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Richtlinie 2004/38/EG (Gelesen: 8.785 mal)
raveny
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31.10.2005 um 10:49:27
 
Hallo,

hab da ne Frage und zwar, wie verstehe ich Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG ?

Zitat:
Artikel 16
Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.



ich bin mit einer Neu-EU-Bürgerin verheratet seit knapp mehr als einem Jahr.Sie promoviert und hat eine Freizügigkeitsbescheinigung, ich studiere und habe AE-EU bis 2008, wir sind beide seit 7 Jahren in D.

Kann sie dann laut Richtlinie 2004/38/EG ab nächstes Jahr (wenn die RL gilt) eine Niderlassunserlaubnis bekommen? Wenn ja, kann ich die dann auch bekommen? Wenn nicht, wann kann ich sie dann beantragen?

Danke euch.
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Abu
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Antwort #1 - 01.11.2005 um 10:31:07
 
Zitat:
Kann sie dann laut Richtlinie 2004/38/EG ab nächstes Jahr (wenn die RL gilt) eine Niderlassunserlaubnis bekommen? Wenn ja, kann ich die dann auch bekommen? Wenn nicht, wann kann ich sie dann beantragen?

Eine Niederlassungserlaubnis ist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht vorgesehen, es gibt lediglich eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht bzw. - für Familienangehörige, die nicht EU-Bürger sind - eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Allerdings entspricht der Besitz dieser Bescheinigung bzw. AE-EU einer Niederlassungserlaubnis; vgl. § 11 Abs. 3 FreizügG/EU:
Zitat:
Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.


Abu
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raveny
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Antwort #2 - 02.11.2005 um 14:12:01
 
Danke erstmal für die Antwort,

also bekommt meine Frau eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und ich eine AE-EU unbefristet oder wie verstehe ich das? Denn eine AE-EU hab ich ja jetzt für 3 Jahre;
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Abu
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Antwort #3 - 02.11.2005 um 16:56:22
 
Zitat:
also bekommt meine Frau eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und ich eine AE-EU unbefristet oder wie verstehe ich das? Denn eine AE-EU hab ich ja jetzt für 3 Jahre;

Deine Frau hat diese Bescheinigung doch bereits und die sollte eigentlich ohne Gültigkeitszeitraum ausgestellt worden, d. h. unbefristet sein.

Da Deine AE-EU bereits vor 3 Jahren ausgestellt worden ist, hat sie wahrscheinlich noch einen Gültigkeitszeitraum. Seit Inkrafttreten des FrweizügG/EU per 01.01.2005 soll hierauf verzichtet werden. Wenn Deine derzeitige AE-EU abläuft, sollte die nächste AE-EU also ohne Gültigkeitszeitraum erteilt werden.

Aber aus meiner Sicht ist das eigentlich relativ unwichtig, denn wie oben ausgeführt ändern sich die Rechtsfolgen - unabhängig von einer Befristung dieser Bescheinigung bzw. AE-EU - nach 5 Jahren Aufenthalt automatisch.

Abu
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raveny
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Antwort #4 - 06.11.2005 um 14:05:41
 
hallo Abu,

danke Dir für Deine Antworten, aber es ist trotzdem nicht ganz logisch;-)
Ersmal ein Missverständniss aus dem Wer räumen: Ich habe gerade eine AE-EU FÜR 3 Jahre und nicht SEIT 3 Jahren, ausgestellt am 27.01.2005 ( also nach dem Inkrafttreten der RL!) und läuft am 26.01.2008 ab!! Also wurde nicht auf einer Befristung verzichtet..

Zitat:
Deine Frau hat diese Bescheinigung doch bereits und die sollte eigentlich ohne Gültigkeitszeitraum ausgestellt worden, d. h. unbefristet sein.


Meine Frau hat auch eine Befristete Bescheinigung bis 2014 bekommen, ausgestellt am selben Tag wie meine AE-EU!!

Zitat:
Aber aus meiner Sicht ist das eigentlich relativ unwichtig, denn wie oben ausgeführt ändern sich die Rechtsfolgen - unabhängig von einer Befristung dieser Bescheinigung bzw. AE-EU - nach 5 Jahren Aufenthalt automatisch.


Zitat:
Allerdings entspricht der Besitz dieser Bescheinigung bzw. AE-EU einer Niederlassungserlaubnis; vgl. § 11 Abs. 3 FreizügG/EU


Dann sollte man auch arbeitsberechtigt sein, denn mit einer Niederlassungserlaubnis, darf man uneingeschrenkt arbeiten!! Mir hat man aber in der Arbeitsagentur gesagt: Ich darf (Meine Frau auch!) nur 90 Tage im Jahr arbeiten...

