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http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm Kein Aufenthaltstitel erforderlich
Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union benötigen seit dem 1. Januar 2005 keinen Aufenthaltstitel mehr (der bis dahin erforderlichen Aufenthaltserlaubnis-EG kam ohnehin nur deklaratorische und keine rechtsgestaltende Wirkung zu). Ihnen wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG gilt als besondere Form der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht weiter.
Freizügigkeit bedeutet freie Einreise, freie Niederlassung, freie Bewegung und freie Erwerbstätigkeit und somit eine weitgehende Annäherung des Status an deutsche Staatsangehörige (Inländer). Damit genießen EU-Bürger, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen können, Freizügigkeit als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständig Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Verbleibeberechtigte.
Freizügigkeit genießen neben den Familienangehörigen der vorgenannten Gruppen auch Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige – allerdings unter der Voraussetzung, dass sie ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz nachweisen können.
Familienangehörigen, die nicht selbst Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen jedoch nach wie vor eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Diese wird jedoch von Amts wegen erteilt.
Unionsbürger müssen auch nicht zum Ausländeramt, sie können die für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erforderlichen Angaben und Nachweise bei der Meldebehörde machen, die diese Angaben und Nachweise an die Ausländerbehörde weiterleitet.