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Einbuergerung nach Abs.13/14 StaG (Gelesen: 2.821 mal)
ludwig0301
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.11.2005 um 04:19:45
 
Hallo!

Ich habe eine Frage um Einbuergerung vom Ausland. Ich komme aus Lateinamerika aber wohne und arbeite (legal) seit mehrere Jahre in der USA.  Mein Großvater (Mutterseite) war deutsch.  Ich habe im Haus meines Großvaters gewachsen, also Deutschland ist fuer mich immer wichtig gewesen.   Ich bin vor 1975 geboren, also erwerb ich nicht die Nationalität durch “ius sanguinis”.  Vor 20 Jahre, habe ich  eine Schule in Deutschland besucht (3 Jahre). Ich kann Unterhaltsfahigkeit (Absicherung, etc) dokumentiert. Wie sehen meine Chancen aus, um nach Abs. 13/14 StaG Deutsch zu werden ? Gibt es eine andere Option?

Ich danke euch im voraus
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.11.2005 um 08:22:48
 
Hallo Ludwig,

die andere Option wäre die Regelung nach dem RuStAÄndG 1974 gewesen, leider ist die dort eingeräumte Erklärungsfrist ereits seit lägerem abgelaufen.

Der § 13 StAG setzt für eine Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus.

Für Dich käme eine Einbürgerung vom Ausland her allenfalls auf der Grundlage des § 14 StAG in Betracht, dabei müssen die sonstigen Voraussezungen des § 8  StAG ebenfalls vorliegen. Beide Vorrschriften sind oben bei www.info4alien.de/yabbfiles/Templates/Forum/default/i4a_gesetze.gif verlinkt.

Zitat:
§ 14

Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.



Für die Bearbeitug des Antrags wäre das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig, den Antrag kannst Du auch von den USA aus stellen, bem nächsten deutschen Konsulat. Du mußt dafür nicht nach Brasilien.

Über die Erfolgsausichten kann ich Dir leider nichts sagen, weil das früher als ich noch Einbürgerungen bearbeitet habe nicht in meine Zuständigkeit fiel. Aber ich habe bei über 10.000 Fällen in zehn Jahren  keine einzige Urkunde auf der Grundlage des alten § 13 RuStAG ausgehändigt.Ist also eine etwas exotische Kombination gewesen.

Aber wie gesagt der Antrag ist möglich und Versuch macht kluch Zwinkernd

Viel Glück
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 19.11.2005 um 15:58:03 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Antwort #2 - 19.11.2005 um 15:39:45
 
ronny schrieb am 19.11.2005 um 08:22:48:
Der § 13 StAG setzt für eine Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus.

Nö, Ronny, da haste dich vertan, auch § 13 StAG ist für Antragsteller im Ausland (ehem. Deutsche). Aber ansonsten sind die Voraussetzungen ähnlich.

Dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist.

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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.11.2005 um 15:56:14
 
Zitat:
Nö, Ronny, da haste dich vertan,


Stimmt ich hab felsenfest "Inland" gelesen  Augenrollen

Sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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ludwig0301
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.11.2005 um 02:32:02
 
Vielen Dank fuer eure schnelle Antwort.  Smiley Ich habe noch zusaetzlichen Fragen:

·      Gibt es eine Unterschied zwischen § 13 und § 14?

·      Ich habe eine Frage um die Regelung nach dem RuStAÄndG 1974 (Ronny hat das erwaenht).  Die Hinweis zum Einbürgerungsanspruch nach Art.116 Abs.2 GG von Bundesverwaltungsamt  sagt:   “Bis zum 31.12.1974 konnte die deutsche Staatsangehörigkeit bei ehelicher Geburt nur vom Vater erworben werden. Eheliche Kinder, die in der Zeit vom 01.04.1953 bis zum 31.12.1974 geboren wurden und deren Mutter deutsche Staatsangehörige war, konnten sie durch Erklärung erwerben. Aus Wiedergutmachungsgründen wendet das Bundesverwaltungsamt Art.116 Abs.2 GG auch auf diese Abkömmlinge einer ehemals deutschen Mutter an”.   Meine Frage ist: Kann dieser Abschnitt an meinem Fall angewendet werden? 

(Vermerkung: Niemand in meine Familie hat zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen verloren.)

Vielen Dank nochmal  Smiley
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ronny
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Antwort #5 - 21.11.2005 um 07:23:34
 
Zitat:
Aus Wiedergutmachungsgründen wendet das Bundesverwaltungsamt Art.116 Abs.2 GG auch auf diese Abkömmlinge einer ehemals deutschen Mutter an”.   Meine Frage ist: Kann dieser Abschnitt an meinem Fall angewendet werden?   


Nein, der gilt für zwischen 1933 und 1945 zwangsweise ausgebürgerte Deutsche Zwinkernd


Zitat:
Gibt es eine Unterschied zwischen § 13 und § 14?


Nein ausser der Tatsache, dass der eine  (§ 13) für ehemalige Deutsche gilt und der andere nicht  Zwinkernd


Grüße
Ronny Zwinkernd
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