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Heirat einer neu-EU-Bürgerin (Gelesen: 1.990 mal)
marinus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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24.10.2005 um 01:44:24
 
Hallo allerseits!

Ich möchte demnächst mit meiner Freundin in Deutschland zusammenziehen. Sie hat die polnische Staatsangehörigkeit, ich die deutsche. Da die Arbeitsfreizügigkeit für Bürger aus den neuen EU-Staaten ja noch eingeschränkt ist, überlegen wir zur Zeit, inwiefern eine Heirat uns bei unserem Vorhaben helfen könnte. Dazu habe ich eine ganze Reihe von Fragen:

1) Aufenthaltserlaubnis: Hätte sie als EU-Bürgerin für den Anfang ja sowieso. Oder nicht? Wären wir verheiratet, würde sie automatisch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, nicht wahr?

2) Arbeitserlaubnis: Die Chancen dafür, daß sie hier eine Arbeitserlaubnis bekommt, stehen, wie man mir gesagt hat, nicht gut, da dazu eine außerordentliche berufliche Qualifikation nötig wäre. Stimmt es, daß sie automatisch eine Arbeitserlaubnis bekommen würde, wenn wir verheiratet wären?

3) Im Falle ihrer Arbeitslosigkeit: Da ich noch studiere, kaum etwas verdiene und größtenteils von der finanziellen Unterstützung meiner Eltern lebe, kann ich nicht für ihren Unterhalt aufkommen. Wenn sie jetzt trotz Arbeitserlaubnis keinen Job finden sollte, würden ihr dann als meiner Frau irgendwelche Sozialleistungen zustehen? Wie sieht es mit Arbeitslosen-/Sozialhilfe, HartzIV o.ä. aus? Wie ist in diesem Fall die Krankenversicherung geregelt? (Ich selbst bin noch über meine Eltern mitversichert.)

4) Deutschkurs: Hat sie irgendeinen Anspruch auf einen Integrations- oder Deutschkurs? Hätte sie einen, wenn wir verheiratet wären?

5) BAföG: Sie hat einen Studienabschluß als Magister einer polnischen Universität, der aber in Deutschland nicht anerkannt wird, weil man hier normalerweise mindestens zwei Fächer studiert, in Polen aber nur eines (das dafür intensiver). Hat sie als neu-EU-Bürgerin Anspruch auf Leistungen nach BAföG, wenn sie an einer deutschen Uni studiert oder promoviert? Würde ihr als meiner Frau BAföG zustehen?

Soviel zunächst. Vielen Dank im Voraus für die hoffentlich zahl- und hilfreichen Antworten! Smiley
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Sondra
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Antwort #1 - 25.10.2005 um 15:08:35
 
Maßgebliche Regelung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und EWR-Bürger sowie für deren Familienangehörige ist das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)".
* Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger benötigen keinen Aufenthaltstitel.
* Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem darin zu vermerkenden Identitätsdokument.
* Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind, erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Familienangehörige sind die Ehegatten und die Kinder bis zum 21. Lebensjahr des Unionsbürgers sowie die Eltern und Kinder des Unionsbürgers oder des Ehegatten, sofern diesen Unterhalt gewährt wird. Für Lebenspartner von Unionsbürgern gilt die Anwendung der für die Lebenspartner von Deutschen geltenden Vorschriften.

Siehe auch:

-http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/freiz_gg_eu_2004/__5.html

-http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html#13

-http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/people/index.htm

Zu Arbeitserlaubnis EU lies unter:

-http://www.aufenthaltstitel.de/sgb3.html#284

Zu Integrationskurs (ja, selbstverständlich, sie hätte Anspruch auf):

-http://www.bamf.de/template/integration/content_integration_kurs_02_teilnahme.ht...

