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Befristung der Einreisesperre... (Gelesen: 4.788 mal)
Mondlicht
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Beiträge: 126

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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03.12.2005 um 09:51:07
 
Hallo,

ich hätte mal wieder ein paar Fragen...

Also, mein Mann sitzt zur Zeit in Haft und hat die Auweisungsverfügung erhalten. Widerspruch wurde von uns eingelegt.

Aus der Haft (vor dem Urteil) hat er die Verlängerung seiner Befugnis beantragt. Wir haben dann später (nach dem Urteil, aber vor Ende der Revision) geheiratet und ich hatte dann auch einen Termin auf der damals zuständigen ABH. Dabei wurde sein Antrag auf Befugnis in einen Antrag auf Erteilung einer AE wegen FZF geändert (glaube ich zumindest). Die SB sagte mir aber auch, das er trotzdem ausgewiesen könnte.

Soweit ist mir ja auch alles klar.

Die jetzige ABH/SB hat in der Ausweisungsverfügung eine Befristung von 8 Jahren "beschlossen". Mit dem Hinweis, das unsererseits ja noch kein Befristungsantrag gestellt wurde. Warum auch, es gibt ja noch keine endgültige Endscheidung über die Ausweisung.

Nun zu meinen Fragen:
Könnte es sein, das sie diese Befristung mit dem Hintergrund des Antrags auf FZF festgelegt hat?
Normalerweise wird doch erstmal "für immer" ausgewiesen, oder täusche ich mich da?
Sollte er jetzt doch ausgewiesen werden, muß ich dann nochmals einen Antrag auf FZF stellen?
Könnte die Befristung dann ggf. geringer ausfallen?
Ich habe mal (durch einen Tip in diesem Forum) eine "Befristungstabelle" eines anderen Bundeslandes gefunden. Da wird für seine Strafe (4 Jahre, NICHT wegen BTM, 1. Straftat) eine Befristung von 4-5 Jahren "empfohlen".
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wichtel
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Beiträge: 181

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 03.12.2005 um 10:27:43
 
Mondlicht schrieb am 03.12.2005 um 09:51:07:
Könnte es sein, das sie diese Befristung mit dem Hintergrund des Antrags auf FZF festgelegt hat?

Würd ich von ausgehen, zumindest ist sicher bei der Entscheidung Eure Eheschl. mit berücksichtigt worden.

Mondlicht schrieb am 03.12.2005 um 09:51:07:
Normalerweise wird doch erstmal "für immer" ausgewiesen, oder täusche ich mich da?
  guck § 11 Abs. 1 AufenthG; Grundsätzlich hast Du recht, ich denke, dass die ABH hier unter Berücksichtigung der besonderen Situation " zu Euren Gunsten "( ich weiß, klingt hier makaber ) von dieser Regel abgewichen ist.


Mondlicht schrieb am 03.12.2005 um 09:51:07:
Sollte er jetzt doch ausgewiesen werden, muß ich dann nochmals einen Antrag auf FZF stellen?
Ja! Die Befristung bestimmt nur die Zeit, die Dein Mann nicht wieder einreisen darf. Sie bedeutet nicht automatisch, dass er nach Ablauf der Frist wieder ein Aufenthaltsrecht / Einreiserecht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bekommt er, auch bei Beantragung keine Einreiseerlaubnis, danach kann er, wenn die entsprechenden Voraussetzungen ( bei Euch die FZ ) weiter vorliegen, wieder die Einreise beantragen.

Mondlicht schrieb am 03.12.2005 um 09:51:07:
Könnte die Befristung dann ggf. geringer ausfallen?
Dazu wag ich keine Prognose, aber ich gehe davon aus, dass bei der ersten Entscheidung Eure Eheschl. bereits berücksichtigt wurde. Damit würde sich durch den Antrag der Sachverhalt nicht  ändern. Und keine Änderung => keine neue Entscheidung erforderlich.

Mondlicht schrieb am 03.12.2005 um 09:51:07:
Ich habe mal (durch einen Tip in diesem Forum) eine "Befristungstabelle" eines anderen Bundeslandes gefunden. Da wird für seine Strafe (4 Jahre, NICHT wegen BTM, 1. Straftat) eine Befristung von 4-5 Jahren "empfohlen".


Jede Tabelle ist lediglich ein Anhaltspunkt. Die Entscheidung über die Dauer der Befristung ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der alle Umstände / ev. Besonderheiten zu berücksichtigen sind. ( Ein Straftäter ohne Familienangehörige in Deutschland soll da halt anders behandelt werden als z. Bsp. jemand mit deutschen Famlilienangehörigen, der womöglich noch in deutschland aufgewachsen ist.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 03.12.2005 um 20:07:34
 
Sorry, aber solche komplexen Fälle dürften hier ohne Kenntnis aller Details nicht
abschließend zu beurteilen sein. Klingt alles etwas wirr.
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Mondlicht
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Beiträge: 126

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 03.12.2005 um 21:23:37
 
Was findest du den wirr fons?

