Hi brickbat,
Zitat:Aaaach jaaaaa? Dann laß Dich doch nicht erst lange bitten...
1. Die Immigranten, die sich ueber die Frage interessieren, sind vor dem 1.1.2005 in Rahmen der "entsprechenden Anwendung" des HumHAG nach Deutchland eingereist und sind im Besitz einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 HumHAG.
2. "Wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland ... aufgenommen worden ist, genießt im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559)." (§ 1 Abs. 1 HumHAG)
3.1 "Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie
ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren." (Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
3.2 "Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf
Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden." (Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)
Schon aus 3.2 ergibt sich, dass die wohnsitzbeschraenkende Auflage unzulaessig ist, wenn man die Rechte eines anderen Auslaender, der im Besitz einer
NE ist, betrachtet. Aber zuerst schauen wir 3.1: also es soll die gleiche Behandlung, wie bei der Deutschen geben. Es gibt soweit ich weiss das einzige Gesetz, das die Freizuegigkeit der sozialhilfebeduerftigen Deutschen beschraenkt, naemlich Wohnortzuweisungsgesetz (Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler), das genau die
3-jaehrige Frist vorsieht.
QED
Zitat:Die VAH sagen ja nur `sollte nicht überschreiten´. Ob sie dann tatsächlich länger im Paß bleibt hängt wohl von den Einkommens- und Familienverhältnissen ab. Bei andauerndem SH Bezug und negativer Zukunftsprognose kann es wohl auch sein, daß sie gar nie gestrichen wird.
Wie schon gesagt: die Auflage wird auch innerhalb der 2-jaehrigen Frist gestrichen, vorausgesetzt der Zuwanderer ist nicht sozialhilfebeduerftig. Also es gaebe keinen Sinn diese Frist zu nennen, wenn deine Auslegung richtig ist.