losvan schrieb am 07.12.2005 um 15:41:01:Wie sieht es denn aus mit Sachen wie erhöhte Werbungskosten und private Krankenversicherung, die ich zu zahlen habe. Kann man die auch mindernd von dem Einkommen geltend machen?
Nein, denn maßgeblich ist das Brutto-Einkommen, siehe weiter unten.
Zitat:Soll ich auch die Einkommenssteuererklärung beilegen?
Eine Steuererklärung oder besser ein Steuerbescheid schadet jedenfalls nicht. Sehr sinnvoll ist er, wenn das Monatseinkommen übers Jahr größeren Schwankungen unterliegt.
Zitat:Gibt es eine Rechtsgrundlage für die 8-5-3-3 Regelung?
Nicht direkt. Rechtsgrundlage ist § 12
StAG:
Zitat:§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
...
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ... von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht ...
Näheres dazu sagen die Verwaltungsvorschriften:
Zitat:Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe liegt insbesondere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen.
Wie man sieht, kommt es auf 2 Dinge an:
1. das
Bruttoeinkommen
2. und zwar nur das
des EinbürgerungsbewerbersDass nicht das gesamte Familieneinkommen dem Bewerber zugeschrieben werden kann (wenn nur ein Teil der Familie eingebürgert wird), liegt auf der Hand. Es muss daher aufgeschlüsselt werden, welcher Teil vom Gesamteinkommem auf die einzelnen Familienmitglieder entfällt.
Zu früheren Zeiten gab es dazu die 8-5-3-3-Regelung zur Berechnung der Einbürgerungsgebühr, da diese vor vielen Jahren noch innerhalb eines bestimmten Rahmens ebenfalls einkommensabhängig war. Da sich diese Regelung bewährt hatte, wurde in vielen Bundesländern per Erlass geregelt, dass diese Berechnungsmethode auch bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Gebühren anzuwenden ist.