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ausweissung trotz duldung (Gelesen: 2.546 mal)
habibati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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09.01.2006 um 23:04:08
 
hallo  ich  ( deutsch) mit  ein liebanesen verh. seit 04 und wir haben 1 sohn .seit 99 hat er eine duldung und  noch einen gültigen pass der aber  jetzt schon abgelaufen ist, muss er  jetzt auch bald ausreissen ( freiwillig)  und beckommt keine zu sicherung der auslänerbehörde müsste für 3 monate weg Traurig   wie könnte ich es verhindern das er ausreissen muss?  breuchte tips! danke
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.01.2006 um 23:19:18
 
Ohje, ohne da alle Hintergründe zu kennen ist das wie Glaskugelbetrachtung.

Da musste schon etwas mehr Infos bringen.

Warum soll er ausreisen trotz des deutschen Kindes?
Straftatten im Hintergrund?
etc....
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Sondra
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Die Alternative zur Sackgasse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.01.2006 um 23:25:42
 
Und er ist auch schon seit 04 mit der deutschen Mutter verheiratet!

Ich habe es so verstanden, dass er sich in der Heimat ein neuer Pass besorgen soll!!

Und ich frage mich auch, wieso er trotz Ehe und Kind immer noch mit DULDUNG hier lebt?

Habibati, versuche es bitte etwas klarer und der Reihe nach zu erzählen, ja?

Gruß  Smiley Sondra
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Eine Autorität ist ein Mensch, der einem über bestimmte Dinge mehr sagen kann, als man eigentlich wissen will.
 
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habibati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 09.01.2006 um 23:32:35
 
nein keine einzige straftat, seit 97  mit ein grieches visum eingereisst! 98 pass abgelaufen,99 selbst ausgereisst.danach dezember wieder eigereisst 99( und mit falschen name  duldung beckommen ) verheiratet seit 04 mit einen gültigen pass der  nach der heirat abgelaufen ist,  Traurig
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #4 - 10.01.2006 um 07:39:35
 
Zitat:
danach dezember wieder eigereisst 99( und mit falschen name  duldung beckommen ) verheiratet seit 04 mit einen gültigen pass der  nach der heirat abgelaufen ist, 



Klarer wirds auch damit nicht ...

Hat er unter diesem falschen Namen dann auch geheiratet ?

Fraglich ob überhaupt eine wirksame Eheschließung vorliegt....

Aber mit dem dürftigen Sachverhalt eher  Wahrsagerin
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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habibati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #5 - 10.01.2006 um 15:12:14
 
  wir haben unter sein richtigen name geheiratet  wie es  üblich ist beim standesamt,mit allen sein richtigen papieren, und der falsche name war nur  ein vorwand der polizei weil er angst hatte und er dachte wenn er ein falschen  name sagt  lassen sie ihn wieder laufen, er hatte ja auch später  sein name richtig gestellt damit er  eine duldung beckommt, und trotz heirat  hatt er immer noch eine  duldung,wie lange es noch so sein wird habe ich keine ahnung geht nach gesicht  unentschlossen
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.01.2006 um 15:41:46
 
Nach Gesicht wird da sicher nichts entschieden! Ist Quatsch in Dosen!

Ist denn überhaupt jemals ein Antrag gestellt worden und dazu
eine Ablehnungsentscheidung ergangen? Da müssten doch die
Gründe klar dargelegt sein, warum er nichts bekommen kann.

Für uns hier ist längst ned alles klar - sorry.
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habibati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #7 - 12.01.2006 um 16:50:34
 
Zitat:
Ist denn überhaupt jemals ein Antrag gestellt worden und dazu
eine Ablehnungsentscheidung ergangen? Da müssten doch die
Gründe klar dargelegt sein, warum er nichts bekommen kann.

Für uns hier ist längst ned alles klar - sorry.


ja klar wurde ein verwaltungsstreitverfahren gestellt worden seit den 20.10.04

rechtsgrundlage für die entscheidung ist §11 abs.1 des aufendhaltsgesetes-aufendG- von 30.07.2004 (BGB1.1.1950) in jewals gültiger fassung unentschlossen usw.jetzt haben  wir  wiederspruch ein gelegt  kann aber wieder dauern

Admin: Änderung:
hab mit mal erlaubt das zu ändern in ein Zitat
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« Zuletzt geändert: 12.01.2006 um 17:30:43 von N/V »  
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 12.01.2006 um 17:36:17
 
Aha, eben in dieser Entscheidung müssten doch die Gründe (und
zuvor auch der genaue Sachverhalt) genau dargelegt worden sein.

Wir können nicht erraten was da drinsteht  unentschlossen
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #9 - 12.01.2006 um 17:47:26
 
fons schrieb am 12.01.2006 um 17:36:17:
Aha, eben in dieser Entscheidung müssten doch die Gründe (und
zuvor auch der genaue Sachverhalt) genau dargelegt worden sein.

Wir können nicht erraten was da drinsteht  unentschlossen


Hoi,
naja, er wurde in der Vergangenheit ausgewiesen oder abgeschoben.
Und damit besteht jetzt der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 AufenthG.
Sicherlich muss die Verfügung nähere Gründe nennen, aber einiges
ist nun klarer.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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habibati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #10 - 14.01.2006 um 16:32:12
 
  hallo wie ich heute erfahren habe muss er doch  für 3 monate   freiwillig ausreisen weinend

aber was mich irrend macht  dieser satz( sofern die voraussetzungen für die vorabzustimmung gegeben  sind,werde ich ihnen die  vorabzutimmung in ein verschlossenen umschlag zur persönlichen vorlage bei der  deutschen botschaft in beirut aushändigen)  was ist denn gemeint??  ich meine in diesen umschlag kann ja vieles darin stehen zb. das er nicht einreisen darf  so habe ich das gelesen!
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