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Duldung, keine Arbeitserlaubnis, Abschiebung? (Gelesen: 11.107 mal)
flecki_88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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05.01.2006 um 15:50:03
 
Hallo Leute,

ich habe ein Problem. Und zwar bin ich seit 17 Monaten mit einem Inder zusammen und will auch weiter hin mit ihm zusammen bleiben. Seit ca. 6 Jahren ist er in Deutschland und hat leider nur eine Duldung und bis jetzt auch noch keine Arbeitserlaubnis bekommen. Dazu kommt noch, das wir fast 150 km auseinander leben, da ich vor 5 Monaten eine Ausbildung begonnen habe. Also weiß ich nie., ob was passiert ist, wenn er nicht erreichbar ist (Abschiebung oder so). Ich habe schon mit dem Gedanken gespielt ihn zu heiraten, aber dass erlaubt meine Mutter nicht, da ich noch 17 bin. Weiß jemand, was man tun kann ohne zu heiraten, hilft vielleicht auch eine eingetragene LebensPartnerschaft oder muss man dafür auch zusammen wohnen. Ich weiß einfach keine Lösung, ich kenne mich auch nicht mit Asyl usw. aus. Kann mir jemand Tipps geben?
Ich würde mich sehr freuen.   
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ronny
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Antwort #1 - 05.01.2006 um 15:53:55
 
Zitat:
hilft vielleicht auch eine eingetragene LebensPartnerschaft


Das ist die "Ehe" für Gleichgeschlechtliche, passt also vermutlich eher nicht auf Deinen Freund und Dich ?

Warum hat er nur eine Duldung, besitzt er einen Pass oder nicht ?

Ansonsten kannst Du das mit der Eheschließung eh vergessen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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flecki_88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.01.2006 um 14:02:11
 
Leider hat er keinen Pass!  Gibt es denn keine andere Möglichkeit ausser Heiraten?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 18.01.2006 um 14:18:32
 
Hi,

Duldung bedeutet :

Er ist vollziehbar ausreisepflichtig, und es bestehen irgendwelche Abschiebungshindernisse.

Vermutlich scheitert die Rückführung am fehlenden Pass. Dies ist ebenfalls vermutlich (weil in der Regel selbst zu vertreten) auch der Grund, dass er keine Arbeitserlaubnis hat und auf absehbare Zeit auch nicht erhalten wird.

So wie jetzt wird eine dauerhafte Lösung auf diesem Weg keinesfalls erreichbar sein. Auch eine Eheschließung, selbst wenn Du volljährig wärst, kannst Du abhaken.

Wenn ihr eine Zukunft haben wollt gibts nur einen Weg:

Freiwillige Heimreise ohne Zwangsmassnahme. Dann entweder Eheschließung hier mit dem richtigen Visum, oder in Indien und anschl. mit einem Visum zur Familienzusammenführung einreisen.

Das dauert zwar, aber es ist der einzig gangbare legale Weg eine gemeinsame Zukunft in DE zu haben.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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flecki_88
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.01.2006 um 00:04:50
 
Wenn er also freiwillig zurück kehrt, was für ein Visum braucht er dann um wieder nach Deutschland zu kommen und zu Heiraten und wie lange dauert es, bis er solch ein Visum bekommt? Ich habe gehört, dass 2007 ein neues Gesetz raus kommt, was das Heiraten zwischen Deutsch-Ausländer noch schwerer machen soll. Stimmt das? Und wenn ja worum geht es in diesem Gesetzt genau?

Bin glücklich über Antwort und jeden Tipp!
Mfg
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Mick
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Antwort #5 - 29.01.2006 um 09:58:21
 
flecki_88 schrieb am 29.01.2006 um 00:04:50:
Wenn er also freiwillig zurück kehrt, was für ein Visum braucht er dann um wieder nach Deutschland zu kommen und zu Heiraten und wie lange dauert es, bis er solch ein Visum bekommt? Ich habe gehört, dass 2007 ein neues Gesetz raus kommt, was das Heiraten zwischen Deutsch-Ausländer noch schwerer machen soll. Stimmt das? Und wenn ja worum geht es in diesem Gesetzt genau?

