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Arbeit nach dem Studium, Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.249 mal)
Margoscha
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Beiträge: 25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeit nach dem Studium, Niederlassungserlaubnis
19.08.2005 um 16:53:33
 
Hallo zusammen,

Ich möchte die Meinung von Experten hören, was ich in der
folgenden Situation am besten tun kann:

1) Das Studium wurde vor kurzem erfolgreich abgeschlossen, den Arbeitgeber habe ich bereits gefunden und den Vertrag unterschrieben.

2) Mein Mann, mit dem ich seit 4 Jahren verheiratet bin und zusammen wohne, möchte jetzt einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen, er hat ohne Zweifel den Anspruch drauf. 
Ich bin allerdings in meinem Aufenthaltsstatus von ihm absolut unabhangig, i.e. ich war nie als "seine Frau" bei der ABH registriert.

Jetz die Fragen:
1. Falls mein Mann die NE bekommt, bekomme ich die auch automatisch
nach dem §9 (3) des AufenthG ? Oder gilt dieses Paragraph 9 (3) nur für die Familienangehörige die nachgezogen wurden. 

2. Falls ich nach einigen Wochen meine eigene Arbeitserlaubnis bzw.
Aufenthaltserlaubnis für die Erwerbstätigkeit bekomme, darf ich später
mein Aufenthaltsstatus auf den Status der "Frau meines Mannes" wechseln und was für einen Aufenthaltstitel bekomme ich in dem Fall ?   

Ich glaube mein Ziel ist ziemlich klar: soweit er die NE bekommt, möchte ich die auch haben  grin

Ausserdem, habe ich noch eine kleine Frage über die Arbeitsmarktprüfung.

Welche Arbeitagentur ist für die Entscheidung über die Arbeitsmarktprüfung zuständig: die in meinem Wohnort oder die am Sitz des Arbeitgebers ?
Gibt es vielleicht ein Dokument (irgendeine Verfahrensverordnung), wo diese Einzelheiten geregelt sind ?

Danke für die Antworten im voraus.

Margoscha








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brickbat
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Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Arbeit nach dem Studium, Niederlassungserlaubnis
Antwort #1 - 19.08.2005 um 19:45:19
 
1. Nein, nicht automatisch. Nur wenn Du auch selber die geforderten Voraussetzungen erfüllst. Die von Dir angesprochene Ehegattenvergünstigung betrifft nur die Voraussetzungen nach Nr. 3, 5 und 6 die da wären:

3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
 
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,


Da Du bisher einen von der Ehe unabhängigen Aufenthaltstitel hattest gehe ich davon aus, daß es sich entsprechend Deines Aufenthaltszweckes um eine Bewilligung handelte.
Die Zeiten der Bewilligung werden aber auf die nach § 9,2.1 erforderlichen Aufenthaltszeiten nicht angerechnet. Hättest Du nach der Heirat Deinen Aufenthaltstitel in eine AE zur Familienzusammenführung umwandeln lassen dann würdest Du die erforderlichen Zeiten 5 Jahre nach Erteilung der 1. AE zu diesem Zweck erfüllen, also wahrscheinlich im nächsten Jahr. So beginnen Deine anrechenbaren Zeiten erst mit Erteilung der AE zur Erwerbstätigkeit. Das ist wohl der Preis der Unabhängigkeit.
Du kannst nicht einerseits unabhängig sein wollen aber andererseits die dem Partner zustehenden Rechte für Dich beanspruchen.

2. Du kannst Deinen Aufenthaltsstatus jederzeit wechseln ( vorausgesetzt natürlich die ehel. LG besteht weiter Zwinkernd). Da es nicht mehr die frühere unterschiedliche Bezeichnung der Aufenthaltstitel gibt bekommst Du in beiden Fällen eine Aufenthaltserlaubnis. Als Ehefrau hättest Du Anspruch auf die Auflage `Erwerbstätigkeit gestattet´, womit jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit gemeint ist. Im anderen Fall würde die Beschäftigung auf diese eine konkrete Stelle beschränkt werden. Die Arbeitsmarktprüfung wird vom für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Arbeitsamt durchgeführt. 

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