-http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aufenthg_2004/__43.html

Zu BAföG:

-http://www.bva.bund.de/aufgaben/bafoeg/

-http://www.bafoeg.bmbf.de/

-http://www.bafoeg-rechner.de/

öhm Aber warum gleich heiraten und auch noch Schulden machen (http://www.studienkredite.org)? Es ist möglich und wäre empfehlenswert (auch für ein späteres finanziell unabhängiges Leben hierzulande) ein Studium (z.B. Motologie oder ähnliche postgraduale Spezialisierung) anzustreben. Am besten integriert in einem europäischen Programm. Forschen unter (geht nicht ganz ohne Arbeit  :lob:!):

-http://www.sokrates-leonardo.de/

-http://www.studieren.de/

-http://www.campus-germany.de/german

-http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/studieren/index_html

-http://www.studieren-in-deutschland.de/

-http://www.dw-world.de/dw/0,2142,8009,00.html

-http://www.studienwahl.de/

-http://europa.eu.int/ploteus/portal/home.jsp

-http://europe-online.universum.de/frame.pl

-http://www.estia.educ.goteborg.se/

-http://www.europass-info.de/de/start.asp

-http://www.inwent.org

Last not least wäre da noch die Alternative:

-http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=068&CM=8&DF=4/15/0... (Europäisches Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung)


Gruß, Sondra
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brickbat
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Antwort #2 - 25.10.2005 um 15:39:18
 
Zitat:
Maßgebliche Regelung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und EWR-Bürger sowie für deren Familienangehörige ist das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)".
* Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger benötigen keinen Aufenthaltstitel.
* Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem darin zu vermerkenden Identitätsdokument



Dazu müßte sie aber erstmal freizügigkeitsberechtigt sein, und wie es sich anhört ist sie das nicht.


Zitat:
http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=068&CM =8&DF=4/15/05&CL=GER (Europäisches Übereinkommen über die Au-pair-Beschäftigung)


Auch dazu benötigt sie eine Arbeitserlaubnis. Davon abgesehen setzen die Tätigkeitsmerkmale eines Au pairs i. d. R. voraus, daß das Mädchen im Haushalt der Gastfamilie wohnt. Der Aufenthalt als Au pair ist auf ein Jahr beschränkt.

Zitat:
1) Aufenthaltserlaubnis: Hätte sie als EU-Bürgerin für den Anfang ja sowieso. Oder nicht? Wären wir verheiratet, würde sie automatisch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, nicht wahr?


Weder noch.
Als EU Bürgerin darf sie sich bis zu 3 Monaten hier aufhalten, es sei denn, sie wäre freizügigkeitsberechtigt. Das wäre sie z. B. wenn sie arbeiten würde, auf Arbeitssuche wäre oder sonstwie ihren LU sicherstellen könnte. Die beiden ersten Alternativen scheiden wegen der geringen Aussichten auf eine Arbeitserlaubnis zunächst aus und letzteres scheint auch nicht vorzuliegen. Wäret Ihr verheiratet hätte sie entweder Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG incl. unbeschränkter Arbeitserlaubnis oder eine durch die Arbeitsverwaltung ausgestellte Arbeitsberechtigung aufgrund der Ehe mit einem deutschen Partner.

Zitat:
2.) Arbeitserlaubnis: Die Chancen dafür, daß sie hier eine Arbeitserlaubnis bekommt, stehen, wie man mir gesagt hat, nicht gut, da dazu eine außerordentliche berufliche Qualifikation nötig wäre. Stimmt es, daß sie automatisch eine Arbeitserlaubnis bekommen würde, wenn wir verheiratet wären?


Stimmt beides, s. o.

Zitat:
3) Im Falle ihrer Arbeitslosigkeit: Da ich noch studiere, kaum etwas verdiene und größtenteils von der finanziellen Unterstützung meiner Eltern lebe, kann ich nicht für ihren Unterhalt aufkommen. Wenn sie jetzt trotz Arbeitserlaubnis keinen Job finden sollte, würden ihr dann als meiner Frau irgendwelche Sozialleistungen zustehen? Wie sieht es mit Arbeitslosen-/Sozialhilfe, HartzIV o.ä. aus? Wie ist in diesem Fall die Krankenversicherung geregelt? (Ich selbst bin noch über meine Eltern mitversichert.)


Im Falle einer Heirat: Sozialhilfe (deckt auch den KV Schutz) wahrscheinlich schon, ich weiß aber nicht wie sich Dein Studentenstatus auf den Anspruch auswirkt, weil Studenten normalerweise ja keine SH bekommen können. Arbeitslosengeld wahrscheinlich nicht, weil sie bisher keine Beiträge gezahlt hat.
Im Falle einer Heirat wäre SH-Bezug für den Aufenthalt unerheblich, andernfalls wäre er schädlich.

