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Zumutbarkeit Bitte um Hilfe (Gelesen: 5.815 mal)
losvan
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06.12.2005 um 20:06:31
 
Hallo,

ich bin Deutscher und meine Frau hat einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Die Zusage ist jetzt da. Meine Frau ist Jordanierien und vor 6 Monaten betrug die Gebühr für die Ausbürgerung 4004 Euro. Neuerdings beträgt die Gebühr 2004 Euro.

Mein Bruttoeinkommen liegt bei 3200 Euro monatlich. Meine Frau hat kein Einkommen, wir haben 4 Kinder.
Liege ich unter dieser Grenze? Habe bereits die Suchfunktion benutzt, aber es wird auf ein älteres Forum verwiesen und die Beiträge sind nicht mehr vorhanden.
Bitte um Berechnungsbeispiele und um Rechtsgrundlagen.

Wie funktioniert das mit der 8, 5, 3 Regelung.

Der Bearbeiter sagte, dass das Kindergeld und das Erziehungsgeld mit bei dem Familieneineinkommen berücksichtigt wird, es also voll einfließt. Stimmt das ?

Meine Frau ist dem Zusammenbruch nahe. Es bedeutet ihr sehr viel.
Bitte euch innigst um Hilfe.


Gruß

Thomas
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Antwort #1 - 07.12.2005 um 10:09:08
 
losvan schrieb am 06.12.2005 um 20:06:31:
vor 6 Monaten betrug die Gebühr für die Ausbürgerung 4004 Euro. Neuerdings beträgt die Gebühr 2004 Euro.


Hallo!
Ich dachte bisher, diese hohen Gebühren betreffen nur wehrpflichtige Männer. Habt ihr die Gebührenforderung schriftlich?

Zitat:
Mein Bruttoeinkommen liegt bei 3200 Euro monatlich. Meine Frau hat kein Einkommen, wir haben 4 Kinder.

Hier sollte - vorausgesetzt, dass die Gebührenforderung stimmt - Unzumutbarkeit vorliegen. Ihr solltet den Gebührenbescheid zusammen mit aktuellen Einkommensnachweisen an die Einbürgerungsbehörde schicken, und beantragen, dass die Zumutbarkeit geprüft wird.
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losvan
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Antwort #2 - 07.12.2005 um 11:20:21
 
Hallo,

ich habe da nochmal bei der Botschaft nachgefragt, die sagten die Gebühren liegen bei 2004 Euro.

Ist denn zu dem Einkommen auch das Kindergeld und Erziehungsgeld zuzurechnen?

Danke

Gruß

Thomas
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Antwort #3 - 07.12.2005 um 12:24:47
 
losvan schrieb am 07.12.2005 um 11:20:21:
Hallo,

ich habe da nochmal bei der Botschaft nachgefragt, die sagten die Gebühren liegen bei 2004 Euro.

Nun, für die Zumutbarkeitsprüfung muss die Einbürgerungsbehörde dies schon schriftlich von der Botschaft haben.

Zitat:
Ist denn zu dem Einkommen auch das Kindergeld und Erziehungsgeld zuzurechnen?

Ja. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen der Familie. Davon wird der fiktiv auf deine Frau entfallende Anteil der Gebührenforderung gegenüber gestellt. Nach der in den meisten Bundesländern angewandten 8-5-3-3-Regel sind das bei deiner Frau 8/25 vom Gesamteinkommen (bei 4 minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben und die selbst nicht miteingebürgert werden).
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Antwort #4 - 07.12.2005 um 15:41:01
 
Hallo,

vielen Dank für Deine Hilfe.

Wie sieht es denn aus mit Sachen wie erhöhte Werbungskosten und private Krankenversicherung, die ich zu zahlen habe. Kann man die auch mindernd von dem Einkommen geltend machen?

Soll ich auch die Einkommenssteuererklärung beilegen?

Gibt es eine Rechtsgrundlage für die 8-5-3-3 Regelung?

Vielen Dank.


Gruß

Thomas
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Antwort #5 - 07.12.2005 um 16:01:10
 
losvan schrieb am 07.12.2005 um 15:41:01:
Wie sieht es denn aus mit Sachen wie erhöhte Werbungskosten und private Krankenversicherung, die ich zu zahlen habe. Kann man die auch mindernd von dem Einkommen geltend machen?

Nein, denn maßgeblich ist das Brutto-Einkommen, siehe weiter unten.

Zitat:
Soll ich auch die Einkommenssteuererklärung beilegen?

