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verlängerung SchengenVisum (Gelesen: 8.228 mal)
madu
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29.08.2005 um 11:10:24
 
Hallo,
die Freundin meiner Frau ist bei uns zu Besuch. Es war geplant, dass sie 3 Monate bei uns bleibt, und dann wieder ausreist. Dumerweise hat sie wegen Falschinformation ihr Ticket nur für 1,5 Monate ausgestellt und auch nur dementsprechend ein Visum für diese Zeit bekommen. Was kann man machen, um das zu verlängern?
Ich habe die Verpflichtungserklärung abgegeben und die Reiseversicherung für drei Monate abgegeben. Sie lebt bei uns, wir haben ein Haus und drei kleine Kinder.
Sie kommt aus Asien, ein Flugticket ist für die dortigen Verhältnisse sehr teuer. Sie kann sich eine Reise wohl nur einmal im Leben leisten. Sie hat selbst zwei Kinder, die zur Zeit bei der Oma sind. Sie will selbstverständlich wieder ausreisen.
Die ABH hat mir telefonisch erklärt, dass eine Visumsverlängerung (auf die 90 Tage nach Schengen) auf keinen Fall möglich ist.

Gibt es da nicht doch einen Weg?  ???
Bei meiner (damals noch nicht Ehe-) Frau , die einmal für 1 Mon. eingereist war, hat die ABH ohne Murren auf 3 Mon. verlängert.
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ronny
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Antwort #1 - 29.08.2005 um 11:30:18
 
Zitat:
Die ABH hat mir telefonisch erklärt, dass eine Visumsverlängerung (auf die 90 Tage nach Schengen) auf keinen Fall möglich ist.


Hi Madu,

grundsätzlich muß die Abweichung von der beantragten Dauer mit der Erteilungsbehörde (Botschaft) ausgehandelt werden.

Es besteht ausnahmsweise die Möglichkeit (kann-Regelung) nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG  (siehe oben bei Gesetze) der Verlängerung durch die ABH, bis zur 3-Monats-Grenze, aber aus relativ gesicherter Quelle weiß ich, dass das in Deinem PLZ-Bereich algemein restriktiv gehandhabt wird. Ein Anspruch besteht eh nicht, siehe meine Eingangsbemerkung.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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madu
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Antwort #2 - 29.08.2005 um 11:39:21
 
Danke für die schnelle Antwort.

"...Abweichung von der beantragten Dauer mit der Erteilungsbehörde (Botschaft) ausgehandelt werden..."

Wie? Ist nicht die ABH hier zuständig?

Wäre evtl. ein besondere familiärer Anlass (Kindstaufe) ein Grund für eine Verlängerung?

Grüsse,
Madu
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ronny
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Antwort #3 - 29.08.2005 um 12:01:46
 
Zitat:
Wie? Ist nicht die ABH hier zuständig?


Jetzt ja,

aber ich bezog mich (ursprünglich) auf die Erstentscheidung der Botschaft vor der Einreise...
Da hätte es Sinn gemacht gegen vorzugehen, aber es wurde ja offenkundig auch nicht vom Antrag abgewichen.

Jetzt sehe ich da schwarz, wenn ich meine relativ gesicherte Quelle befrage, auch bei einer Kindstaufe, welche ja nicht so unvorhersehbar gekommen sein dürfte.

Es ist jedoch eine Ermessensentscheidung, die (jetzt) nur die ABH zu treffen hat.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 29.08.2005 um 13:01:10
 
Hallo Ronny,
vielen Dank für Deine Antwort.
Hmmm, aber es steht doch in dem besagten paragraph 6, dass das Visum verlängert werden kann. Als gutgläubiger Bürger würde ich davon ausgehen, dass das bedeutet, dass das Visum auch verlängert wird, wenn die gleichen Voraussetzungen wie für das ursprüngliche Visum gelten.

Welchen Grund haben die ABH's für ein restriktives Vorgehen im Fall einer Verlängerung?

Das bringt doch überhaupt nichts, und provoziert höchstens, dass manche sich anschliessend illegal aufhalten.

Viele Grüsse,

Madu
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Antwort #5 - 29.08.2005 um 13:02:03
 
PS: Das habe ich etwas zu schnell abgeschickt.

Bin noch am üben, da neu hier.

Nochwas:

"C'est le temps que tu as perdu pour ta rose qui fait ta rose si importante."

