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Ehegattennachzug/ Visum (Gelesen: 1.497 mal)
Groenie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehegattennachzug/ Visum
14.09.2005 um 18:48:20
 
Hallo an alle Leute,
erstmal ein Kompliment an das tolle Forum.
Auch die FAQ sind sehr informativ.

Leider habe ich zu einem Problem nichts gefunden. Auch die Gesetzestexte sind wenig ergiebig:

Wenn ein ausländischer Ehegatte bei seinem deutschen Ehegatten in D zu Besuch ist, aber das Schengenvisum bereits abgelaufen ist:
Kann man dann noch einen Antrag nach § 28 I AufenthG stellen, ohne dabei zu riskieren, dass bei negativer Bescheidung der ausländische Ehegatte abgeschoben bzw. ausgewiesen wird?
Ich hatte da § 5 II S. 2 im Auge. Da dies aber eine Ermessensvorschrift ist (und ich nicht sicher bin, ob ich sie systematisch richtig eingeordnet habe), lautet meine Frage, wie man in einem solchen Fall am besten verfahren könnte?

Vielen Dank schonmal für die Mühe
(bin leider auch unter Zurhilfenahme der Suchfunktion nicht fündig geworden.
Entschuldigt bitte, falls die Frage schonmal gestellt worden sein sollte....)
Smiley
Groenie
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Groenie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.09.2005 um 19:03:46
 
P.S.:

Was ist mt § 81 IV ?
Wie sieht es in der Praxis mit der Fiktionswirkung aus?
Diese gilt ja (grds.) nur, wenn der Antrag nicht vor Ablauf des ursprüngl. Aufenthaltstitels gestellt wird...
Aber im Storr Kommentar werden in Rz. 12 Bedenken geäußert...
Wie lange nach Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels könnte noch der Antrag gestellt werden?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 14.09.2005 um 20:05:29
 
Hi,
nach den Anwendungshinweisen und der wohl herrschenden
Meinung, passt der § 81 Abs. 4 AufenthG nur in den Fällen der
rechtzeitigen Antragstellung. Ergibt sich möglicherweise auch
aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die beim vor-
herigen Entwurf noch anders formuliert war. Es gilt - jedenfalls
bis anderweitige Rechtssprechung kommt -, dass der Aufent-
halt bei verspäteter Antragstellung unerlaubt bleibt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Groenie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.09.2005 um 09:54:19
 
@Mick:

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das hat mir weiter geholfen.

Gruß,
Groenie Zwinkernd
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