Bin glücklich über Antwort und jeden Tipp!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 30.01.2006 um 15:23:17
 
Wie ist das denn mit dem Visum?
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Bruno
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Antwort #7 - 30.01.2006 um 17:50:41
 
Er braucht nach der Einreise das Visum zur Eheschließung.

Im übrigen möchte ich anmerken, dass das "neue Gesetz" nicht die Eheschließung
erschweren soll, sondern die Einreise nach D nach der Eheschließung. Das ist ein
entscheidender Unterschied und sollte nicht unerwähnt bleiben. Zwinkernd


Bruno
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Antwort #8 - 30.01.2006 um 23:18:51
 
Zitat:
Er braucht nach der Einreise das Visum zur Eheschließung.

Hoi,
Du meinst sicher "vor der Einreise", gell?
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #9 - 31.01.2006 um 09:37:52
 
Das ist aber dann nur das mit dem, wenn der jenige unter 21 Jahren ist und die Deutsche Sprache nicht beherrscht oder? Wie lange dauert es ungefähr bis man so ein Visum erhält?
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Antwort #10 - 31.01.2006 um 10:27:40
 
flecki_88 schrieb am 30.01.2006 um 15:23:17:
Wie ist das denn mit dem Visum?

Es gibt für "das Visum" 2 Möglichkeiten, je nachdem, wo die Eheschließung stattfinden soll:

1. bei Heirat in Deutschland muss der ausländische Verlobte ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragen. Es werden dafür viele verschiedenen Unterlagen verlangt.

2. bei Heirat im Herkunftsland des ausländischen Partners wird nach erfolgter Eheschließung und Anerkennung / Legalisation der Ehe durch die deutsche Auslandsvertretung vor Ort ein Visum zur Familienzusammenführung (FZF Visum) für den ausländischen Ehegatten beantragt. In diesem Fall muss der deutsche Partner verschiedene Unterlagen in Deutschland besorgen und mitbringen, um eine Ehe entsprechend dem vor Ort geltenden Recht zu schließen.

Die spezifischen Unterlagen, die für die Eheschließung und für die Erteilung des Visums (ob "Heirats-" oder "FZF") können vom Land zu Land unterschiedlich sein. Hier z.B. die Ausfürungen der Deutschen Botschaft Riga (anklicken) undGeneral Konsulats Hermanstadt, Rumänien(anklicken)

Die Deutsche Botschaft Algerien (anklicken) führt auf ihrer Seite nur Informationen in Zusammenhang mit einer Eheschließung in Algerien

Zitat:
Heirat in Algerien  

1. Wenn Ausländer vor einem algerischen Standesbeamten heiraten wollen, müssen sie sich sechs Monate lang in Algerien aufgehalten haben. Bei einer Eheschliessung zwischen einer Ausländerin und einem Algerier ist normalerweise ein mehrwöchiger Aufenthalt ausreichend.

2. Eine Aufgebotsfrist ist nicht vorgegeben.

3. Folgende Unterlagen müssen üblicherweise vorgelegt werden:

- Internationale Geburtsurkunde von beiden Verlobten
- Ledigkeitsbescheinigung von beiden Verlobten
- Bescheinigung über das im Heimatland geltende Eherecht (Monogamie, standesamtliche Ehe...)
- Heiratsgenehmigung (Wilaya, bei dem algerischen Standesamt erhältliches Formular)
- Nachweis des Wohnsitzes
- Aufenthaltsgenehmigung; für eine ausländische Frau genügt ein normales Visum
- Wenn der ausländische Ehepartner geschieden ist: das Scheidungsurteil
Alle Urkunden müssen vom Außenministerium mit einem Sichtvermerk versehen werden. Bitte erkundigen Sie sich zusätzlich vorab bei dem für Sie zuständigen algerischen Standesamt.