Das gefällt mir aber, das erinnert mich an die schwierige Prozedur, als ich meine Frau kennengelernt hatte und nach D bringen wollte. Wir waren da lange getrennt, und sie war schwanger.
Falls wir uns mal streiten (das kommt aber nur sehr selten vor), dann denken wir wieder an die damaligen Schwierigkeiten und die lange Trennungszeit zurück und sofort liegen wir uns wieder in den Armen.
Insofern verstehen die Botschaften und ABH's ihre Arbeit vielleicht als besonderen Service am Kunden  Zwinkernd

Viele Grüsse,

Madu
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« Zuletzt geändert: 29.08.2005 um 13:14:17 von madu »  
 
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ronny
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Antwort #6 - 29.08.2005 um 13:13:17
 
Zitat:
Welchen Grund haben die ABH's für ein restriktives Vorgehen im Fall einer Verlängerung?


Am besten die ABH selbst fragen, ich hab nur das weitergegeben was im Gesetz steht und wie nach meinem Kenntnisstand Deine ABH das entscheiden werden wird.

Grundsätzlich ist halt vor der Einreise das zu beantragen was man will, nur besondere Gründe die danach eintreffen wären m.E. im Ausnahmefall zu berücksichtigen.

Zitat:
... und provoziert höchstens, dass manche sich anschliessend illegal aufhalten.


Davon würde ich abraten, weil es auch den Einlader wegen Beihilfe treffen kann.

Das kann teuer werden.
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Antwort #7 - 29.08.2005 um 13:20:45
 
Zitat:
Davon würde ich abraten, weil es auch den Einlader wegen Beihilfe treffen kann.
Das kann teuer werden.



Also, klar, ich würde auf alle Fälle auch von Illegalität die Finger lassen. Das trifft mich ja als ersten (da ich die Kosten für die Ausweisung zahlen müsste) und provoziert Schwierigkeiten, falls ich nochmal jmd einladen möchte.

Grüsse,
Madu
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Antwort #8 - 29.08.2005 um 14:45:34
 
Zitat:
...nur besondere Gründe die danach eintreffen wären m.E. im Ausnahmefall zu berücksichtigen.


und die liegen i. d. R. nur dann vor, wenn Reiseunfähigkeit besteht oder bei Tod eines nahen Verwandten oder ähnlichem Kaliber
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Antwort #9 - 30.08.2005 um 15:17:48
 
Zitat:
...
Welchen Grund haben die ABH's für ein restriktives Vorgehen im Fall einer Verlängerung?


Ist u. a. auch eine Folge des 11.09. und allem, was danach noch kam.

Zitat:
Das bringt doch überhaupt nichts, und provoziert höchstens, dass manche sich anschliessend illegal aufhalten.

Viele Grüsse,

Madu


Genausogut könntest Du sagen, daß die gestiegenen Preise in den Geschäften zum Ladendiebstahl provozieren.
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Antwort #10 - 30.08.2005 um 20:14:13
 
Hallo !

Ja, das stimmt was hier gesagt wird, in einigen Gebieten, u.a. Bayern ist eine Ver-
längerung kaum zubekommen, vor 5 -6 Jahren wurde das ohne Probleme z. B.
in NRW gemacht... ... ...

Es gibt noch einen Grund, warum du keine Verlängerung beantragen solltest,
falls Du sie nochmal einladen möchtest, oder jemand anderes aus der Familie,
ist eine Einreise und die dann korrekte AUSREISE ein fetter Pluspunkt für die
umkomplizierte Beantragung und Genehmigung weiterer/anderer Visa... ... ...

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Antwort #11 - 31.08.2005 um 07:46:29
 
Zitat:
in einigen Gebieten, u.a. Bayern ist eine Ver-
längerung kaum zubekommen


in Bayern = unmöglich

hab das leider selber erfahren - hier sagen die ABH - das das Visa nur im Ursprungsland ausgestellt / verlängert werden kann.

Das heist ausreisen und neu beantragen
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Antwort #12 - 31.08.2005 um 08:16:13
 
Zitat:
in Bayern = unmöglich


Das hat nix mit dem Bundesland zu tun, sondern lediglich mit der Bereitschaft Gesetze anzuwenden oder nicht.  Zwinkernd

Bayern sieht eben, m.E. zu Recht, Ausnahmen sehr restriktiv, und genehmigt sie nur wenn der Grund nach der Einreise entstanden ist. Gründe die bereits bei Beantragung vorlagen sind im Allgemeinen ungeeignet.


