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Selbständig werden aus dem Ausland? (Gelesen: 5.225 mal)
salor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.09.2005 um 12:23:54
 

Einen wunderschönen Tag wünsch ich euch allen.

bin nicht sicher ob mein Thema hier richtig ist, aber ich versuchs einfach mal Durchgedreht

Mein Fall ist sehr speziell, und erfordert vielleicht ein
bisschien nachschlagen in den Gesetztesbüchern.

Ich habe noch vor 5Monaten in der BRD gelebt und wurde abgeschoben weil ich keine
aufenthaltsgründe gehabt habe,alle aufenthaltsbasierte Anträge abgelehnt worden sind und ich
alle Abschiebedrohungen nicht wahrgenommen habe.

Ich lebe jetzt in den Kosovo und muss sagen, ich bin wirklich positiv überrascht.
Ich arbeite in einer sehr angesehenen Firma und kann mich nicht wirklich beklagen.
Das liegt aber nur daran dass ich die zeit in der BRD ausgenutzt habe um mich zu bilden
und mir ein Beruf anzueignen, obwohl ich keine Ausbildung machen durfte und nach meinem Abi
nicht studieren durfte.

Ich habe durch das Internet immernoch sehr guten kontakt mit einem guten Freund, mit dem ich mich
eigentlich selbstständig machen wollte im IT Bereich.

Mein freund will jetzt trotz meiner Abschiebung die Frima anmelden weil die Nachfrage
nach unseren Leistungen immer mehr steigt.
Wir entwickeln unter anderem eine Webbasierte Software für Schuldnerhilfe Gesellschaften.

Das besondere an der Arbeit ist, dass ich diese 100% aus dem Kosovo machen kann (Dank des Internets).

Meine Frage:
Welche Möglichkeiten hab ich, bei der Gründung der Firma, mich als Mitgründer der Firma
zu registrieren? bzw. ist das überhaupt nötig? kann ich in dem Fall "legal schwarzarbeiten"?

Unsere Kunden werden alle aus D. sein, deshalb ist es wichtig dass die Firma eine deutsche
Gesellschaftsform hat und Firmenadresse,Telefonnummer in D. sind.
Es ist auch nur für deutsche Firmen gemacht, da es mit dem deutschen Steuersystem entwickelt worden ist.

Das ist ein sehr unberührtes Feld für mich, über solche Fälle findet man selbst im Internet kaum Informationen.

Wäre euch dankbar wenn ihr mich darüber aufklären könntet was in so einem Fall zu tun ist.

Ich muss nebenbei sagen, ich habe mich hier sehr gut eingelebt und habe vorerst nicht vor nach D.
wiederzukommen um dort zu leben, sondern ich will einfach die Freiheit haben nach D. als Gast
wieder zu kommen wenn ich will oder wenn es geschäftlich sein muss.

Danke im Vorraus für jede Antwort.
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 18.09.2005 um 13:02:24
 
Hallo,

wendet Euch mal an die für den Ort der Firmengründung zuständige Industrie- und Handelskammer. Über
IHK
könnt Ihr herausfinden, wer für Euch zuständig ist. Sicherlich können die Leute bei der IHK Euch dann auch sagen, wie das mit einer Firmengründung, in der Du als im Ausland lebender ausländischer Mitbürger Mitinhaber bist, aussehen kann.

Ansonsten, falls das als Mitinhaber nicht klappt, könnte Dein Freund die Firma gründen und Dir Aufträge verschaffen, die Du dann ganz normal über Rechnung mit der Firma in D abrechnest.

Ansonsten wäre evtl. eine Möglichkeit, dass Du im Kosovo die Firma gründest und hier eine Zweigniederlassung errichtest. Auch hierzu wird die IHK Euch Infos geben können.

Wenn Du bei Google das Stichwort "Existenzgründung" eingibst, findest Du auch einiges.

Bezüglich der Abschiebung, nehme ich an, dass es da einen Vermerk gibt, dass eine erneute Einreise nach D unbefristet nicht gestattet ist. Hier müsstest Du eine Befristung beantragen. Bzgl. Vorgehensweise such mal hier im Forum, darüber gab es schon Einiges.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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salor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.09.2005 um 08:07:18
 
Danke Janna für deinen Ratschlag wir sind im Begriff vorerst eine Limidet Gesellschaftsform zu gründen und werden uns informieren welche kriterien vorhanden sein müssen dafür.

