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scheidung und wiederheirat (Gelesen: 832 mal)
evilstoy
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag scheidung und wiederheirat
28.10.2005 um 18:10:10
 
hallo hab da ne frage bei der ihr mir vieleicht helfen könnt.
meine türkische freundin ist seit drei 1/2 jahren mit nem deutschen verheiratet,will sich aber scheiden lassen um mich zu heiraten grin..sie sie hat ihn in der türkei geheiratet und will sich dort auch wieder scheiden lassen.( wie lange dauert es den dort bis eine scheidung rechtskräftig ist?).sie hat aber noch keine unbefristete aufenthaltsgenehmigung bekommen und hat deswegen angst das wenn sie sich scheiden lässt die aufenthaltsgenehmigung in der bearbeitungszeit abläuft und  sie nicht mehr in deutschland einreisen darf um mich zu heiraten?
das kann doch nicht sein oder? ???sie ist in dieser hinsicht sehr ängstlich.

ein rat von euch wäre hilfreich,da sie es bevorzugen würde mit ihrem jetzigen mann verheiratet zu bleiben bis sie die aufenthaltsgenehmigung bekommt. cry:


gruss dennis
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: scheidung und wiederheirat
Antwort #1 - 29.10.2005 um 13:40:36
 
Hallo,

Zitat:
ist seit drei 1/2 jahren mit nem deutschen verheiratet,


seit wann ist Deine Freundin in Deutschland und seit wann hat sie die Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit ihrem deutschen Mann?

Nach 2 Jahren in D gelebter Ehe hat die Frau das Recht auf einen vom Ehemann unabhängigen Aufenthalt in D. Allerdings muss sie dafür sorgen, dass ihr Lebensunterhalb gesichert ist, sonst wird 1 Jahr später nicht mehr unbedingt verlängert.

Sie darf sich aber nicht länger als 6 Monate im Ausland aufhalten, wenn doch, erlischt ihre Aufenthaltsgenehmigung.

Wie lange das mit der Scheidung in TR dauert weiß ich nicht.

Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen 3 Jahre besteht, kann die unbefristete AE beantragt werden. Allerdings muss dafür die ehel. Lebensgemeinschaft weiter bestehen. Und im Falle Deiner Freundin wäre dies ja nicht der Fall, denn die ehel. Lebensgemeinschaft besteht - so wie Du es schilderst - nur noch auf dem Papier. Wenn deshalb die Eheleute dann bei der ABH sagen, dass die ehel. Lebensgemeinschaft weiter besteht, machen sie eine Falschaussage. Das ist strafbar und wird entsprechend verfolgt.

Viele Grüße
Janna
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