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Auflage zum Aufenthaltstitel (Gelesen: 3.682 mal)
osja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.10.2005 um 09:56:41
 
Hallo!
Als Auflage zu meinem Aufenthaltstitel (unbefr. AE) habe ich einen Spempel über Wohsitznahme. Da steht ein bestimmte Ort. Wie lange ist der Stempel aktuell? Hat er einen Frist? Ich würde mich gerne umziehen und weiß nicht, ob ich es darf.
Danke!
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Abu
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Antwort #1 - 12.10.2005 um 12:30:58
 
Ursprünglich war der Stempel unbegrenzt gültig.

Allerdings ist Deine unbefristete AE seit der Einführung des Aufenthaltsgesetzes per 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG) und grundsätzlich ist eine Niederlassungserlaubnis "zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden" (§ 9 Abs. 1 AufenthG).

Allerdings gibt es auch (zumindest) eine Ausnahme:
Zitat:
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. ...
(2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung vorsehen, dass den betroffenen Personen eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kann abweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt werden.

Insofern wäre es interessant zu wissen, aus welchem Grund bzw. auf welcher gesetzlichen Grundlage Du Deine unbefristete AE erhalten hast.

Generell würde ich empfehlen, die für Dich zuständige ABH anzusprechen und die Streichung dieser Auflage (bzw. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ohne diese Auflage) zu beantragen.

Abu
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osja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.10.2005 um 14:18:09
 
Danke für Ihre Antwort.
Mein unbefristete AE habe ich gekriegt als Kontingentflüchtige (jüdische Emmigrantin aus der Ukraine). Ich bin jetzt leider Arbeitslos. Kann es ein Grund für die Abzage um die Streichung dieser Auflage zu sein? Übrigens, besitze ich den AE schon seit 5 Jahren.
Ich habe auch gehört, dass es eine Instruktion für ABH gibt, wo steht, dass solche Auflage nur für 2 Jahre gültig ist. Ist das so?
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Abu
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Antwort #3 - 12.10.2005 um 15:50:52
 
Zitat:
Mein unbefristete AE habe ich gekriegt als Kontingentflüchtige (jüdische Emmigrantin aus der Ukraine).

Dann scheint mir, daß Du unter die o.g. Ausnahme fällst und die räumliche Beschränkung zuerst einmal rechtens ist.

Zitat:
Ich bin jetzt leider Arbeitslos. Kann es ein Grund für die Abzage um die Streichung dieser Auflage zu sein? Übrigens, besitze ich den AE schon seit 5 Jahren.
Ich habe auch gehört, dass es eine Instruktion für ABH gibt, wo steht, dass solche Auflage nur für 2 Jahre gültig ist. Ist das so?

Mehr kann ich hierzu nicht beitragen, sorry. Vielleicht kann einer Experten hier einspringen.

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.10.2005 um 15:32:39
 
Zitat:
Dann scheint mir, daß Du unter die o.g. Ausnahme fällst und die räumliche Beschränkung zuerst einmal rechtens ist.

Mehr kann ich hierzu nicht beitragen, sorry. Vielleicht kann einer Experten hier einspringen.

Abu


Bin keiner Experte, aber es ist in der VAH des BMI zu lesen:

23.2.2 Die nach Satz 2 vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage
entspricht der bisherigen Praxis und ist auch weiterhin bei Bezug von Leistungen nach
dem SGB II oder XII für die gerechte Lastenverteilung auf die Länder erforderlich. Eine
wohnsitzbeschränkende Auflage sollte eine Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
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Antwort #5 - 20.10.2005 um 16:14:13
 
Wenn die Auflage selber keine zeitliche Bechränkung enthält behält sie ihre Gültigkeit, solange sie im Aufenthaltstitel eingetragen ist. Bei einem beabsichtigten Umzug muß auf jeden Fall vorher die zuständige ABH kontaktiert werden um abzuklären, ob die Auflage abgeändert oder vielleicht sogar aufgehoben werden kann.
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Antwort #6 - 20.10.2005 um 18:40:33
 
Zitat:
Wenn die Auflage selber keine zeitliche Bechränkung enthält behält sie ihre Gültigkeit, solange sie im Aufenthaltstitel eingetragen ist. Bei einem beabsichtigten Umzug muß auf jeden Fall vorher die zuständige ABH kontaktiert werden um abzuklären, ob die Auflage abgeändert oder vielleicht sogar aufgehoben werden kann.


