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Scheidung - Verlust des Aufenthaltsrechtes (Gelesen: 2.339 mal)
Ivonne
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25.08.2005 um 14:13:24
 
Folgender Sachverhalt: Ich bin seit 1998 mit einem Afrikaner verheiratet. Erst nach langem Rechtsstreit und der Ausreise nach Frankreich und Einreise nach Deutschland bekam er seine Aufenthaltserlaubnis. Zuerst erhielt er 2 Jahre , dann 1 Jahr und im November 2004 erhielt er dann schließlich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 01.08.05 leben wir nunmehr offiziell getrennt, die Trennung ging von mir aus. Meine Frage: Wenn ich nach dem vorgeschriebenen Trennungsjahr die Scheidung einreiche, welche Auswirkungen hat dies auf den Aufenthaltserlaubnis meines Mannes. Muss er bereits jetzt zur Ausländerbehörde und angeben, dass wir getrennt leben? Wir verstehen uns immer noch sehr gut und haben beide große Bedenken deswegen, haben wir uns doch das Recht auf seinen Aufenthalt hart erkämpfen müssen.
Zusätzliche Frage: Wenn ich mit meinem neuen Partner beschließe, eine Familie zu gründen, wird das Kind meinem Mann zugeschrieben, weil wir noch verheiratet sind o. meinem neuen Partner (ebenfalls afrikanischer Herkunft), da ich mich offiziell von meinem Mann getrennt habe.
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ronny
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Antwort #1 - 25.08.2005 um 14:29:53
 
Zitat:
Zusätzliche Frage: Wenn ich mit meinem neuen Partner beschließe, eine Familie zu gründen, wird das Kind meinem Mann zugeschrieben, weil wir noch verheiratet sind o. meinem neuen Partner (ebenfalls afrikanischer Herkunft), da ich mich offiziell von meinem Mann getrennt habe.


Solange du noch verheiratet bist, gilt jedes Kind als eheliches Kind aus der bisherigen Ehe .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ivonne
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Antwort #2 - 25.08.2005 um 16:15:07
 
Zitat:
Solange du noch verheiratet bist, gilt jedes Kind als eheliches Kind aus der bisherigen Ehe .

Grüße
Ronny Zwinkernd



So, auf Wunsch eines Einzelnen frage ich hiermit noche einmal:

Woher nimmst Du die Gewissheit bzw. das Wissen, dass ein Kind dem (Ex)Mann zugeordnet wird, obwohl man sich offiziell getrennt hat. Zur Not würde doch auch ein Vaterschaftstest ausreichen oder? Erstens wünsche ich mir mit meinem neuen Partner ein Kind und zweitens wäre es natürlich auch eine Absicherung für meinen Schatz, dass er nicht abgeschoben werden kann. Daher ist mir schon wichtig zu wissen, wie die Zuordnung erfolgt, wenn man noch verheiratet ist, aber bereits mit einem andern Partner lebt.
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Abu
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Antwort #3 - 25.08.2005 um 16:28:53
 
Zitat:
Meine Frage: Wenn ich nach dem vorgeschriebenen Trennungsjahr die Scheidung einreiche, welche Auswirkungen hat dies auf den Aufenthaltserlaubnis meines Mannes. Muss er bereits jetzt zur Ausländerbehörde und angeben, dass wir getrennt leben?

Generell ist ausländerrechtlich nicht die Scheidung, sondern die Trennung relevant, da diese bereits zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt. Dein Mann muß aber eigentlich nichts befürchten, da er ja bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (seit 01.01.05: Niederlassungserlaubnis) hat und die durch eine nachträgliche Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berührt wird.

Aber was heißt in dem Zusammenhang:
Zitat:
Seit dem 01.08.05 leben wir nunmehr offiziell getrennt, ...

Fragezeichen

Wenn das heißt, daß die Trennung tatsächlich schon vorher bzw. vor der Erteilung der unbefristeten AE erfolgte, sieht die Sache natürlich anders aus, d. h. die unbefristete AE wäre zu Unrecht erteilt worden und könnte evtl. zurückgenommen werden!

Was die Information der ABH angeht, ist dies m. E. beim Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis zwar nicht zwingend notwendig, ich würde dies aber dennoch empfehlen, zumal die ABH bei einer ordnungsgemäßen Ummeldung sowieso von der Meldestelle informiert wird.

