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1-Raumwohnung bei Ermessenseinbürgerung (Gelesen: 2.916 mal)
bernd_Schlueter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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10.08.2005 um 16:11:01
 
hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:
Meine Frau (Spanierin) hat gerade ein Einbürgerungsverfahren am Laufen. Es wäre diese sogenannte Ermessenseinbürgerung, da sie erst 4 Jahre hier ist und wir erst 3 Jahre verheiratet sind. Wir hatten zum Zeitpunkt des Antrages eine große 2-Raumwohnung. Da wir die aus beruflichen Gründen, (wir sind von morgens bis abends im Büro) eigentlich nie nutzen, außer zum schlafen, haben wir uns eine kleine 1-Raumwohnung gemietet (um Miete zu sparen) und
die andere abgegeben. Der Mietsvertrag läuft auf dem Namen meiner Frau. Nun habe ich überlegt (leider erst im Nachhinein) , dass es vielleicht Schwierigkeiten bei der Einbürgerung deswegen geben könnte. Ich wollte nachträglich ebenfalls in den Mietsvertrag aufgenommen werden aber die Wohnungsbaugesellschaft streubt sie da etwas . Nach deren Meinung darf nur eine Einzelperson in einer 1-Raumwohnung wohnen. Als ich aber vom Einbürgerungsfall schilderte und sagte, dass es sehr wichtig sei, sagten die : "ok dann reichen sie mal erstmal ihre Unterlagen ein, dann sehen wir weiter". Nun habe ich aber noch Bedenken bei der Behörde, ob die nicht sagen, dass die Wohnung zu klein sei, oder man einfach unterstellt dass es dann eine Art "Scheinehe" sei.  Meine Frage:

- muss ich dringenst im Mietvertrag stehen, oder reicht eine Anmeldung und/oder eine Bestätigung der Wohnungsbaugesellschaft dass sie zumindestens wissen dass ich dort wohne.

- selbst wenn ich im Vertrag stehe, ist es aus einbürgerungstechnischen Gründen "schädlich" als Ehepaar in einer Einraumwohnung zu wohnen?

vielen Dank schon einmal im Vorraus für eure eventuellen Tipps
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Ralf
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Antwort #1 - 10.08.2005 um 21:29:39
 
Voraussetzung für die Einbürgerung nach § 9 StAG - um eine solche kann es sich hier nur handeln, wenn der Aufenthalt erst 4 Jahre beträgt - ist, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Diese kann selbstverständlich auch in einer kleinen Wohnung bestehen. Wenn keine weitere Wohnung bei einem von euch besteht, sehe ich hier keine Probleme.
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bernd_Schlueter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.08.2005 um 22:19:47
 
Zitat:
Wenn keine weitere Wohnung bei einem von euch besteht, sehe ich hier keine Probleme.


ja da könnte es eventuell Probleme geben. Auf den Namen meiner Frau läuft noch eine weitere Wohnung (Loftwohnung) , die eben als Büro für die Firma dient.
Die muß rein auf ihren Namen laufen, weil die Miete ja komplett als Betriebsausgabe für ihre Firma läuft. Wenn wir da beide als Mieter stehen, gibt es Probleme beim Finanzamt.

Zusammenfassend kann ich nochmal sagen: auf meine Frau laufen 2 Wohnungen. Eine wird als Büro genutzt, dort halten wir uns den ganzen Tag auf und die andere (1-Raum Whg.) dient privat für uns zum schlafen. Im Mietsvertrag der 1-Raumwohnung versuche ich jetzt noch reinzukommen. Bei dem Büro geht es aus steuerlichen Gründen nicht, oder wäre jedenfalls sehr unvorteihaft.
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 10.08.2005 um 23:01:54
 
Hallo Bernd,

ist die Loftwohnung, die als Büro dient, auch eindeutig als Büro erkennbar? Oder sieht es eher so aus, dass da jemand wohnt?
Dann könnte die ABH aufgrund der 2 Wohnungen eine Scheinehe annehmen und beginnen zu ermitteln.

Aber sicherlich gibt es auch Nachbarn und Kunden der Firma, die bestätigen können, dass Ihr Euch tagsüber gemeinsam in der Loft-Wohnung aufhaltet und abends und am Wochenende in der 1-Zimmer-Wohnung?

Viele Grüße
Janna
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bernd_Schlueter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.08.2005 um 01:39:09
 
Zitat:
Hallo Bernd,

ist die Loftwohnung, die als Büro dient, auch eindeutig als Büro erkennbar? Oder sieht es eher so aus, dass da jemand wohnt?
Dann könnte die ABH aufgrund der 2 Wohnungen eine Scheinehe annehmen und beginnen zu ermitteln.

Aber sicherlich gibt es auch Nachbarn und Kunden der Firma, die bestätigen können, dass Ihr Euch tagsüber gemeinsam in der Loft-Wohnung aufhaltet und abends und am Wochenende in der 1-Zimmer-Wohnung?

