Zitat:Maßgebliche Regelung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und EWR-Bürger sowie für deren Familienangehörige ist das "Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)".
* Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger benötigen keinen Aufenthaltstitel.
* Freizügigkeitsberechtigte Unions- / EWR-Bürger erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem darin zu vermerkenden Identitätsdokument
Dazu müßte sie aber erstmal freizügigkeitsberechtigt sein, und wie es sich anhört ist sie das nicht.
Zitat:Auch dazu benötigt sie eine Arbeitserlaubnis. Davon abgesehen setzen die Tätigkeitsmerkmale eines Au pairs i. d. R. voraus, daß das Mädchen im Haushalt der Gastfamilie wohnt. Der Aufenthalt als Au pair ist auf ein Jahr beschränkt.
Zitat:1) Aufenthaltserlaubnis: Hätte sie als EU-Bürgerin für den Anfang ja sowieso. Oder nicht? Wären wir verheiratet, würde sie automatisch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, nicht wahr?
Weder noch.
Als EU Bürgerin darf sie sich bis zu 3 Monaten hier aufhalten, es sei denn, sie wäre freizügigkeitsberechtigt. Das wäre sie z. B. wenn sie arbeiten würde, auf Arbeitssuche wäre oder sonstwie ihren
LU sicherstellen könnte. Die beiden ersten Alternativen scheiden wegen der geringen Aussichten auf eine Arbeitserlaubnis zunächst aus und letzteres scheint auch nicht vorzuliegen. Wäret Ihr verheiratet hätte sie entweder Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem
AufenthG incl. unbeschränkter Arbeitserlaubnis oder eine durch die Arbeitsverwaltung ausgestellte Arbeitsberechtigung aufgrund der Ehe mit einem deutschen Partner.
Zitat:2.) Arbeitserlaubnis: Die Chancen dafür, daß sie hier eine Arbeitserlaubnis bekommt, stehen, wie man mir gesagt hat, nicht gut, da dazu eine außerordentliche berufliche Qualifikation nötig wäre. Stimmt es, daß sie automatisch eine Arbeitserlaubnis bekommen würde, wenn wir verheiratet wären?
Stimmt beides, s. o.
Zitat:3) Im Falle ihrer Arbeitslosigkeit: Da ich noch studiere, kaum etwas verdiene und größtenteils von der finanziellen Unterstützung meiner Eltern lebe, kann ich nicht für ihren Unterhalt aufkommen. Wenn sie jetzt trotz Arbeitserlaubnis keinen Job finden sollte, würden ihr dann als meiner Frau irgendwelche Sozialleistungen zustehen? Wie sieht es mit Arbeitslosen-/Sozialhilfe, HartzIV o.ä. aus? Wie ist in diesem Fall die Krankenversicherung geregelt? (Ich selbst bin noch über meine Eltern mitversichert.)
Im Falle einer Heirat: Sozialhilfe (deckt auch den
KV Schutz) wahrscheinlich schon, ich weiß aber nicht wie sich Dein Studentenstatus auf den Anspruch auswirkt, weil Studenten normalerweise ja keine SH bekommen können. Arbeitslosengeld wahrscheinlich nicht, weil sie bisher keine Beiträge gezahlt hat.
Im Falle einer Heirat wäre SH-Bezug für den Aufenthalt unerheblich, andernfalls wäre er schädlich.
Zitat: 4) Deutschkurs: Hat sie irgendeinen Anspruch auf einen Integrations- oder Deutschkurs? Hätte sie einen, wenn wir verheiratet wären
Ja, nach § 11 FreizügG i. V. m. § 44
AufenthG. Falls Ihr verheiratet seit auf jeden Fall, falls nicht hängt der Anspruch vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen ab.
Auch als Studentin (nichtverheiratet) müßte die Sicherstellung des
LU incl.
KV Schutz glaubhaft gemacht werden um in den Genuß der Freizügigkeit zu kommen.