Abu
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ronny
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Antwort #4 - 25.08.2005 um 16:34:56
 
Zitat:
auf Wunsch eines Einzelnen frage ich hiermit noche einmal


Danke Zwinkernd

Nur so wird ein Forum auch mit Leben erfüllt Zwinkernd

Zitat:
Woher nimmst Du die Gewissheit bzw. das Wissen, dass ein Kind dem (Ex)Mann zugeordnet wird


Aus dem Gesetz Zwinkernd

Die Vaterschaft ist in Deutschland eindeutig geregelt im BGB.

Nach dem
§ 1592 Ziffer 1 BGB
gilt der Ehemann der Mutter als Vater.

Erst danach kann über eine Vaterschaftsanfechtung ein anderer Vater anerkennen.

Einzige Ausnahme:

Qualifizierte Vaterschaftsanerkennung nach
§ 1599 Abs. 2 BGB
wenn das Kind nach Anhängigkeit einer Scheidung geboren wird.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #5 - 25.08.2005 um 16:38:45
 

Aber was heißt in dem Zusammenhang:

Abu [/quote]

Ganz einfach: Mit offiziell meine ich, dass ich mich schon seit Mitte letzten Jahres trennen wollte, es aber mit dem Gedanken im Hintergrund, dass er im November die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, nicht getan, sondern habe noch so lange gewartet und mich dann bereits im Dezember von ihm getrennt. Aber behördlich gemeldet habe ich es erst diesen Jahres im August, weil ich einfach Angst habe, dass ihm das zum Nachteil gelegt wird. Ich will auf keinen Fall, dass er Schwierigkeiten bekommt. Schließlich kennen wir uns bereits fast 10 Jahre und waren über 7 Jahre verheiratet, bzw. sind es noch.
Hast Du Info's bezüglich einer geplanten Familiengründung mit meinem neuen Partner?
(siehe ganz oben)

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Abu
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Antwort #6 - 25.08.2005 um 17:03:43
 
Zitat:
... und zweitens wäre es natürlich auch eine Absicherung für meinen Schatz, dass er nicht abgeschoben werden kann.

Das ist ein besch... Grund, ein Kind in die Welt zu setzen...  Daumen runter

Zitat:
Ganz einfach: Mit offiziell meine ich, dass ich mich schon seit Mitte letzten Jahres trennen wollte, es aber mit dem Gedanken im Hintergrund, dass er im November die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, nicht getan, sondern habe noch so lange gewartet und mich dann bereits im Dezember von ihm getrennt. Aber behördlich gemeldet habe ich es erst diesen Jahres im August, weil ich einfach Angst habe, dass ihm das zum Nachteil gelegt wird.

Hab ich es mir doch gedacht...

Zitat:
Hast Du Info's bezüglich einer geplanten Familiengründung mit meinem neuen Partner?


Evtl. ja, aber: Sorry, sowas will ich nicht unterstützen...

Abu
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Antwort #7 - 25.08.2005 um 17:24:43
 
Zitat:
Das ist ein besch... Grund, ein Kind in die Welt zu setzen...  Daumen runter

Hab ich es mir doch gedacht...


Evtl. ja, aber: Sorry, sowas will ich nicht unterstützen...

Abu


Moment mal, wir wollen ein Kind!!! Und das nicht aus dem Grund, dass mein Partner dann hier bleiben kann. Wir lieben uns und möchten eine Familie gründen. Aber trotzdem muss man sich doch damit beschäftigen, was man tun muss, damit man zusammenbleiben kann oder nicht? Und in meinem Fall sind diese beiden Faktoren einfach aufeinander getroffen. Nicht mehr und nicht weniger.

Und ganz ehrlich, dass ich meinen (Ex)Mann nicht vor der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verlassen habe, denke ich geht schon in Ordnung. Denn wenn Du wüßtest, wie sehr wir in den ganzen Jahren gelitten haben, weil die ABH die Erteilung
der unbefr. Aufenthaltserl. auch nach der Heirat verweigert hat und das sie wirklich alles daran gesetzt hat uns auseinander zu bringen, dann muss ich sagen:

                                         Er hat ein Recht auf die Aufenthaltserlaubnis !!!

Wenn evtl. auch nicht gesetzlich, aber moralisch.

Denn die ganze Zeit, das ganze Geld und vor Allem die ganzen Nerven, die einem bei dieser Tortur flöten gegangen sind, gibt einem keiner wieder. Ich war 18 Jahre als dieser Stress mit dem Aufenthalt angefangen hat. Was denkst Du wieviel Lebensfreude ich verloren habe durch diesen jahrelangen Kampf. Das kann ich garnicht in Wort fassen, wie sehr mir dies alles zu schaffen machte. Ich weiß, dass ich dies nie in meinem ganzen Leben vergessen werden!
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Antwort #8 - 26.08.2005 um 13:51:33
 
Zitat:
  Er hat ein Recht auf die Aufenthaltserlaubnis 

Wenn evtl. auch nicht gesetzlich, aber moralisch.
   