4. Eine (muslimische) algerische Frau darf nur einen Moslem heiraten. Der ausländische Verlobte müsste also ggf. zum Islam konvertieren.

5. Ausländer benötigen zwei Trauzeugen (2 Männer). Algerische Frauen benötigen die Zustimmung ihres Vormundes (i.d.R. der Vater) zur Eheschließung.

6. Die Anwesenheit eines Dolmetschers ist nicht erforderlich, soweit die Verständigung gewährleistet ist.

7. Die Eheschließungsurkunde kann von der deutschen Botschaft in Algier legalisiert werden, sofern die Vorbeglaubigung durch die zuständigen algerischen Behörden erfolgt ist. Damit wird die Eheschließung in Deutschland anerkannt.

8. Das bei einer Eheschließung durchzuführende Verfahren dauert aufgrund vieler bürokratischer Hindernisse in Algerien sehr lange.

9. Der Abschluß eines Ehevertrages in Deutschland sollte aufgrund der häufig unterschiedlichen Vorstellungen der Ehepartner bei gemischt-nationalen Ehen generell in Betracht gezogen und vorab besprochen werden.

Vorausschauende Anmerkung zu Kindern, die aus gemischt-nationalen Ehen hervorgehen:

Fall 1: algerischer Ehemann - deutsche Ehefrau:
Ihre Kinder werden automatisch beide Staatsangehörigkeiten haben. Das heißt, daß sie in Algerien als Algerier behandelt werden (Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater, Notwendigkeit der väterlichen Erlaubnis zur Ausreise aus Algerien, Wehrdienst), und in Deutschland als Deutsche.

Fall 2: deutscher Ehemann - algerische Ehefrau:
Ihre Kinder werden die deutsche Staatsangehörigkeit vom Vater haben, nicht jedoch die algerische. Sie benötigen daher Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse für Besuche bzw. Wohnsitznahme in Algerien.

Welche Unterlagen für die Beantragung eines Visums zur Eheschließung benötigt werden muss man direkt nachfragen bei der

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Johannes Westerhoff, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter Algier
165, chemin Sfindja (ex Laperlier), Algier.
Telefon (00213 21) 74 19 41 / 74 19 56 / 74 20 47
Fax (00213 21) 74 05 21
Postanschrift: Ambassade de la République fédérale d´Allemagne, B.P. 664, DZ-16000 Alger, Algerien.

Zitat:
worum geht es in diesem Gesetzt genau

Vorgeschlagen ist, dass ausländische Ehepartner 21 Jahre alt sein müssen und einfache deutsche Sprachkenntnisse haben sollen, um nach Deutschland aufgrund der Familienzusammenführung einreisen zu dürfen. Das ist aber zuerst nur ein Vorschlag, kein Gesetz - ob es so übernommen und umgesetzt wird, ist noch nicht sicher.

Zitat:
Wenn er also freiwillig zurück kehrt
sollte er sich beeilen und versichern, dass die Ausländerbehörde seine freiwillige Ausreise auch so vermerkt und keine restriktive Maßnahmen gegen seine Wiedereinreise unternimmt.



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Antwort #11 - 31.01.2006 um 10:37:25
 
Entschuldige, ich weiß nicht wieso ich auf Algerien komme. Also für Indien ist zuständig selbstverständlich

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Indien mit folgenden Infoseiten

Visumsantrag des indischen Verlobten zur Eheschließung in Deutschland

Visa zur Familienzusammenführung
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 01.02.2006 um 10:10:47
 
Mick schrieb am 30.01.2006 um 23:18:51:
Hoi,
Du meinst sicher "vor der Einreise", gell?


logo, natürlich vor der Einreise.

Tippfehler


Gruß
Bruno
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