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Wann kann ich mich scheiden lassen? (Gelesen: 1.646 mal)
Andy68
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wann kann ich mich scheiden lassen?
14.11.2005 um 14:12:45
 
Ich (Deutscher) habe mich am 29.01.2004 mit meinem Mann (Ausländer) "verpartnert" nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz (also zwei Männer). Umgemeldet in unsere gemeinsame Wohnung hat sich mein Mann aber erst zum 01.04.2004 - auch wenn wir schon vorher zusammen gewohnt haben.
Leider ist nicht alles von Dauer, ich möchte mich scheiden lassen ohne meinem Mann in Schwierigkeiten zu bringen. Er hat zur Zeit nur einen 400,-€ Job.
Ab wann hat er ein eigenes Aufenthaltsrecht - 29.01. oder 01.04.2006?
Seine derzeitige Aufenthaltserlaubnis gilt bis 02/2007.
Wie hoch muß sein monatl. Einkommen sein, um ein eigenes Aufenthaltsrecht zu bekommen?
Er ist seit über 10 Jahren in Deutschland, weil er vorher hier studiert hat (Studentenvisum) - zählt das auch für die Niederlassungserlaubnis?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 14.11.2005 um 15:07:36
 
Zitat:
Leider ist nicht alles von Dauer, ich möchte mich scheiden lassen ohne meinem Mann in Schwierigkeiten zu bringen. Er hat zur Zeit nur einen 400,-€ Job. 
Ab wann hat er ein eigenes Aufenthaltsrecht - 29.01. oder 01.04.2006? 


Hi

ich würde mal sagen wollen, dass lediglich der Bestand der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft zählt, also seit dem 01.04. 2004.

Aber Du erwartest hoffentlich keine Anleitung wie das zum Schein aufrechterhalten wird oder Zwinkernd

Wenn die Ehe (sinngemäß die LPart) gescheitert ist, entsteht kein eigenständges Aufenthaltsrecht, auch nicht wenn ihr noch nach dem 01.04.2006 zusammenlebt. Alles andere wären wahrheitswidrige und nach dem § 95 AufenthG strafbare Angaben.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Andy68
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #2 - 15.11.2005 um 13:47:51
 
[quote author=ronny link=board=ehe;num=1131973965;start=0#1 date=11/14/05 um 15:07:36]

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Wenn die Ehe (sinngemäß die LPart) gescheitert ist, entsteht kein eigenständges Aufenthaltsrecht, auch nicht wenn ihr noch nach dem 01.04.2006 zusammenlebt. Alles andere wären wahrheitswidrige und nach dem § 95 AufenthG strafbare Angaben.


Was hat es dann mit der Frist von zwei Jahren zu tun?
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Andy68
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 15.11.2005 um 13:52:03
 
[quote author=ronny link=board=ehe;num=1131973965;start=0#1 date=11/14/05 um 15:07:36]

.
[bgcolor=Blue]Wenn die Ehe (sinngemäß die LPart) gescheitert ist, entsteht kein eigenständges Aufenthaltsrecht, auch nicht wenn ihr noch nach dem 01.04.2006 zusammenlebt. Alles andere wären wahrheitswidrige und nach dem § 95 AufenthG strafbare Angaben.[/bgcolor]



Was hat es dann mit der Frist von zwei Jahren auf sich? Ich dachte, nach zwei Jahren gemeinsamen Lebens hätte er einen eigenen Anspruch hier zu bleiben, wenn er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann...?
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.11.2005 um 13:53:31
 
Zitat:
.
Wenn die Ehe (sinngemäß die LPart) gescheitert ist, entsteht kein eigenständges Aufenthaltsrecht, auch nicht wenn ihr noch nach dem 01.04.2006 zusammenlebt. Alles andere wären wahrheitswidrige und nach dem § 95 AufenthG strafbare Angaben.


Was hat es dann mit der Frist von zwei Jahren zu tun?



Hä ?

guckst Du hier § 31 AufenthG !!!
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Andy68
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #5 - 15.11.2005 um 14:26:55
 
Ok - wenn ich das Gesetz richtig verstanden hab, müssen wir zwei Jahre zusammen leben und er muß Einkommen haben. Dann hat er Anspruch auf ein weiteres Jahr hier in Deutschland und Schluß. Für die Niederlassungserlaubnis müßten wir min 3 Jahre verpartnert sein und es darf kein Scheidungsgrund vorliegen.....

Trotzdem noch weitere Fragen:
1.Hat jemand Erfahrung wie die Ausländerbehörden hier in NRW in Bezug auf Aufenthaltstitel für ein Studium reagieren? Habe irgendwo gelesen, dass NRW teilweise die Studienzeiten anrechnet und somit die 5 Jahre Aufenthalt vorhanden wären. Die 60 Monate Einzahlung in Sozialkassen sind bei Eheleuten nicht erforderlich, wohl aber eigenes Einkommen.

2.Wie ist die Regel bei freiberuflicher Tätigkeit? Die ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig und befristet....
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