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Heirat zu Ausländer...WO??? (Gelesen: 2.972 mal)
schimmel18
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22.08.2005 um 18:55:58
 
ich bin in einer etwas komplizierten Lage und bitte um
Ihre Mithilfe. Durch einen Urlaub lernte ich eine
Kenianische Frau kennen die in der Türkei wohnt. Ihre
Aufenthaltserlaubnis dort ist abgelaufen.

Wir kennen uns nun schon seit einiger zeit und waren
mehrmals zusammen.

Wir wollen heiraten ich weiss jedoch nicht genau wie
das nun von statten geht. Ich lebe in Deutschland und
Sie illegal in der Türkei.

1. Welche Dokumente benötigt Sie und ich für eine
Heirat (ich war schon mal verheiratet Sie noch nicht).

2. Wo wäre eine Heirat leichter in Ihrem Heimatland
Kenya oder in Deutschland?

Sagen wir mal wir wollen in deutschland heiraten was
wird benötigt? Kann Sie mit einem Touristenvisa
einreisen und wir heiraten dann später? Sie möchte gerne in der Türkei Standesamtlich heiraten und kirchlich in Deutschland aber wir sind flexibel.



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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 22.08.2005 um 19:13:06
 
Sorry, sie wird von der Türkei aus kein Einreisevisum für Deutschland bekommen. Weder ein Besuchsvisum noch ein Visum zur Eheschließung. Damit bleibt nur die Möglichkeit in Kenya zu heiraten.
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schimmel18
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Antwort #2 - 22.08.2005 um 20:22:22
 
Zitat:
Sorry, sie wird von der Türkei aus kein Einreisevisum für Deutschland bekommen. Weder ein Besuchsvisum noch ein Visum zur Eheschließung. Damit bleibt nur die Möglichkeit in Kenya zu heiraten.


OK Danke. Ich war selbst mehrmals in der Türkei und weiss das die Behörden dort etwas umsichtiger sind als in Deutschland. SOllten wir nun in der Türkei heiraten, würde Sie doch ein Visa für Deutschland bekommen oder nicht?????
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 22.08.2005 um 20:28:53
 
Das hat mit den türkischen Behörden nichts zu tun. Weder wird die Deutsche Botschaft in der Türkei einen Visa Antrag entgegennehmen von jemandem der sich illegal im Land aufhält noch würde die zuständige ABH dem Antrag zustimmen. Daran ändert auch eine Eheschließung nichts.
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Abu
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Antwort #4 - 23.08.2005 um 11:20:46
 
Zitat:
Damit bleibt nur die Möglichkeit in Kenya zu heiraten.

Alternativ könnte auch in Kenia ein Heiratsvisum für eine Heirat in D beantragt werden.

Zitat:
1. Welche Dokumente benötigt Sie und ich für eine
Heirat (ich war schon mal verheiratet Sie noch nicht).

Unterlagen für eine Heirat in Kenia:
guck http://www.nairobi.diplo.de/de/04/Konsularischer__Service/Eheschlie_C3_9Fung_20i...

Unterlagen für eine Heirat in D am besten beim zuständigen Standesbeamten erfragen.
   
Zitat:
2. Wo wäre eine Heirat leichter in Ihrem Heimatland
Kenya oder in Deutschland?

Das dürfte egal sein...

Abu
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schimmel18
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.08.2005 um 13:53:42
 
Zitat:
Das hat mit den türkischen Behörden nichts zu tun. Weder wird die Deutsche Botschaft in der Türkei einen Visa Antrag entgegennehmen von jemandem der sich illegal im Land aufhält noch würde die zuständige ABH dem Antrag zustimmen. Daran ändert auch eine Eheschließung nichts.


OK, ich habe die Botschaft kontaktiert und mir wurde mitgeteilt das auch bei einem illegale aufenthalt in der Türkei ein Visa gewährt werden muss.
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.08.2005 um 15:36:59
 
Zitat:
OK, ich habe die Botschaft kontaktiert und mir wurde mitgeteilt das auch bei einem illegale aufenthalt in der Türkei ein Visa gewährt werden muss.

Wenn da mal nix falsch verstanden wurde...
Die Auskunft des Auswärtige Amts hört sich nämlich mehr nach brickbats Antwort an:

Zitat:
Wo muss ein Visum beantragt werden?

Erforderliche Visa müssen jeweils vor der Einreise bei der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat2/F25

Ein illegaler Aufenthalt ist kein gewöhnlicher Aufenthalt.

eishennig
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schimmel18
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 23.08.2005 um 15:49:46
 
Zitat:
Wenn da mal nix falsch verstanden wurde...
Die Auskunft des Auswärtige Amts hört sich nämlich mehr nach brickbats Antwort an:

Ein illegaler Aufenthalt ist kein gewöhnlicher Aufenthalt.

eishennig


Ich erhielt die Antwort von der Rechtsabteilung der Botschaft. Ich muss noch sagen das Sie legal in das Land eingereist ist und auch eine nun abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung hat.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #8 - 23.08.2005 um 15:53:30
 
Zitat:
und auch eine nun abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung hat.


Und damit ist der Aufenthalt nicht mehr erlaubt also illegal, oder ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 23.08.2005 um 17:44:53
 
Zitat:
OK, ich habe die Botschaft kontaktiert und mir wurde mitgeteilt das auch bei einem illegale aufenthalt in der Türkei ein Visa gewährt werden muss.


