Zitat:My German is not very good
Hi Maja,
I´m sorry too, but my (school) english isn´t good enough to explain it in another language than german. But perhaps another user might be able to translate. Oder gleich auf holländisch. (Janna! )
Ich befürchte, dass Dein Ehemann keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommen kann, weil nach dem was ich verstanden habe, die Bestimungen des FreizügG/ EU keine Anwendung finden werden, du also selbst nicht so ohne weiteres in Deutschland Freizügigkeit beanspruchen kannst.
Du wirst nicht freizügigkeitsberechtigt sein, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/ EU
look here
nicht vorliegen. Zwar dürfte es sich bei dem Studium um Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 1 handeln, diese findet jedoch nicht in Deutschland sondern in Holland statt. Folglich liegt auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Holland.
Du benötigst zwar keine Erlaubnis um in Deutschland zu wohnen (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU) , aber du wirst bei dem Sachverhalt nicht freizügigkeitsberechtigt sein. Die Existenzmittel erscheinen mir zu niedrig, um die Regelungen des § 4 anwenden zu können.
Das hat zur Folge, dass dein Ehegatte für das Studium in Deutschland eines Aufenthaltstitels bedarf.
Ich hoffe, dass jemand in der Lage sein wird, die Ausführungen in verständliches Englisch zu übersetzen, mir ist es nicht gelungen
Sorry
Grüße
Ronny