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Verstehe ich § 30 AufenthG so richtig? (Gelesen: 1.476 mal)
GrauerWolf
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Beiträge: 51

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verstehe ich § 30 AufenthG so richtig?
28.11.2005 um 14:01:14
 
Hallo,

mich verwirrt § 30 AufenthaltsG - Ehegattennachzug.

In Abs. 1 gibt es bestimmte Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten (z.B. 5-jähriger Aufenthalt).
in Abs. 3 heißt es dann: "Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden...."

Ich lese das so:
Im Absatz 1 gibt es die Aufenthaltserlaubnis bei den vorliegenden Bedingungen des Absatz 1 (z.B. 5-jähriger Aufenthalt) nur, wenn auch die Bedingungen des § 5 Abs. 1 vorliegen.
Bei der Verlängerung hingegen nach Abs. 3 muss dann § 5 Abs. 1. Satz 1 nicht mehr vorliegen. Richtig?
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.11.2005 um 16:50:57
 
hi,


Absatz 1 bezieht sich auf den bereits hier lebenden Ausländer, d.h. die AE ist dem (noch einreisenden Ehegatten)
zu erteilen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Absatz 3 regelt die weitere Erteilung einer AE für den nachgezogenen Ehegatten (jetzt im Bundesgebiet lebend.

Bruno
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 30.11.2005 um 09:24:43
 
GrauerWolf schrieb am 28.11.2005 um 14:01:14:
Im Absatz 1 gibt es die Aufenthaltserlaubnis bei den vorliegenden Bedingungen des Absatz 1 (z.B. 5-jähriger Aufenthalt) nur, wenn auch die Bedingungen des § 5 Abs. 1 vorliegen.
Korrekt.
Zitat:
Bei der Verlängerung hingegen nach Abs. 3 muss dann § 5 Abs. 1. Satz 1 nicht mehr vorliegen. Richtig?
Jein. Im Gesetzestext heißt es "kann", d. h. es liegt im Ermessen der ABH hierauf zu verzichten.

Abu
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