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Ehe zwischen zwei Türken, nun Scheidung (Gelesen: 2.743 mal)
weidekaetzchen
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19.12.2005 um 09:06:07
 
Hallo,

ich hatte neulich schon einmal einen Beitrag geschrieben und das Problem von meinem anderen Bekannten ist fast ähnlich. Aber es gibt hier noch ein kleines, zusätzliches Problem, und ich hoffe, Ihr könnt mir wieder so schnell und gut helfen.

Also folgender Fall:

Mein Bekannter ist Türke und hat vor zwei Jahren in Deutschland eine Türkin geheiratet. Sie ist schon etwa 30 Jahre in Deutschland. Nun hat er vor der Heirat in einem Asylbewerberheim gelebt und war dort selbstverständlich auch gemeldet. Seit der Heirat haben sie sofort zusammen gewohnt, und er wollte sich auch direkt ummelden, aber beim Amt hat aus irgend einem Grund die Ummeldung nicht sofort geklappt, so dass der gemeinsame Wohnsitz, rein formal gesehen, erst nach einem halben Jahr gegründet wurde.

Nun klappt auch diese Ehe aus verschiedenen Gründen leider gar nicht mehr. Er hat ein geregeltes Einkommen und würde sich gerne eine eigene Wohnung nehmen. Er hat sich auch bei Freunden ein wenig informiert und hat dort wohl erfahren, dass er nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft nach § 31 AufhG eine eigene Aufenthaltserlaubnis, befristet, beantragen kann. Die Frage ist nun: Zählt für diese 2-Jahres-Frist der Tag der Eheschließung oder der Tag, an dem er rein formal umgemeldet wurde? Tatsächlich wohnen sie ja schon zwei Jahre zusammen, so lange, wie sie halt auch verheiratet sind.

Er ist echt verzweifelt und würde gerne so schnell wie möglich ausziehen. Aber er hat Angst, dass er dann Probleme mit dem Amt bekommt. Wie sollte er sich nun am besten verhalten?

Ich würde mich riesig freuen, wenn Ihr mir schnell helfen könntet. Vielen Dank schon mal im Voraus!!

Sabine
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ronny
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Antwort #1 - 19.12.2005 um 09:24:57
 
Hallo,

ich vermute dass er erst seit dem

Zitat:
rein formal gesehen


gemeinsamen Wohnsitz, eine Aufenthaltserlaubnis wegen dieser Eheschließung hat ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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weidekaetzchen
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Antwort #2 - 19.12.2005 um 10:08:48
 
Tja, leider weiß ich das nicht so genau. Und wenn es so wäre? Würden dann die zwei Jahre Ehezeit im Fall einer Scheidung nicht ausreichen, damit er eine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommt?

Sabine
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ronny
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Antwort #3 - 19.12.2005 um 10:33:57
 
Es würde schwierig werden, die eheliche Lebensgemeinschaft zu belegen.  Zwinkernd

Denn die ergibt sich zwar aus den tatsächlichen Umständen, wenn aber erst ein halbes Jahr nach der Eheschließung zusammengewohnt wurde, müßte das Gegenteil , eben die Tatsache des ungemeldeten Zusammenlebens, bewiesen werden Zwinkernd

Stelle ich mir etwas schwierig vor ...
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Antwort #4 - 19.12.2005 um 11:49:19
 
Kleine Ergänzung, da oben steht, dass er arbeitet:

Wenn er schon länger als ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist, wäre das
Problem gelöst, da er dann nach dem ARB 1/80 ja schon ein Bleiberecht hätte. Ggf.
Details erfragen (wg. beschäftigungszeiten..).
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weidekaetzchen
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Antwort #5 - 19.12.2005 um 11:53:24
 
Zu dem was ronny geschrieben hat:

Also ist tatsächlich für die Frist der Tag des Zusammenzugs und nicht der Tag der Eheschließung maßgeblich? Das wäre ja nicht so gut.


Zu dem was fons geschrieben hat:

Also so weit ich weiß, arbeitet er schon länger bei diesem Arbeitgeber (er arbeitet als Busfahrer). Das wäre ja eine ideale Lösung. Also könnte ihm in diesem Fall bei einer Scheidung nichts passieren?


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fons
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Antwort #6 - 19.12.2005 um 12:01:19
 
Zur Klarstellung: er hätte da kein "uneingeschränktes" Bleiberecht:

Er würde dann weiter seine AE behalten. Diese würde dann aber mit der Auflage
versehen werden (müssen), dass er NUR bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäf-
tigt werden darf.

Und das bis 3 Jahre voll sind. Danach könnte er auf einen Job derselben Art (also
als Busfahrer) bei einem anderen Arbeitgeber wechseln. Erst nach 4 Jahren insge-
samt könnte einen anderen Job machen.

Da sist eine gestaffelte Regelung, die speziell für türkische Arbeitnehmer gilt.

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weidekaetzchen
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Antwort #7 - 19.12.2005 um 12:32:15
 
Also so weit ich weiß, gefällt es ihm bei seinem jetzigen Arbeitgeber ganz gut. Den Job bzw. Arbeitgeber würde er also gar nicht wechseln wollen. Aber wichtig wäre ihm halt, dass er weiter eine Aufenthaltserlaubnis hat, auch wenn er auszieht und die Scheidung einreicht. Was ich so gehört hab, ist das wirklich keine sehr angenehme Familie, die er da hat.
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weidekaetzchen
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Antwort #8 - 20.12.2005 um 10:28:03
 
Hallo zusammen,

da dachte ich gestern, mit Euren Antworten wäre das eine gute Lösung und nun ist doch alles komplizierter als angenommen.

Heut hab ich erfahren, dass mein Bekannter doch erst seit vier Monaten bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Er hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag und die Probezeit läuft im Januar ab.

Da es bei ihm ja damals so Probleme mit dem Ummelden gab, hab ich mir schon mal überlegt, ob es nicht als Nachweis, dass er tatsächlich schon seit dem Tag der Eheschließung (also zwei Jahre) mit seiner Ehefrau zusammen lebt, ausreicht, eine eidesstattliche Versicherung des Vermieters vorzulegen. Und wenn er dann mit dieser schriftlichen Versicherung, seinem Arbeitsvertrag und so aufs Amt geht, würde das als Nachweis ausreichen?

Bin echt am verzweifeln.  Traurig
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ronny
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Antwort #9 - 20.12.2005 um 10:51:43
 
Hallo,

wenn noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht auftgrund des ARB 1/80 vorliegt, kann nur eine Einzelfallentscheidung der ABH in Betracht kommen, die sich an den Umständen des gesamten Aufenthaltes ausrichtet.

Mit eidesstattlichen Versicherungen kann ich die Weser aufstauen Zwinkernd

Als Nachweis sind die nicht zu gebrauchen, allenfalls zur  Glaubhaftmachung einer Tatsache. Und ob sie ausreichen muß die ABH beurteien, das können wir hier nicht vorwegnehmen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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