutschland, und sie haben somit länger als 2 Jahre vor der Trennungserklärung zusammengelebt.

Grüße,
Steffi
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ronny
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Antwort #3 - 10.01.2006 um 12:12:52
 
Hallo Steffi,

die Zeit des nichtehelichen Zusammenlebens ist nicht relevant für die Frage des Erwerbs eines eigenständigen Aufenthaltsrechts Zwinkernd

Gerechnet wird die Zeit von der Erteilung der AE zum Familiennachzug bis zur Trennung, wenn dabei keine zwei Jahre rauskommen, sieht es mit Ausnahme einer Härtefallgeschichte, eben düster aus.

Ein Härtefall kommt vorliegend wohl eher nicht in Frage weil er derjenige ist, der die Lebensgemeinschaft auflöst Zwinkernd

Zitat:
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht


Ob die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, wage ich auch eher anzuzweifeln. Sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Bruno
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Antwort #4 - 10.01.2006 um 12:15:04
 
Hallo,

entscheidend ist § 31 AufenthG. Das Zusammenleben ohne Trauschein
findet keine Berücksichtigung hinsichtlich § 28 AufenthG, für die sie
letztlich eine AE bekommen hat. Die Ablehnung der Verlängerung der AE
hat keine aufschiebende Wirkung (§ 84 AufenthG) und führt zur vollziehbaren
Ausreiseverpflichtung. Es ist daher kein gesonderter Bescheid (neben dem
Ablehnungsbescheid) erforderlich.
Ihr ist allerdings eine Ausreisefrist einzuräumen und erst, wenn diese nicht
eingehalten wird, so kann auch eine Abschiebung erfolgen.

Es sieht in der Tat nicht besonders gut für Deine Kollegin aus. Sorry.

Bruno
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Abu
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Antwort #5 - 10.01.2006 um 12:28:16
 
steffi33 schrieb am 10.01.2006 um 11:34:45:
Er hat im November eine Woche bevor sie 2 Jahre verheiratet waren eine Trennungserklärung verfasst und an das Ausländeramt geschickt. In dieser Erklärung schreibt er, dass sie von nun an getrennt in der eigenen Wohnung leben.

Liegt den tatsächlich ein Getrenntleben vor? Für ein Getrenntleben innerhalb der gleichen Wohnung gibt es nämlich gewisse "Spielregeln" und vielleicht sind die ja nicht erfüllt, z. B.: Nutzen die beiden irgendwelche Zimmer (außer Küche und Bad) gemeinsam? Oder übernimmt die Ehefrau noch Hausarbeiten für ihn? Es wäre natürlcih hilfreich, wenn sie das gegenüber der ABh belegne könnte, z. B. durch Zeugen.

Zitat:
Ein Unterhalt ist im Ehevertrag ausgeschlossen.

Trennungsunterhalt kann man meines Wissens nicht ausschließen.

Abu
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steffi33
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 10.01.2006 um 12:32:15
 
Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Mich wundert es, dass er so ohne weiteres die Wohnung als "getrennt" erklären kann. Immerhin benutzen sie noch gemeinsam das Bad. Vom Zeitpunkt der Trennung an hatten die beiden getrennte Schlafplätze, haben nicht mehr zusammen gegessen, und sie durfte seine Sachen nicht mehr waschen. Er hat außerdem alle Schlüssel der Wohnung eingesammelt, und kann beliebig die Türen absperren wie es ihm beliebt. Sein Zimmer war dann immer abgesperrt. Ihre Sachen hat er natürlich durchsucht, als sie nicht da war.

Wie sieht es denn mit der Bezahlung des Rückfluges aus?
Kann sie in der Trennungszeit bis zur Scheidung Unterhalt verlangen, obwohl es im Ehevertrag ausgeschlossen wurde?
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Reni
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Antwort #7 - 10.01.2006 um 12:32:49
 
Abu, zum Beispiel so.
Irgendwie stinkt das arg nach Rechtsmißbrauch - lassen sich wirklich ABH derart zum Handlanger von Ausbeutern machen? Gegen sowas sollte man mal ein Gesetz machen.
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ronny
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Antwort #8 - 10.01.2006 um 12:41:05
 
Zitat:
Irgendwie stinkt das arg nach Rechtsmißbrauch - lassen sich wirklich ABH derart zum Handlanger von Ausbeutern machen? Gegen sowas sollte man mal ein Gesetz machen.


Jetzt aber mal flache Bälle Reni   Ärgerlich

Die Rechtslage ist eindeutig und es gibt da den Rechtsweg , da kann dann der "Rechtsmißbrauch"  geltend gemacht werden. Zwinkernd

Nur sieht der Sachverhalt nicht so aus als wenns da Alternative für die ABH gibt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 10.01.2006 um 12:53:12
 
Ich bin auch der Meinung das sich die ABH`s nicht zu Handlangern machen lassen! Ärgerlich

Die ABH prüft nach meinen Erkenntnisen nach die Sachlage sehr genau. Da solche Fälle von "Ausbeutern" (kann ich in diesem Fall nicht sagen, da ich nichts näheres weis) bekannt sind. Zudem werden beide Parteien getrennt voneinander gefragt, und oftmals wird auch, wenn beide zustimmen, die Wohnung angesehen!!