Ich wollte nur noch wissen ob mein Vorhaben für die ABH Grund genug ist die Wiedereinreisesperre zu befristen und mir meine Besuchervisum zu erteilen?!

Danke euch
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 23.09.2005 um 11:19:28
 
Zitat:
Ich wollte nur noch wissen ob mein Vorhaben für die ABH Grund genug ist die Wiedereinreisesperre zu befristen und mir meine Besuchervisum zu erteilen?!

Danke euch


Nicht zwangsläufig. Die Firmenleitung setzt Deine Anwesenheit im BG nicht voraus, da ein Vertreter der Fa. ja bereits hier ist. Ich glaube nicht, daß daraufhin eine Befristung erfolgen wird. Versuch macht kluch, sozusagen Zwinkernd.
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Riki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #4 - 28.09.2005 um 17:10:19
 
Hallo Salor,

Ihr könntet zusammen eine GmbH gründen, an der Du eine (wesentliche) Beteiligung hältst. Dazu müsstest Du aber zur Errichtung der GmbH zu einem Notartermin nach Deutschland kommen oder einem Bevollmächtigten eine notarielle Vollmacht erteilen.
Das dürfte vermutlich ein Problem sein, da in Serbien, Bosnien, Mazedonien und Albanien meines Wissens noch keine Notare existieren, welche eine Vollmacht beglaubigen könnten. Mir fällt nur Kroatien ein, wohin Du ohne Visum reisen kannst und beim Notar eine Vollmacht beglaubigen kannst, die dann von den deutschen Behörden (evtl. mit Postille) anerkannt wird. Dann könntest Du zunächst GmbH-Gesellschafter werden.
Daneben oder gleichzeitig könntet Ihr versuchen, Dich als Geschäftsführerder GmbH bestellen zu lassen. Soweit ich weiß, handhaben die Registerrichter die Eintragung unterschiedlich. Zum Teil verlangen sie vor Eintragung der Geschäftsführerfunktion denn Nachweis eines Geschäfstvisums zum Teil geht die Eintragung auch ohne durch. Da müsste sich den Partner beim zuständigen Gericht vorher schlau machen.

Solltest Du als Gesellschafter-Geschäftsführer eingetragen werden, hast Du sehr gute Chancen, ein Geschäftsvisum für Deutschland zu erhalten.

Viel Glück noch!

Gruß

Riki
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ronny
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Antwort #5 - 28.09.2005 um 19:01:13
 
Zitat:
hast Du sehr gute Chancen, ein Geschäftsvisum für Deutschland zu erhalten.


Woher nimmst Du diese Weisheit ?

Vorher muß erst mal über die Entscheidung ob und ggf. auf welchen Zeitpunkt eine verhängte Wiedereinreisesperre zu befristen wäre nachgedacht werden. Danach kann über die evtl. Chancen eines Geschäftsvisums spekuliert werden .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #6 - 28.09.2005 um 21:41:46
 
Zitat:
Woher nimmst Du diese Weisheit ? Zitat:


Keine eine Reihe von Fällen, in denen Nicht-EU-Ausländer in Deutschland Gesellschaften gegründet haben und Geschäftsvisa erhalten haben.
Schließlich kann der Staat niemanden von der Verwaltung seines Eigentums grundsätzlich ausschließen, denn dieses ist ja durch das Grundgesetz geschützt.
Allerdings war kein Fall der Abschiebung dabei.
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 30.09.2005 um 13:37:02
 
Das sind aber recht gewagte Behauptungen. Du zäumst das Pferd ja wohl von der leicht falschen Seite auf.
Zunächst mal entfaltet das Grundgesetz seine Wirkung ausschließlich für das Hoheitsgebiet der BRD. Ein Kosovare im Kosovo kann sich schwerlich auf den Schutz des Grundgesetzes berufen. 
Des weiteren steht es jedem Menschen frei, seine GmbH entweder in Deutschland oder anderswo zu gründen. Wenn er dies in Deutschland tut kann er daraus keinesfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten. Beides hat miteinander nichts zu tun.
Deshalb sollte man als Drittausländer hier nur Unternehmen gründen wenn man entweder vorher die aufenthaltsrechtliche Seite geklärt hat, oder die ausländerrechtliche Seite unwichtig ist. Erst recht, wenn man schon einmal ausgewiesen wurde.
Wäre es anders, könnte man alle Einreisebeschränkungen des Aufenthaltsgesetzes auf einfachste Weise umgehen, indem man hier ein Sparbuch mit 200,-- € Guthaben anlegt und sich dann auf ein Grundrecht zur Verwaltung seines Vermögens beruft.