Zitat:
4) Deutschkurs: Hat sie irgendeinen Anspruch auf einen Integrations- oder Deutschkurs? Hätte sie einen, wenn wir verheiratet wären


Ja, nach § 11 FreizügG i. V. m. § 44 AufenthG. Falls Ihr verheiratet seit auf jeden Fall, falls nicht hängt der Anspruch vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen ab.

Auch als Studentin (nichtverheiratet) müßte die Sicherstellung des LU incl. KV Schutz glaubhaft gemacht werden um in den Genuß der Freizügigkeit zu kommen.
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Antwort #3 - 26.10.2005 um 08:21:11
 
Ich will nicht streiten (du bist die Expertin), bin aber trotzdem der Meinung, dass der Status als „Studierend“ zu bewältigen ist.

Sie braucht zum Beispiel ein Grundkapital von ca. 8000 € (entsprechen ca. 660 € / Monat für ein Jahr). Dieses Kapital kann sie mittels (automatisch) erlaubter Beschäftigung ergänzen bzw. „strecken“ so dass es für länger reicht. Oder sie findet ein Stipendium (siehe Stiftungen), ein EU-Programm, etc. pp.

Der Krankenversicherungsschutz muss nur „sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedsstaat“ abdecken – und das kann unter Umständen auch eine polnische Versicherung, die von ihren Eltern bezahlt wird z.B. Oder man findet eine andere Lösung (ich würde mich beim Studentenwerk / Auslandssekretariat erkundigen).

Warum immer diese „Heiraterei“? Die ist sowieso nicht das Allerheilmittel, wie wir aus anderen Beispielen wissen.

Freizügigkeit: http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/freizuegigkeit.html

Beitrittsstaaten: http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu_beitritt_2004.html - hier besonders "Auswirkungen auf das Ausländerrecht"

Studium: http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/studium.html

Gruß, S.

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Antwort #4 - 26.10.2005 um 13:29:26
 
Zitat:
Ja, nach § 11 FreizügG i. V. m. § 44 AufenthG. Falls Ihr verheiratet seit auf jeden Fall, falls nicht hängt der Anspruch vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen ab.


Hi brickbat,

das stimmt nicht so ganz, nen Anspruch auf Teilnahme am Int.-Kurs hat sie nicht, denn nach § 11 FreizügG ist ja nur § 44 Abs. 4 anwendbar. D. h. sie kann die Zulassung beantragen, einen Anspruch hat sie aber nicht.

den Zulassungsantrag nebst Merkblatt in mehreren Sprachen findet man hier:
http://www.bamf.de/template/index_integration.htm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 26.10.2005 um 16:19:03
 
öhmÖöööhm....., stimmt! Zwinkernd Sorry!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 26.10.2005 um 16:27:02
 
Zitat:
Ich will nicht streiten (du bist die Expertin), bin aber trotzdem der Meinung, dass der Status als „Studierend“ zu bewältigen ist. 


Was anderes habe ich auch nicht gesagt:

Zitat:
Auch als Studentin (nichtverheiratet) müßte die Sicherstellung des LU incl. KV Schutz glaubhaft gemacht werden um in den Genuß der Freizügigkeit zu kommen.


Allerdings: so wie Du es sagst klingt es ganz einfach. Aber: wer hat denn schon in dem Alter mal eben locker ein Grundkapital von `gerade mal´ ungefähr 8.000,-- € auf der hohen Kante, gerade junge Menschen aus den neuen EU Ländern Griesgrämig? Und wie leicht findet sich ein Stipendium oder ein EU-Programm?
Natürlich ist alles zu bewältigen, aber wenn Du die Kohle nicht hast dann hast Du sie eben nicht und Marinus hört sich nicht an, als ob er Rockefeller mit Familiennamen heißt.  Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 02.11.2005 um 17:07:34
 
Hallo Ihr beiden!

Vielen, vielen Dank fuer Eure Hilfe!! Ich werde mich jetzt erstmal durch die ganzen Links durchlesen  tippse

Viele Gruesse aus dem schoenen Krakau!
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