Viele Grüße
Janna


die Loftwohnung ist voll mit Kartons und Ware , Aktenordner, Schreibtische aber auch mit einer Küche und Bad. Wir machen uns da auch das Mittag und duschen auch dort. Ja da können die alle im Haus fragen. Man sieht uns immer zusammen. Wie kann ich mir diese "Ermittlungen" vorstellen? Wer kommt da vorbei? Die Polizei, oder welche Beamte? Zum Thema Scheinehe, ich denke dass es bei Westeuropäer wohl eher selten vorkommen dürfte, denn denen ging es in ihrer Heimat sicher nicht schlecht. Also deren Grund der Einbürgerung dürfte kaum der "Wohlstand" in Deutschland sein. Aber was solls, die werden schon ihre Gründe haben.
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Janna
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Antwort #5 - 11.08.2005 um 01:29:20
 
Hallo Bernd,

auf meiner Homepage
http://members.futureprojects.info/Scheinehe
kannst Du lesen, wie solche Ermittlungen ablaufen können.
Allerdings war unser Fall ziemlich krass und es kamen mehrere Verdachtsmomente zusammen: 2 Wohnungen, abgelehntes Asyl mit laufendem Widerspruchsverfahren, vermutlich Anzeige durch einen missgünstigen Nachbarn.

Vorbei kommen dann 2 Sachbearbeiter der Ausländerbehörde (sie kommen scheinbar immer zu zweit, von wegen Zeuge) und befragen die Nachbarn (diese Nachbarbefragung lief einige Tage, bevor sie dann bei uns klingelten) und später auch das Ehepaar.

Ihr braucht die Sachbearbeiter nicht in die Wohnung zu lassen, schließlich habt Ihr in Eurer Wohnung das Hausrecht. Nur wenn jemand mit einem Durchsuchungsbefehl kommt (und so einfach kriegt man den nicht), müsst Ihr ihn reinlassen.
Sinnvoll ist, wenn wirklich jemand von der ABH kommt und Deine Frau grade alleine ist (oder Du grade alleine bist), dass Ihr Euch einen Zeugen holt (Nachbarn oder Freund, der in ganz kurzer Zeit da sein kann).

Aber wenn mehrere Nachbarn unabhängig voneinander aussagen können, dass sie Euch immer zusammen sehen, und wenn die Loftwohnung nun nicht grade ein eingerichtetes Schlafzimmer und volle Kleiderschränke hat, dann dürfte dies einen Verdacht ausräumen, dass es sich bei dieser Wohnung um die Wohnung eines der Ehepartner handelt. Und Ihr könntet den Sachbearbeitern ja auch die Firmenunterlagen zeigen (soweit die nicht dem Datenschutz unterliegen).

Viele Grüße
Janna
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Antwort #6 - 11.08.2005 um 12:14:01
 
Janna hat recht: Ihr braucht die Beamten nicht in die Wohnung zu lassen. Wenn aber sowieso schon ein gewisses Mißtrauen besteht was die ehel. LG angeht, macht das keinen sehr guten Eindruck. Man könnte dann denken, Ihr hättet etwas zu verbergen. Hört sich blöd an, in der Praxis ist es aber so.
Aber mal eine andere Frage: wenn das Loft lediglich der Firmensitz ist wird Deine Frau ja dort nicht angemeldet sein, oder? Wieso sollte die Einbürgerungsstelle danach überhaupt fragen? 8)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 11.08.2005 um 17:04:35
 
Zitat:
Aber mal eine andere Frage: wenn das Loft lediglich der Firmensitz ist wird Deine Frau ja dort nicht angemeldet sein, oder? Wieso sollte die Einbürgerungsstelle danach überhaupt fragen? 8)

gemeldet sind wir dort nicht, aber als wir die Unterlagen für die Einbürgerung abgeben haben, hat der Sachbearbeiter uns gefragt, ob wir noch andere Objekte gemietet haben und wir wollten nichts vertuschen. Daher haben wir das Loft mit angegeben. Ich hoffe nur, dass uns daraus und aus der 1-Raumwohnung kein "Strick gedreht" wird.

Mal eine andere Frage. Weiss jemand wie es speziell mit Spanien ist? So wie ich das verstanden habe, muss meine Frau nach der Einbürgerungszussicherung (wenn sie denn eine bekommt) , aus der spanischen Staatsbürgerschaft entlassen werden. So wie die sich damals schon bei der Heirat quergestellt haben, kann ich mir vorstellen dass die Spanier sich da gern Zeit lassen, oder?
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Ralf
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Antwort #8 - 11.08.2005 um 19:33:13
 
Zitat:
... dass die Spanier sich da gern Zeit lassen, oder?


Nein, die Entlassung aus der spanischen StA geht im Vergleich zu vielen anderen Staaten relativ flott, maximal einige Monate. Es ist richtig, dass hier die Entlassung erst nach erfolgter Einbürgerung beantragt werden kann.
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