Klar gibt es viele Fälle in denen die Geschäftsgründung Grundlage für die Erteilung einer AE ist, aber es gibt mindestens ebenso viele Fälle ( wenn nicht mehr ) in denen kein Aufenthaltsrecht gewährt wurde.
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Antwort #8 - 04.10.2005 um 08:17:47
 
Zitat:
Das sind aber recht gewagte Behauptungen


... von Dir.  Denn auch wenn ich kein Verfassungsexperte bin, würde es mich doch wundern, wenn die deutsche Verfassung nicht auch das Eigentum von Ausländern in Deutschland schützen würde.
Darüber hinaus besteht noch das ex-jugoslawische Investitionsschutzakommen mit Deutschland, welche sowohl das Eigentum von jugoslawischen Staatsbürgern in Deutschland schützt und selbstverständlich auch die Verwaltung des Eigentums (GmbH-Anteile) in Deutschland. Die Verweigerung der Einreise nach Deutschland zur Verwaltung der Beteiligung wäre eine enteignunggleiche Maßnahme, da  in der Regel das Eigentum einer kleineren und mittleren Gesellschaft verfällt, wenn sich der Eigentümer nicht darum kümmert.
Von einer 200 €-Einlage war nicht die Rede, aber auch wenn keine Rechtsschutznorm auf die Höhe der Investition abstellt, darf man doch davon ausgehen, dass die Wahrscheinlichkeit der Einreiseerlaubnis mit der Höhe der Investition steigt.
Oder glaubst Du etwa, dass ein saudischer Multimillionär, der hier investiren will, keine Einreiseerlaubnis (und auch Aufenthaltsberechtigung) erhält?
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 04.10.2005 um 09:29:34
 
Hallo? Zunächst mal besteht überhaupt kein Eigentum in Deutschland welches geschützt werden müßte. Wenn man sich vom Ausland aus Eigentum zulegt in dem Bewußtsein, daß man möglicherweise kein Einreisevisum für Deutschland bekommt, kann man dies ja wohl schlecht als Enteignung bezeichnen. Wenn ich mein Geld in den Müll schmeiße kann ich hinterher auch nicht die Müllabfuhr des Diebstahls beschuldigen. Niemand zwingt ausländische Firmen, ihr Vermögen in Deutschland zu investieren.

Die Möglichkeit der Einreise zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für Ausländer im BG sind im Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt. Die dort genannten Optionen sollen in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik dienen, und nicht dem persönlichen Interesse des Investitionswilligen. Deshalb wird der saudische Multimillionär ein Visum bekommen, aber jemand der bereits ausgewiesen wurde und dessen Investitionsmöglichkeiten in den Sternen stehen, wird womöglich keines bekommen, weil die Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausgeht. Es würde mich sehr wundern, wenn das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift als nicht verfassungskonform einstufen würde.
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Antwort #10 - 04.10.2005 um 12:39:40
 
Verwaltung des Eigentums ist doch nur die Verwaltung der GmbH-Anteile, nicht die Tätigkeit als Geschäftsführer. Also Anteile kaufen, verkaufen, an Gesellschafterversammlungen teilnehmen usw. Da Gesellschafterversammlungen nicht notwendig in Deutschland stattfinden müssen und alles andere notfalls sogar vor einem ausländischen Notar geht (wenn auch viel komplizierter), musst Du als Eigner von GmbH-Anteilen streng genommen nicht nach Deutschland kommen, um das Eigentumsrecht auszuüben. Im Höchstfall ließe sich damit begründen, warum man einmal im Jahr zur Gesellschafterversammlung kommen muss. Wenn Ihr eine limited gründet, hat die ihren Sitz in England oder Wales und nur eine Zweigniederlassung in Deutschland. Warum man da als Anteilseigner unbedingt die Zweigniederlassung besuchen muss, erscheint nicht zwingend.