Eine Steuererklärung oder besser ein Steuerbescheid schadet jedenfalls nicht. Sehr sinnvoll ist er, wenn das Monatseinkommen übers Jahr größeren Schwankungen unterliegt.

Zitat:
Gibt es eine Rechtsgrundlage für die 8-5-3-3 Regelung?

Nicht direkt. Rechtsgrundlage ist § 12 StAG:
Zitat:
§ 12

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit  ... von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht ...


Näheres dazu sagen die Verwaltungsvorschriften:
Zitat:
Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen.


Wie man sieht, kommt es auf 2 Dinge an:
1. das Bruttoeinkommen
2. und zwar nur das des Einbürgerungsbewerbers

Dass nicht das gesamte Familieneinkommen dem Bewerber zugeschrieben werden kann (wenn nur ein Teil der Familie eingebürgert wird), liegt auf der Hand. Es muss daher aufgeschlüsselt werden, welcher Teil vom Gesamteinkommem auf die einzelnen Familienmitglieder entfällt.
Zu früheren Zeiten gab es dazu die 8-5-3-3-Regelung zur Berechnung der Einbürgerungsgebühr, da diese vor vielen Jahren noch innerhalb eines bestimmten Rahmens ebenfalls einkommensabhängig war. Da sich diese Regelung bewährt hatte, wurde in vielen Bundesländern per Erlass geregelt, dass diese Berechnungsmethode auch bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Gebühren anzuwenden ist.
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Antwort #6 - 07.12.2005 um 16:01:33
 
Hallo,

habe gerade mit dem zuständigen Sachbearbeiter gesprochen. Er sagte mir, dass es die 8-5-3-3 Regelung im neuen Gesetz vom Januar 2005 nicht mehr gibt.

Es wird einfach das Familieneinkommen genommen und dieses durch 2 geteilt, unabhängig davon wieviel Kinder man hat.

Kann das denn so richtig sein? Das ist doch ungerecht, es kann doch einer wenn er z.B. 10 Kinder hat, nicht so behandelt werden wie einer der nur 1 Kind hat.
Wo gibt es denn eine Rechtsgrundlage dafür?
Wo könnte man diese erfragen?
Im Landesinnenministerium?

Gruß

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Antwort #7 - 07.12.2005 um 16:06:09
 
losvan schrieb am 07.12.2005 um 16:01:33:
Er sagte mir, dass es die 8-5-3-3 Regelung im neuen Gesetz vom Januar 2005 nicht mehr gibt.

Logisch, sie gab es auch im alten Gesetz nicht, siehe oben.


Zitat:
Wo könnte man diese erfragen?
Im Landesinnenministerium?

Um welches Bundesland geht es denn hier?
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Antwort #8 - 07.12.2005 um 16:12:42
 
Hi,

NRW.

Wie sieht es denn jetzt aus? Kann der Sachbearbeiter sich jetzt auf Stur stellen? Was habe ich dann für Möglichkeiten?


Danke

Gruß

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Antwort #9 - 08.12.2005 um 12:28:17
 
Was ist denn außer telefonischen Anfragen in dieser Sache bisher unternommen worden? Vor weiteren Schritten sollte erst einmal eine schriftliche Aussage der zuständigen Behörde vorliegen.
Die zuständige Einbürgerungsbehörde dürfte wohl die Bezirksregierung sein, da es sich offenbar um einen Antrag nach § 9 StAG handelt.
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Antwort #10 - 11.12.2005 um 15:56:12
 
Hallo,

vielen Dank für die Hilfe. Ich warte erstmal die Entscheidung der Behörde ab und werde dann berichten wie es weiter geht.


Gruß

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Moses66
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Antwort #11 - 11.12.2005 um 16:24:02
 
Hallo Thomas,
warum soll Deine Frau 2004,- Euro für die Einbürgerung bezahlen? Ich lese überall immer nur über Gebühren von 255,- Euro. Habe ich irgendwas verpasst? 2004,- Euro sind je echt der Hammer.
Gruß
Moses
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Antwort #12 - 11.12.2005 um 17:06:13
 
Hi,

das sind die Gebühren, die der Heimatstaat verlangt.


Gruß

Thomas
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Antwort #13 - 28.01.2006 um 09:00:39
 
Hallo,

es hat alles geklappt. Meine Frau wurde eingebürgert.

Danke an alle, die geholfen haben.

Gruß

Thomas
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Antwort #14 - 28.01.2006 um 13:31:02
 
Prima!  Smiley
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