Aber ich fürchte, das es in diesem Fall dann wohl nicht anders ausgehen wird, als das sie nach Hause zurückkehren muss! Wer die Zahlung des Rückfluges übernimmt sollte auf jedenfall mit dem Ehegatten bzw. der Ausländerbehörde geklärt werden. Aber da angegeben wurde das sie arbeitet, kann es leicht sein, das sie bei der ausreise die kosten selbst trägt. Das sollten aber die jeweiligen parteien dann untereinander klären!!

Grüße
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Antwort #10 - 10.01.2006 um 13:30:56
 
Was heißt denn hier Handlanger und Rechtsmißbrauch? Ich finde es leicht befremdlich wie schnell Ihr die Frage der Glaubwürdigkeit zu Gunsten der Ehefrau geklärt habt. Wer sagt denn, daß der Ehemann nicht die Wahrheit sagt und sie etwas anderes behauptet um ihr Aufenthaltsrecht zu sichern???
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Abu
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Antwort #11 - 10.01.2006 um 13:51:44
 
steffi33 schrieb am 10.01.2006 um 12:32:15:
vielen Dank für die Antworten. Mich wundert es, dass er so ohne weiteres die Wohnung als "getrennt" erklären kann. Immerhin benutzen sie noch gemeinsam das Bad. Vom Zeitpunkt der Trennung an hatten die beiden getrennte Schlafplätze, haben nicht mehr zusammen gegessen, und sie durfte seine Sachen nicht mehr waschen. Er hat außerdem alle Schlüssel der Wohnung eingesammelt, und kann beliebig die Türen absperren wie es ihm beliebt. Sein Zimmer war dann immer abgesperrt. Ihre Sachen hat er natürlich durchsucht, als sie nicht da war.

Na ja, das sieht schon nach Getrenntleben aus. Die gemeinsame Benutzung des Bad ist irrelevant.

Zitat:
Kann sie in der Trennungszeit bis zur Scheidung Unterhalt verlangen, obwohl es im Ehevertrag ausgeschlossen wurde

Prinzipiell schon:
Zitat:
Trennungsunterhalt bei Verzicht im Ehevertrag?Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann nicht im voraus, sondern nur für die Vergangenheit (Unterhaltsrückstände) verzichtet werden. Hierzu zählen der Kindesunterhalt, der Familienunterhalt (während der intakten Ehe) und auch der Trennungsunterhalt. Wurde also z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist dies jedenfalls für den Trennungsunterhalt unwirksam. Der berechtigte Ehegatte kann trotz des Verzichtes Unterhalt verlangen.

Anders verhält es sich übrigens beim nachehelichen Unterhalt (ab der Scheidung). Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag, in Vereinbarungen anlässlich der Scheidung etc. möglich und wirksam.


( http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/frameset.htm?http://www.inter... )

Ob allerdings tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt u. a. von den jeweiligen Einkommen der beiden ab.

Abu
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Antwort #12 - 10.01.2006 um 13:55:29
 
Der Meinung bin ich auch, in solchen Fällen sind die meisten Leute meist recht schnell voreingenommen!! Es kann ja wirklich sein, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht!!!

Die Ausländerbehörde erlässt ja nicht ohne grund eine Ausreiseverfügung! Bzw. eine Ausreisefrist!!
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Antwort #13 - 10.01.2006 um 14:21:37
 
Ich hatte gemeint, Rechsmißbrauch durch den Mann. Ist doch nett, wenn ihm das grad mal eine Woche vor Ablauf der Zweijahresfrist einfällt.
Wie ich drauf komme? Nun, zu Zeiten, als Frauen aus manchen beliebten Heiratsländern noch kein Visum brauchten - Philippinen und Thailand - gab es unter den Katalogkunden etliche, die immer mal wieder einen Heiratsantrag machten, die Frau herkommen ließen, und kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist wieder in ein Flugzeug nach Hause setzten - Umtausch wegen Nichtgefallens.
Und hier sieht es so aus, als wollte jemand unter Zuhilfenahme des Ausländerrechts seine Frau ganz loswerden - bloß Scheidung reicht nicht, man muss auch noch gleich die Existenz vernichten.
Daher sollte meine Frage eher den Unterton haben, dass ich mir nicht vorstellen könnte, dass ein seriöser Beamter sowas unterstützt.
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ronny
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Antwort #14 - 10.01.2006 um 14:32:34
 
Zitat:
Daher sollte meine Frage eher den Unterton haben, dass ich mir nicht vorstellen könnte


Es gibt nur seriöse Beamte *scherz*

Aber stell Dir mal die Frage ob Du da dem Ehemann im Ausgangssachverhalt nicht auch schon was unterstellst.

Nennen wir Sachverhaltsquetschung Zwinkernd

Die ABH kann ja nur das geltende Recht anwenden Zwinkernd

Sie hat weder den Mann noch die Frau vor den Folgen der Ehe oder Scheidung zu schützen.
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