Das SDÜ wird eben von manchen nur dann ernstgenommen wenn es Vorteile bringt, die Nachteile wie hier werden gerne ignoriert.  Zwinkernd

Und dass ein Titel nur für einen kurzen  Aufenthalt selbst beantragt wird um dann hinterher hier ein nationales längeres Visum zu bekommen, ist sicherlich nicht unvorhersehbar. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 05.09.2005 um 09:32:37
 
Zitat:
Und dass ein Titel nur für einen kurzen  Aufenthalt selbst beantragt wird um dann hinterher hier ein nationales längeres Visum zu bekommen, ist sicherlich nicht unvorhersehbar. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Darum ging es ja hierbei garnicht. Es sollte lediglich innerhalb der Schengenfrist - also 90 Tage - von einer kürzeren Zeit zB 45 Tage auf die 90 Tage verlängert werden. Die Voraussetzungen wie Sicherung des Unterhalts, Versicherung, Rückflugticket usw. waren ja gegeben.

Mittlerweile hat die ABH das Gesuch abgelehnt, wie zu erwarten war. Vor ca 5 Jahren haben sie unter gleichen Bedingungen und bei gleicher Gesetzeslage das gleiche noch genehmigt.
Es sind nicht die Gesetze und nicht die Anwendung der Gesetze, die sich offensichtlich geändert haben, sondern die Auslegung derselben.

Bedauerlich ist nur, das diese neue strikte Praxis sich gegen uns selbst wenden wird. Schliesslich machen sehr viele Deutsche auch Urlaub im Ausland, auch im nicht-EU-Ausland. Viele der schönsten Urlaubsgebiete liegen dort. Die meisten Staaten haben die Tendenz, gleiches mit gleichem zu vergelten. Wenn z.B Visumspflicht für bestimmte Ausländer in D eingeführt wird, dann reagiert deren Staat ebenfalls mit der Einführung der Visumspflicht für Deutsche.

Was macht dann ein Deutscher, der seinen Urlaubsaufenthalt von 2 auf 3 Wochen verlängern will? Ich kann mir gut vorstellen, wie die Behörden dort in Zukunft auf solche Wünsche reagieren werden.

Grüsse,
madu
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Antwort #14 - 05.09.2005 um 13:06:23
 
Zitat:
Darum ging es ja hierbei garnicht. Es sollte lediglich innerhalb der Schengenfrist - also 90 Tage - von einer kürzeren Zeit zB 45 Tage auf die 90 Tage verlängert werden. Die Voraussetzungen wie Sicherung des Unterhalts, Versicherung, Rückflugticket usw. waren ja gegeben.

Mittlerweile hat die ABH das Gesuch abgelehnt, wie zu erwarten war. Vor ca 5 Jahren haben sie unter gleichen Bedingungen und bei gleicher Gesetzeslage das gleiche noch genehmigt.
Es sind nicht die Gesetze und nicht die Anwendung der Gesetze, die sich offensichtlich geändert haben, sondern die Auslegung derselben.

Bedauerlich ist nur, das diese neue strikte Praxis sich gegen uns selbst wenden wird. Schliesslich machen sehr viele Deutsche auch Urlaub im Ausland, auch im nicht-EU-Ausland. Viele der schönsten Urlaubsgebiete liegen dort. Die meisten Staaten haben die Tendenz, gleiches mit gleichem zu vergelten. Wenn z.B Visumspflicht für bestimmte Ausländer in D eingeführt wird, dann reagiert deren Staat ebenfalls mit der Einführung der Visumspflicht für Deutsche.

Was macht dann ein Deutscher, der seinen Urlaubsaufenthalt von 2 auf 3 Wochen verlängern will? Ich kann mir gut vorstellen, wie die Behörden dort in Zukunft auf solche Wünsche reagieren werden.

Grüsse,
madu


Bei allem Verständnis für Deine Verärgerung: wenn jemand zu einem 6 wöchigen  Urlaub ins Ausland aufbricht ergeben sich in den allerseltensten Fällen aus dem heiteren Himmel Gründe für eine Verdoppelung der Reisezeit. In aller Regel ist eine so lange Reise von vornherein geplant. Wenn man bei der VisaErteilung aus irgendwelchen Gründen nicht darauf achtet daß das Visum auch für den beantragten Zeitraum erteilt wird oder sogar einen kürzeren Zeitraum beantragt um damit die Gefahr der Ablehnung zu minimieren oder Kosten zu sparen, dann ist man selbst Schuld.
In der Vergangenheit haben sich zahlreiche Aspekte ergeben die eine restriktive Anwendung der Verlängerungsmöglichkeit durchaus rechtfertigen. Es geht hierbei vor allem um Sicherheitsaspekte die hin- und wieder dann zu gewissen persönlichen Einschränkungen führen können. Gerade in der heutigen Zeit könnte man dafür aber schon ein gewisses Verständnis erwarten, findest Du nicht?.
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