Aber das soll nicht heißen, dass der andere Weg (Bestellung als GmbH-GF) nicht funktioniert. Versuch macht kluch. Aber die Berufung auf Eigentumsrecht und Investitionsschutzabkommen erscheint hier sogar mir zu gewagt, und ich bin sonst immer für grundsätzliche Erwägungen zu haben Zwinkernd Zwinkernd
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Antwort #11 - 04.10.2005 um 21:22:19
 
Zitat:
Niemand zwingt ausländische Firmen, ihr Vermögen in Deutschland zu investieren.


Zu Investitionen kann Deutschland zwar niemanden zwingen, aber mit Investitionsschutzabkommen werden Investitionen ausdrücklich als erwünscht und geschützt erkärt.
Und die gilt auch für Jugoslawien ( Serbien und Montengro), dessen rechtlicher Bestandteil Kosovo noch immer ist.
Ob das Eigentum jetzt schon besteht oder nicht, ist irrelevant. Der Eigentumsschutz greift dann, wenn es besteht. Und wie es von einem Kosovaren geschaffen werden kann, habe ich ja angedeutet.
Im Übrigen habe ich nicht behauptet, dies sei der Königsweg zu einem Einreisevisum.
Aber für jemanden, der sich an einen Strohhalm klammert, ist dieser Strohhalm ganz schön dick.
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Antwort #12 - 04.10.2005 um 21:30:37
 
Zitat:
Verwaltung des Eigentums ist doch nur die Verwaltung der GmbH-Anteile, nicht die Tätigkeit als Geschäftsführer


Habe ich auch nicht behauptet. Doch sind die Eingriffsrechte der Gesellschafter in die Geschäfstführung bei der GmbH relativ weitgehend.
Natürlich ist Gesellschafter-Geschäftsführer die beste Vorausetzung, aber auch entsprechend schwieriger zu schaffen.
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Antwort #13 - 07.10.2005 um 11:36:56
 
Tatsache ist ( ...und bleibt zunächst ) daß die Gründung einer Firma keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht begründet, ansonsten wäre der Anspruch im Aufenthaltsgesetz verankert. 
Falls ein Antragsteller der Auffassung vertritt dies wäre mit der Verfassung nicht zu vereinbaren, müßte er auf dem Klageweg schon eine Änderung des AufenthG veranlassen.
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Antwort #14 - 08.10.2005 um 09:31:39
 
Zitat:
Tatsache ist ( ...und bleibt zunächst ) daß die Gründung einer Firma keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht begründet


Das war aber nicht die Frage, sondern die Möglichkeiten der Registrierung einer Firma aus dem Ausland.
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Antwort #15 - 08.10.2005 um 11:47:22
 
Zitat:
Das war aber nicht die Frage, sondern die Möglichkeiten der Registrierung einer Firma aus dem Ausland.


Das ist mir durchaus klar. Darum drehte sich die Diskussion zuletzt aber nicht mehr sondern es ging um diese und gleichlautende von Dir aufgestellte Aussagen:

Zitat:
Die Verweigerung der Einreise nach Deutschland zur Verwaltung der Beteiligung wäre eine enteignunggleiche Maßnahme, da  in der Regel das Eigentum einer kleineren und mittleren Gesellschaft verfällt, wenn sich der Eigentümer nicht darum kümmert.
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Antwort #16 - 08.10.2005 um 19:50:29
 
Zitat:
Darum drehte sich die Diskussion zuletzt aber nicht mehr sondern es ging um diese und gleichlautende von Dir aufgestellte Aussagen


Diese Aussage ist auch richtig, wenn - wie mit Jugoslawien - ein Investitionsschutzabkommen besteht. Dieses hat als binationales Abkommmen selbstverständlich Vorrang vor dem nationalen Recht, d.h. auch dem deutschen Ausländerrecht.
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Antwort #17 - 09.10.2005 um 11:26:35
 
Ich kenne den Text des Abkommens nicht aber es ist in den Anwendungshinweise zu § 21 definitiv nicht als zu beachtende Vorschrift genannt.
Zudem kann man zur Anwendung derartiger Verträge wohl grundsätzlich sagen, daß sich der konkrete Genuß von Eigentum und anderen Vermögenswerten Rechten immer nur aus den das Grundrecht legitim einschränkenden Gesetzen, aus der Wirtschafts– und Unternehmensordnung des jeweiligen Staates ergeben kann, und deshalb halte ich Deine Aussage weiterhin für äußerst gewagt.
Da diese Diskussion aber weiter zu nichts führt klinke ich mich an dieser Stelle aus.
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