Hallo,
es kommt darauf an, wann die Ehe geschlossen wurde, und wie lange genau sich die Thailänderin in Deutschland bereits aufhält!!
Falls sie wirklich noch keine zwei Jahre in der BR Deutschland ist, so ist es wirklich so, dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird. Siehe hierzu auch § 31
AufenthG.
siehe hierzu Absatz 2:
2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Aber ich denke sie hat Familie in Thailand?Schutzwürdige Belange sind, falls Sie keine Familie dort hat, die Sprache nicht spricht oder dort Gefängniss droht, was aber alles nachgewiesen werden muss.
Gibt es vielleicht bereits gemeinsames Kind?
Grüße
Grista