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Aufenthaltserlaubnis und Intergrationskurs (Gelesen: 830 mal)
colossal
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Beiträge: 23

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis und Intergrationskurs
23.08.2005 um 17:52:59
 
Hallo,

meine Frau ist im Zusammenhang der Familienzusammenführung nach Berlin gekommen.
Wir waren neulich wg. der Aufenthaltserlaubis meiner Frau bei der Ausländerbehörde in Berlin. Sie hat eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre bekommen. Sie hat auch gleichzeitig Arbeitserlaubnis bekommen. Ich besitze den deutschen Pass.

Die Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde hat eine Liste des Integrationskurses in die Hand gedrückt. Meine Frau sollte diesen Kurs in nächste 2 Jahre machen. Meine Fragen lauten:

1) Ist der Integrationskurs neu?
2) Was passiert wenn sie den Kurs nicht besucht? Bekommt sie nach 3 Jahren eine Niderlassungserlaubnis, od. ihre Aufenthaltserlaubnis wird verlängert?
3) Bekommt sie eine Teilnahmebescheinigung wenn sie den Kurs absolviert hat? Muss sie am Ende des Kurses eine Prüfung ablegen?

Ich wäre dankbar, wenn ich ein paar Infos bezüglich des Integrationskurses bekommen könnte.

Vielen Dank
colossal
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 23.08.2005 um 18:01:25
 
1. Ja, seit 01.01.2005
2. Wahrscheinlich nichts. NE ja, wenn sie die Voraussetzungen des § 28,2 erfüllt.
3. Ja. Prüfung weiß ich nicht genau. Frag doch mal bei einem der Kursträger auf der Liste nach.
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 24.08.2005 um 09:17:29
 
Zitat:
Muss sie am Ende des Kurses eine Prüfung ablegen?

Vgl. § 17 IntV:
Zitat:
§ 17 Abschlusstest

(1) Am Ende des Integrationskurses findet ein Abschlusstest statt. Der Abschlusstest besteht aus den Prüfteilen:

1. Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1), welche die Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 nachweist,

und

2. Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist.

(2) Das Ergebnis des Abschlusstests wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Wurde in der Sprachprüfung nicht die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch erreicht, ist das nachgewiesene Sprachniveau zu bescheinigen. Für die Bescheinigung des Abschlusstests ist ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellter einheitlicher Vordruck zu verwenden.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme am Abschlusstest für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4. Das Bundesamt kann auf Antrag einmalig die Kosten eines Abschlusstests für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übernehmen.


Zitat:
Ich wäre dankbar, wenn ich ein paar Infos bezüglich des Integrationskurses bekommen könnte.

guck http://www.info4alien.de/gesetze/intvo.htm

Abu
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