Selbst wenn die Botschaft den Antrag entgegennimmt und weiterleitet wird die zuständige ABH nicht zustimmen.
Die Erteilung eines nationalen Visums richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§6,4 AufenthG.). Diese verlangen u. a. daß der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Da im Fall des Visums eine Behörde im Ausland die erteilende Stelle ist könnte man daraus folgern, daß ein Visum im Falle eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes am Aufenthaltsortvon der dortigen Auslandsvertretung nicht erteilt werden kann.
Da auch das nationale Visum zum Betreten des Hoheitsgebietes aller Vertragsstaaten berechtigt ist bei der Erteilung das SDÜ zu beachten. Danach ist ein wesentliches Kriterium bei der Visa Vergabe u. a.  die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie andere Aspekte der internationalen Beziehungen.  Ein nationales Visum gem. § 18 SDÜ darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 5,1 Nr. a, d u.  e nicht erfüllt, wobei in Punkt e wiederum die internationalen Beziehungen einer Vertragspartei angesprochen sind. Zweifellos könnte es internationale Beziehungen negativ beeinflussen, wenn die Deutsche Botschaft in der Türkei jemandem ein Einreisevisum erteilt der sich in der Vergangenheit über türkische Rechtsvorschriften hinweggesetzt hat und weiterhin hinwegsetzt, vielleicht sogar von den türkischen Behörden gesucht wird. Davon abgesehen steht bei einem illegalen Aufenthalt auch die Identität der betroffenen Person nicht zweifelsfrei fest.
Du kannst Dein Glück gerne versuchen, ich kann Dir aus meiner Praxis allerdings sagen, daß derartige Anträge sogar vor dem Verwaltungsgericht schon abschlägig beschieden wurden und der Antragsteller an die Auslandsvertretung im Heimatland verwiesen wurde.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #10 - 23.08.2005 um 18:15:04
 
Zitat:
Selbst wenn die Botschaft den Antrag entgegennimmt und weiterleitet wird die zuständige ABH nicht zustimmen.
Die Erteilung eines nationalen Visums richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§6,4 AufenthG.). Diese verlangen u. a. daß der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Da im Fall des Visums eine Behörde im Ausland die erteilende Stelle ist könnte man daraus folgern, daß ein Visum im Falle eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes am Aufenthaltsortvon der dortigen Auslandsvertretung nicht erteilt werden kann.
Da auch das nationale Visum zum Betreten des Hoheitsgebietes aller Vertragsstaaten berechtigt ist bei der Erteilung das SDÜ zu beachten. Danach ist ein wesentliches Kriterium bei der Visa Vergabe u. a.  die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie andere Aspekte der internationalen Beziehungen.  Ein nationales Visum gem. § 18 SDÜ darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 5,1 Nr. a, d u.  e nicht erfüllt, wobei in Punkt e wiederum die internationalen Beziehungen einer Vertragspartei angesprochen sind. Zweifellos könnte es internationale Beziehungen negativ beeinflussen, wenn die Deutsche Botschaft in der Türkei jemandem ein Einreisevisum erteilt der sich in der Vergangenheit über türkische Rechtsvorschriften hinweggesetzt hat und weiterhin hinwegsetzt, vielleicht sogar von den türkischen Behörden gesucht wird. Davon abgesehen steht bei einem illegalen Aufenthalt auch die Identität der betroffenen Person nicht zweifelsfrei fest.
Du kannst Dein Glück gerne versuchen, ich kann Dir aus meiner Praxis allerdings sagen, daß derartige Anträge sogar vor dem Verwaltungsgericht schon abschlägig beschieden wurden und der Antragsteller an die Auslandsvertretung im Heimatland verwiesen wurde.


oh je jetzt wird es aber echt kompliziert  kopfhau. eine frage habe ich trotzdem noch. wenn sie mit mir in deutschland lebt darf sie sich dann mit einer aufenthaltserlaubnis für deutschland frei in der EU bewegen???
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Antwort #11 - 23.08.2005 um 18:40:28
 
Hier noch einen Auszug aus der Website von der Kenya High Commission in London bezüglich Heirat in Kenia (www.kenyahighcommission.com):

Requirements for non-Kenyans wishing to conduct a marriage ceremony in Kenya

Non-Kenyan parties wishing to conduct a marriage ceremony in Kenya are required to produce the following documents:

1. Birth certificates
2. Valid passports
3. Decree Absolutes (if divorced)
4. Death certificate (if widowed)
5. Separate Statutory Declarations sworn at a Solicitor's/Notary Public's office, stating the fact that one is single and free to marry. This should bear the solicitor's signature and official stamp.
6. Parental consent in form of legal document for persons below twenty-one (21) years of age.
7. Residency in the country for twenty-one days. If this is not possible, a Special Licence could be obtained beforehand by contacting the Registrar's Office in Kenya.
 
The contact addresses for the Registrar's Offices in Nairobi and Mombasa are:

The Registrar of Marriages,
Department of the Registrar General,
PO Box 30031,
Nairobi,
Kenya
Tel: 00254 20 227461
Fax: 00254 2 215651

Senior Assistant Registrar General
PO Box 80366
Mombasa
Kenya
Tel: 00254 41 316061/2

Alle deutschen Dokumente müssen übersetzt bzw. international sein.
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Wer Fragen stellt, muss auch akzeptieren, dass er Antworten bekommt.
Das Schicksal der Welt hängt heute in erster Linie von den Staatsmännern ab, in zweiter Linie von den Dolmetschern. (Trygve Lie)
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Antwort #12 - 23.08.2005 um 18:40:44
 
Zitat:
oh je jetzt wird es aber echt kompliziert  kopfhau. eine frage habe ich trotzdem noch. wenn sie mit mir in deutschland lebt darf sie sich dann mit einer aufenthaltserlaubnis für deutschland frei in der EU bewegen???

Hi,
innerhalb der Schengenstaaten darf sie sich dann frei bewegen.
Das heißt, ihr sind Besuchsaufenthalte in einem anderen Schengen-
staat bis 90 Tage innerhalb eines halben Jahres gestattet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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