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Heirat AE Kriegen (Gelesen: 777 mal)
Rafiki
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Beiträge: 15
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Heirat AE Kriegen
22.10.2005 um 01:53:45
 
Hallo fuer alle,

ich bin ein student hier in Deutschland.ich bin mit eine Hollandische frau geheraitet.Mein frau bis september, die hat in holland gewohnt. Jeztz meine frau will mit mir zusammen wohnen in D.Ich habe die, bei einwohneranmelderamt bei mir angemeld.

Aber problem is das, die hat keine arbeite hier in Deutchland . Ich bin student und keine EU (so auslander, hier mit studenten AE bin)aber ich arbeite am wochenende und kriege 400 Euro,und kriege ich geld von mein Eltern 600Euro.Wir leben momentar mit diease geld.
Ich hab mein frau bei meine KrankenVer. als Familien Versc. angemeld.

ich will arbeite weil meine frau kann nicht viele arbeiten weil die unserer 2jahr kinder aufpassen muss.und ich darf keine voll zeit arbeiten weil ein student bin.

Meine frau kann keine Festigkeit Bescheingung kriegen weil die keine arbeite hat.Und ich will die Heirat AE so das ich kann besser meine kleine familien aufpassen.

Ich weise es ist bischen komplziert aber versuchmal zu verstehen.
Meine frage ist was mussen wir machen(ich u. meine Frau) so das ich kann die Heirat AE Kriegen?und am November ist meine Student AE abgelauf, was soll ich machen?
Danke
Rafiki.
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jobek01
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Beiträge: 138
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 22.10.2005 um 08:54:11
 
hallo
welche staatsangehörigkeit hat denn deine frau ?

gruss jobek
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jobek01
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Beiträge: 138
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 22.10.2005 um 09:30:27
 
guck >>>  http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm

Kein Aufenthaltstitel erforderlich

Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union benötigen seit dem 1. Januar 2005 keinen Aufenthaltstitel mehr (der bis dahin erforderlichen Aufenthaltserlaubnis-EG kam ohnehin nur deklaratorische und keine rechtsgestaltende Wirkung zu). Ihnen wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG gilt als besondere Form der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht weiter.

Freizügigkeit bedeutet freie Einreise, freie Niederlassung, freie Bewegung und freie Erwerbstätigkeit und somit eine weitgehende Annäherung des Status an deutsche Staatsangehörige (Inländer). Damit genießen EU-Bürger, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen können, Freizügigkeit als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständig Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Verbleibeberechtigte.

Freizügigkeit genießen neben den Familienangehörigen der vorgenannten Gruppen auch Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige – allerdings unter der Voraussetzung, dass sie ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz nachweisen können.
Familienangehörigen, die nicht selbst Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen jedoch nach wie vor eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Diese wird jedoch von Amts wegen erteilt.

Unionsbürger müssen auch nicht zum Ausländeramt, sie können die für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erforderlichen Angaben und Nachweise bei der Meldebehörde machen, die diese Angaben und Nachweise an die Ausländerbehörde weiterleitet.
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