Hat der von mir oben zitierte Auszug irgendwelche Auswirkung auf die Entscheidung der ABH? Smiley
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Antwort #7 - 21.10.2005 um 12:55:34
 
Höööööchstwahrscheinlich.
Hängt aber wahrscheinlich auch von den Einkommensverhältnissen ab
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 24.10.2005 um 10:15:25
 
Zitat:
Hängt aber wahrscheinlich auch von den Einkommensverhältnissen ab


Hi brickbat,

es haengt nicht nur wahrscheinlich sondern wirklich vom Sozialhilfebedarf ab... Sobald ein juedischer Immigrant einen Job kriegt, wird ihm die Auflage sofort auf Antrag gestrichen. Das Problem betrifft diejenigen, die auf Sozialhilfe/ALG II vom Anfang an angewiesen sind. Wann muss die Auflage in solchen Faellen loswerden? Nach 2 Jahren, wie es in der VAH steht?

PS. Ich pesoenlich halte 3 Jahre fuer eine angemessene Frist... Kann auch erklaeren warum... Smiley
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Antwort #9 - 24.10.2005 um 14:22:22
 
Zitat:
PS. Ich pesoenlich halte 3 Jahre fuer eine angemessene Frist... Kann auch erklaeren warum... 


Aaaach jaaaaa? Dann laß Dich doch nicht erst lange bitten... Zwinkernd lachen

Zitat:
  Wann muss die Auflage in solchen Faellen loswerden? Nach 2 Jahren, wie es in der VAH steht?


Die VAH sagen ja nur `sollte nicht überschreiten´. Ob sie dann tatsächlich länger im Paß bleibt hängt wohl von den Einkommens- und Familienverhältnissen ab. Bei andauerndem SH Bezug und negativer Zukunftsprognose kann es wohl auch sein, daß sie gar nie gestrichen wird.
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Antwort #10 - 24.10.2005 um 18:14:43
 
Hi brickbat,

Zitat:
Aaaach jaaaaa? Dann laß Dich doch nicht erst lange bitten... Zwinkernd lachen


1. Die Immigranten, die sich ueber die Frage interessieren, sind vor dem 1.1.2005 in Rahmen der "entsprechenden Anwendung" des HumHAG nach Deutchland eingereist und sind im Besitz einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 HumHAG.

2. "Wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland ... aufgenommen worden ist, genießt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559)." (§ 1 Abs. 1 HumHAG)

3.1  "Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren." (Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

3.2 "Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden." (Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

Schon aus 3.2 ergibt sich, dass die wohnsitzbeschraenkende Auflage unzulaessig ist, wenn man die Rechte eines anderen Auslaender, der im Besitz einer NE ist, betrachtet. Aber zuerst schauen wir 3.1: also es soll die gleiche Behandlung, wie bei der Deutschen geben. Es gibt soweit ich weiss das einzige Gesetz, das die Freizuegigkeit der sozialhilfebeduerftigen Deutschen beschraenkt, naemlich Wohnortzuweisungsgesetz (Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler), das genau die 3-jaehrige Frist vorsieht.

QED

Zitat:
Die VAH sagen ja nur `sollte nicht überschreiten´. Ob sie dann tatsächlich länger im Paß bleibt hängt wohl von den Einkommens- und Familienverhältnissen ab. Bei andauerndem SH Bezug und negativer Zukunftsprognose kann es wohl auch sein, daß sie gar nie gestrichen wird.   


Wie schon gesagt: die Auflage wird auch innerhalb der 2-jaehrigen Frist gestrichen, vorausgesetzt der Zuwanderer ist nicht sozialhilfebeduerftig. Also es gaebe keinen Sinn diese Frist zu nennen, wenn deine Auslegung richtig ist. Smiley
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