...sagt welche moralische Instanz?

Zu Deiner Information: wenn kurz nach Erteilung der unbefristeten AE
1. die Trennung erfolgt
2. ein Kind geboren wird
3. die Vaterschaft vom Ehemann angefochten und von einem anderen Mann anerkannt wird
4. dadurch erneut ein Aufenthaltsrecht geschaffen werden soll

habt Ihr eine gute Chance, daß die ABH die gesamten Umstände eingehend durchleuchtet. Und zwar nicht nur den Aufenthalt Deines Ex-Mannes sondern auch und erst recht den Aufenthalt des zukünftigen Ehemannes. Hast Du nicht in einem anderen thread erwähnt, daß Dein Freund darüber nachdenkt unterzutauchen? Was sagt denn Deine moralische Instanz zu den Überlegungen, ein Kind -wenn auch nur mittelbar- als Mittel zum Zweck der Aufenthaltssicherung einzusetzen?
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Ivonne
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Antwort #9 - 26.08.2005 um 14:24:22
 
Zitat:
   

...sagt welche moralische Instanz?

Zu Deiner Information: wenn kurz nach Erteilung der unbefristeten AE
1. die Trennung erfolgt
2. ein Kind geboren wird
3. die Vaterschaft vom Ehemann angefochten und von einem anderen Mann anerkannt wird
4. dadurch erneut ein Aufenthaltsrecht geschaffen werden soll

habt Ihr eine gute Chance, daß die ABH die gesamten Umstände eingehend durchleuchtet. Und zwar nicht nur den Aufenthalt Deines Ex-Mannes sondern auch und erst recht den Aufenthalt des zukünftigen Ehemannes. Hast Du nicht in einem anderen thread erwähnt, daß Dein Freund darüber nachdenkt unterzutauchen? Was sagt denn Deine moralische Instanz zu den Überlegungen, ein Kind -wenn auch nur mittelbar- als Mittel zum Zweck der Aufenthaltssicherung einzusetzen?


Dann lies mal bitte weiter, denn ich habe versucht deutlich zu machen, dass in diesem Fall zwei Faktoren aufeinander treffen:
1. Wir wollen eine Familie gründen! Und das nicht aus dem Grund, dass er dann   
    dadurch eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, sondern weil wir uns das einfach
    wünschen.
2.Natürlich habe ich gleichzeitig im Hinterkopf, dass sich dadurch seine Situation
   verbessern wird, aber das war niemals der ausschlaggebene Punkt für unsere 
   Entscheidung.

Und jetzt lassen wir doch mal all die herrlichen Gesetze außen vor und vielleicht kannst Du mir dann einfach mal diese eine Frage beantworten:
Meinst Du denn nicht, dass ein Mensch, der bereits über 14 Jahre in Deutschland wohnt, der arbeiten geht, brav seine Steuern zahlt und nicht auf Kosten des Staates sich hier ein schönes Leben macht, der seine Freunde hier hat und dieses Land quasi als seine Heimat betrachtet, nicht doch irgendwie das Recht hat hier zu leben? Unabhängig davon, dass ich ganz absichtlich noch eine Weile mit der Trennung gewartet habe, waren wir immerhin 9 Jahre zusammen und davon 7 verheiratet (sind wir ja immer noch, aber Du weißt schon wie ich das meine).Wieso um Gottes Willen soll ich ihm denn das Alles kaputt machen, nur um Streng nach Vorschrift zu handeln?
Das Problem ist einfach, es ist sehr schwer zu erklären, was wir beide in den ganzen Jahren, in denen uns die ABH das Leben regelrecht zur Hölle gemacht, durchgemacht haben. Trotz der Heirat immer in der Angst zu leben, dass die ABH es doch irgendwie schafft, einem dem Partner zu nehmen. Was glaubst Du eigentlich, wie es ist, jahrelang um sein Glück kämpfen zu müssen? Und aus all diesen Gründen bin ich und werde immer der Meinung sein, dass er sich einfach das Recht hierzubleiben hat, verdient hat. Auch wenn dies nirgendwo in einem Gesetz nachzulesen ist. Und Leute, die solche Situationen einfach nicht kennen, können natürlich mit dem Finger auf einem zeigen und sagen, was man tut ist falsch.
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