Bin immer bereit, dir mehr Info´s zu geben!

Bin ja auch etwas verwirrt, darum hab´ ich´s ja gepostet.

Folgenden Link habe ich übrigens noch dazu gefunden: http://www2.bremen.de/innensenator/Kap7/Pdf/03-08-03_BefristungderAusreiseAbschi...
Ist leider von 2003 und unser Bundesland ist Hessen.

Könnt Ihr mir vielleicht den Unterschied von 3.4 in diesem Dokument im Bezug auf die Befristung von 4, bzw. 12 Jahren erklären. Mein Mann würde ja nach § 47 Abs. 1 (alte §-Nr.) augewiesen werden. Wann gelten den dann die 4 Jahre lt. § 46?

Und was bedeutet der Text unter 3. (2. Absatz), bzw. 3.1?
Vorallem interessiert mich das, wenn keine Wiederholungsgefahr (sagen wir aufgrund eines Gutachtens) gegeben wäre. Wie würde den dann sowas gehandhabt?

Gehen wir mal von dem Fall aus, Person X würde gem. § 46 (alte §-Nr.) für 4 Jahre ausgewiesen werden.
Gehe ich dann richtig in der Annahme (wenn ich den Text unter 3.4 weiterlese, oberste Absätze Seite 4), das es dann möglich ist eine Befristung von 1 Jahr zu beschließen.

Wenn ich von unserem Fall dann nämlich ausgehen würde (§ 47.1) wäre die Befristung bei 12 Jahren. Abzüglich der 3 Jahre Ermessensspielraum käme ich dann auf 9 Jahre.


Ich weiß, ich strapaziere mal wieder Euer Wissen, aber ich bin bei diesen ganzen Gesetzestexten, bzw. Erlassen, doch ziemlich verwirrt.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.12.2005 um 21:27:50
 
Was ich insbes. meinte: hier ist ein sehr konkreter Einzelfall mit einigen Besonderheiten.
Man kann da keine absolut verlässlichen Angaben dazu machen. Insbes. auch, weil es
da je nach land/Abh auch diverse Unterschiede gibt. Außerdem würde das an konkrete
Rechtsberatung grenzen, was hier nicht erlaubt ist.

Ich will allerdings nicht andere vom Antworten abhalten, falls der Eindruck entstanden
sein sollte Zwinkernd
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Mondlicht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.12.2005 um 21:46:29
 
fons, das weiß ich doch, das ihr das da keine verbindliche Antwort geben könnt.  Laut lachend
Bin ja schon lange genug hier, um das zu wissen.  Zwinkernd

Wollte, wie Wichtel das so treffen sagt: Zitat:
Meine Postings sind persönliche Stellungnahmen. Sie sind keine Rechtsberatung und sollen & können diese nicht ersetzen.
habe.

Vorallem interessiert mich zur Zeit eine Erklärung zu dem Erlass aus Bremen, damit ich den besser verstehe.

Möchte einfach nur ein bißchen Hintergrundwissen.

Fallbezogene Sachen würde ich mit unserer Anwältin klären.
Das mache ich aber eben lieber, wenn ich ein bißchen mehr weiß.

Und für ein bißchen Hintergrundwissen seit ihr perfekt  i4a is great.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.12.2005 um 22:02:02
 
Mondlicht schrieb am 03.12.2005 um 21:46:29:
Und für ein bißchen Hintergrundwissen seit ihr perfekt

Nur für ein bisschen?  :nix

OK Spaß beiseite. Der geschilderte Fall scheint mir schon recht dicke zu sein.
Wollte da eben eher etwas bremsen um die Erwartungen in eine Lösung, nicht
zu hoch werden zu lassen.  Zwinkernd
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Mondlicht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 03.12.2005 um 22:19:18
 
fons, es geht hier nicht mehr um Hoffnungen oder Erwartungen. Das ist schon lange vorbei.

Die hab´ ich schon lange nicht mehr. Na-ja, ein bißchen Hoffnung hab´ ich schon noch.

Gehe stark davon aus, das mein Mann nicht in D bleiben darf und wir uns wohl für einige Jahre nur im Urlaub sehen werden und meine Telefonrechnung in ungeahnte Höhen steigen wird.

Darum interessiert mich ja, wie das mit der Befristung so ist.

Wenn es bei uns bei den 8 Jahren bleiben wird, ist es eben so.

Lohnt sich den überhaupt noch ein Befristungsantrag unsererseits zu stellen? Wenn ich Wichtels Postings lese, wohl kaum.
Oder könnte da durch unseren Einspruch gegen den Bescheid noch was anderes von der jetzt zuständigen Instanz kommen? Oder entscheiden die nur über Ausweisung oder nicht? Und nicht über das, was genau in der Verfügung steht, sprich auch über die Befristung die die SB festgelegt hat.
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