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Scheidung / Nachzug bei Juden / Russen (Gelesen: 1.661 mal)
GrauerWolf
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11.11.2005 um 12:09:44
 
Hallo, ich habe zwei Fragen, da ich Verständnisprobleme mit dem Aufenthaltsgesetz habe.

1. Frage:
Russisches Ehepaar lebt in Deutschland mit gemeinsamer Tochter. Der Ehemann ist Jude und hat entsprechend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Frau ist keine Jüdin und muss sich ihre Aufenthaltserlaubnis jährlich verlängern lassen. Sie erhalten ALG II.

Nun lässt sich die Frau scheiden. Wenn jetzt die Ehe in der BRD zwei Jahre bestanden hat, hat sie ja nach § 31 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erst mal ein eigenes Aufenthaltsrecht. Aber das ist ja wohl auf ein Jahr befristet, oder?
Muss sie also befürchten nach einem Jahr ausreisen zu müssen, wenn sie sich scheiden lässt? Oder wird das weiterhin jährlich verlängert? Irgendwie blicke ich hier nicht durch.

2.
Diese Frau hat auch noch eine erwachsene Tochter, die in Russland lebt und nach einem Unfall schwer behindert ist. Die Frau möchte die Tochter nachholen, um sie zu pflegen.
Wenn ich das aber richtig verstehe, kann ein Nachzug bei erwachsenen Kindern nicht so einfach stattfinden, oder? Die Tochter müsste die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, was sie aber nicht tut. Gibt es da irgendeine Möglichkeit des Nachzugs aus "humanitären Gründen"?
Ersatzweise: Kann die Tochter ein längeres Besuchsrecht bekommen?

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.



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Antwort #1 - 11.11.2005 um 12:33:38
 
1. Wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist wird die weitere Verlängerung nach Ablauf des Jahres wahrscheinlich abgelehnt werden.

2. Der Nachzug erwachsener Kinder ist nur im Rahmen einer Härtefallentscheidung nach § 36 möglich. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 müssen allerdings grundsätzlich erfüllt sein. So wie Du den Fall schilderst sind auch keine Gründe ersichtlich, warum die ABH dem Nachzug unabhängig von der Sicherstellung des LU zustimmen sollte.
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GrauerWolf
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Antwort #2 - 11.11.2005 um 13:23:44
 
Wow, das geht ja schnell bei Euch! Danke.

Zitat:
1. Wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist wird die weitere Verlängerung nach Ablauf des Jahres wahrscheinlich abgelehnt werden.


Hatte ich schon befürchtet. Ändert sich da auch nichts durch das gemeinsame Kind? Oder hängt das wiederum davon ab, ob das Kind als "Jüdin" oder als "Russin" ihren Aufenthaltstitel hat?

Zitat:
2. Der Nachzug erwachsener Kinder ist nur im Rahmen einer Härtefallentscheidung nach § 36 möglich. Die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 müssen allerdings grundsätzlich erfüllt sein. So wie Du den Fall schilderst sind auch keine Gründe ersichtlich, warum die ABH dem Nachzug unabhängig von der Sicherstellung des LU zustimmen sollte.


Da wäre wohl allenfalls die Möglichkeit wegen der Pflegebedürftigkeit der Tochter. Antrag nach § 36 stellen kann ja nichts schaden, oder?
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Antwort #3 - 11.11.2005 um 14:37:03
 
Zitat:
Hatte ich schon befürchtet. Ändert sich da auch nichts durch das gemeinsame Kind? Oder hängt das wiederum davon ab, ob das Kind als "Jüdin" oder als "Russin" ihren Aufenthaltstitel hat?

Gemeinsames Kind hatte ich übersehen. In dem Fall wird das Umgangsrecht von Vater und Kind selbstverständlich Berücksichtigung finden. Ebenfalls wird natürlich berücksichtigt werden, ob der Mutter eine Arbeitsaufnahme überhaupt zugemutet werden kann. Entscheidend dafür ist u. a. das Alter des Kindes. Sobald es das Kindergartenalter erreicht wird man aber davon ausgehen, daß wenigstens eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden muß. Bemühen muß man sich schon auch selber.

Aus dem gleichen Grund wird man dem Nachzug der älteren Tochter wohl nicht ohne Sicherstellung LU zustimmen; damit könnte die Mutter auf unabsehbare Zeit keine Arbeit aufnehmen und das ist eben nicht Sinn der Sache. Zusätzlich zu den Kosten für die bereits hier lebende Familie fielen die ( aufgrund der Behinderung nicht unerheblichen ) Kosten für LU, KV für die erwachsene Tochter ins Gewicht. Angesichts der öffentlichen Finanzlage sehe ich da eigentlich keine Chance, aber Versuch macht ja bekanntlich kluch.
Warum versucht denn niemand aus der Familie eine Arbeit zu finden?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 14.11.2005 um 12:46:16
 
Warum niemand Arbeit sucht? Na ja, wie drücke ich es höflich aus?

Wir haben hier viele "Russen" (im weiteren Sinne, also Aussiedler, Kontigentjuden und ihre Familienangehörige etc. etc.), so dass ein richtiges "russisches Viertel" entstanden ist. Alle reden russisch, deutsch können die wenigsten, und wenn dann nur bruchstückhaft.
Die von mir beschriebene Russin ist auch nicht mehr gerade die Jüngste (Tochter ist aus dem Kindergartenalter schon lange raus), die Arbeitslosigkeit liegt hier offiziell bei über 20 Prozent, so dass ihre Chancen auch nicht gerade gut sind auf dem Arbeitsmarkt.
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Antwort #5 - 14.11.2005 um 13:58:52
 
In dem Fall würde ich dann sagen: vergiß es mit dem Nachzug.
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