Hi,
schau mal in den § 5 Abs. 2
AufenthG. Die Erteilung der
AE würde voraussetzen, dass sie mit dem erforderlichen Visum
eingereist ist und die entsprechenden Angaben bei Bean-
tragung des Visums gemacht hat. Das ist offensichtlich nicht
erfüllt.
Ich kann auch nicht erkennen, das besondere Umstände vor-
liegen, die eine Aus- und Wiedereinreise mit dem richtigen
Visum nicht zumutbar sind. Einen Anspruch für die Erteilung
einer
AE zur Eheschließung oder für einen Sprachkurs gibt es
nicht.
Und sorry: wir sind nicht dafür da, für Dich Gründe zu
konstruieren, wenn Du selber keine erkennst.
Edit:
Wenn die Unterlagen für die Eheschließung vollständig sind,
könnte eine Duldung erteilt werden.