Also ganz logisch klingen diese Gesetze für mich nicht ??? es sei denn, ich verstehe sie falsch :wahn:
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raveny
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Antwort #5 - 07.11.2005 um 15:22:45
 
hi nochmal,

da es anscheinend zusammenhägt, möchte ich auch wissen, ob ich bzw. meine Frau anspruch auf Abeitsberechtigung bzw. Arbeitserlaubnis, wenn nicht, wann wir darauf Anspruch haben werden?

Danke,

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nikkfurie
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Antwort #6 - 07.11.2005 um 22:51:16
 
Hi!!
Also ich hab eine Bekanntin von mir,die auch aus eienem neuen EU Land kommt und hier seit 5 jahren zum studieren ist.
Letztens war sie ihren Aufenthalt beim ABh verlängern und direkt ohne wenn und aber hat sie ihre Aufenthaltrescht bekommen klar unbefristet und darf jetzt jede Erwerbstätigkeit üben :paletti
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raveny
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Antwort #7 - 08.11.2005 um 10:38:39
 
hallo nikkfurie,

vielleicht hat sie einfach einen anderen Status als meine Frau, also ihre Situation ist vielleicht eine völlig andere?
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nikkfurie
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Antwort #8 - 08.11.2005 um 12:18:22
 
Hallo Raveny!

Also mit ihrem Status ist genauso wie deine Frau => Studentin, seit 5 jahre hier in D und promiviert auch.Wohnsitz NRW.
Nach dem Beitritt  ca ende 2004 hat sie einen EG pass für einen jahr bekommen mit der 90 Tage Regelung...und vor Kurzem als sie dies verlängert hat,hat sie eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht unbefristet gekriegt und wodrauf steht "Jede Erwerbstätigkeit gestattet"
Also meiner Meinung nach, hat deine Frau Anspruch auf das Aufenthaltsrecht mit Arbeitsberchtigung Zwinkernd
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raveny
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Antwort #9 - 11.11.2005 um 19:49:25
 
Danke Dir nikkfurie, mich interessiert trotzdem was die Experten dazu meinen öhm.
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raveny
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Antwort #10 - 14.11.2005 um 14:11:01
 
Immer noch keine Antwort von den Experten weinend
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Mick
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Antwort #11 - 15.11.2005 um 16:12:28
 
Zitat:
Immer noch keine Antwort von den Experten weinend


Hi raveny,
sorry, dass noch nix kam/kommt. Aber ich gehe davon aus,
dass wir noch eine nationale Umsetzung der Richtlinie bekommen,
möchte da nicht vorweg spekulieren.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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andmir
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Antwort #12 - 13.01.2006 um 21:36:36
 
Hallo !!!

Also ich glaube, die Richtlinie wurde jetzt ins nationale Gesetz übernommen:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_AendG_ZuwG_030106.pdf

siehe Seite 54

Es gibt einen neuen Paragraf 14a im Freizügigkeitsgetz über Daueraufethaltsrecht.

Frage: Darf ein Bürger aus der NEUEN EU jetzt ein Daueraufethaltsrecht beantragen, wenn er sich 5 Jahre lang in D. als STUDENT afgehalten hat? Darf man mit diesem Recht ohne zusätzliche  Arbeitserlaubnis unselbstständig arbeiten?

Ich habe da einige Zweifel, da Paragraf 13 im Freizügigkeitsgesetz über die Beschränkungen für die neuen EU-Mitglieder immer noch gilt.

Vielen Dank!!!
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motte05
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Antwort #13 - 13.01.2006 um 22:54:55
 
Verstehe ich dich richtig?!?! Du möchtest jetzt wissen, ob du, bzw. deine Frau eine unbefristete (unbeschränkte) Arbeitserlaubnis erhalten kannst/kann?!?!

Wenn Du nachweisen kannst, das du mindestens seid 5 Jahre in DE lebst (z.B. Bescheinigung von der ABH gebenlassen) dann sollte es mit Freizügigkeit möglich sein eine unbeschränkte unbefristete Arbeitserlaubnis zu erhalten.

Frag einfach mal bei der Agentur für Arbeit nach, die können dir das dort genau erklären!

Gruß Motte
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andmir
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Antwort #14 - 13.01.2006 um 23:22:31
 
Danke für die Antwort!

Du verstehst mich genau richtig.

Normalerweise gilt ja für die neuen EU-Bürger die Arbeitserlaubnispflicht. D.h.  man soll für jede Arbeitsstelle eine Erlaubnis beim Arbeitsamt beantragen. Heisst es denn tatsächlich, dass für mich wegen des 5-jährigen Aufenthaltes diese Pflicht nicht gilt. Vielleicht hat da jemand schon seine Erfahrungen gemacht?

Wo soll ich die unbefristete Freizügigkeit beantragen, im Arbeitsamt oder in Ausländerbehörde?
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