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Arbeitsberechtigung-EU (Gelesen: 2.266 mal)
kubo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitsberechtigung-EU
04.08.2005 um 17:06:25
 
Hallo,

meine Freundin ist Polin und arbeitet seit zwei Jahren an einem Max Planck Institut als wissenschaftliche Mitarbeiterin um sich auf die Promotion vorzubereiten. Da es ein öffentlich gefördertes Institut ist brauchte sie keine Arbeitserlaubnis. Sie ist am Institut als Angestellte nach den Regeln des öffentl. Dienstes angestellt (voll sozialversicherungspflichtig). Ihr Vertrag läuft nun in zwei Monaten aus und um einen besseren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu haben, hat sie eine Arbeitsberechtigung-EU beantragt. (Sie besitzt bereits eine EU-Freizügigkeitserklärung aber mit der Einschränkung das sie zum Arbeiten eine Arbeitserlaubnis braucht.) Dieser Antrag auf eine Arbeitsberechtigung-EU wurde nun aber vom Arbeitsamt abgelehnt mit der Begründung:

a) wissenschaftliche Mitarbeiter sind nicht zum Arbeitsmarkt i.S. der Beitrittsverträge zugelassen

>Frage: Wo bitte steht das, damit man es nochmal selber nachlesen kann?

b) Bei der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund. Es kann daher nach einem Jahr kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung i. S. § 12 a ArGV unter Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten geltend gemacht werden.

>Frage: Was soll das heißen? Was für Arbeitsbedingungen sind gemeint und wie muß eine Arbeit aussehen damit sie als Arbeit anerkannt wird? Ist das der Interpretation des Sachbearbeiters überlassen? ???

Vielen Dank im voraus.
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 04.08.2005 um 17:59:43
 
Ach Du meine Güte!  öhm öhm
Also, wenn Deine Freundin vorher für ihre Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis brauchte dann handelt es sich wahrscheinlich jetzt um eine Nicht-Zustimmungspflichtige Beschäftigung nach § 5 BeschV. Bei einem Nicht-EU´ler müßte in diesem Fall die Ausländerbehörde über die Genehmigung entscheiden. Da die ABH aber für die Arbeitserlaubnis der Neu-EU´ler nicht zuständig ist, sondern die Arbeitsverwaltung weiß ich auch nicht, wer in diesem Fall am Zug ist. Ich denke mir, da Deine Freundin keine AE bekommen kann in deren Auflage die BEschäftigung genehmigt werden kann braucht sie vielleicht auch weiterhin keine Arbeitserlaubnis weil es ja keine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen ist? Vielleicht haben die Kollegen der Arbeitsverwaltung eine bessere Idee??
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Tim
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Beiträge: 102
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #2 - 05.08.2005 um 08:41:28
 
Zitat:
a) wissenschaftliche Mitarbeiter sind nicht zum Arbeitsmarkt i.S. der Beitrittsverträge zugelassen

>Frage: Wo bitte steht das, damit man es nochmal selber nachlesen kann?

b) Bei der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund. Es kann daher nach einem Jahr kein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung i. S. § 12 a ArGV unter Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten geltend gemacht werden.

>Frage: Was soll das heißen? Was für Arbeitsbedingungen sind gemeint und wie muß eine Arbeit aussehen damit sie als Arbeit anerkannt wird? Ist das der Interpretation des Sachbearbeiters überlassen? ???


Hallo kubo,

das steht in den internen Verfahrenshinweisen der BA zum §9 Nr. 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung  (Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiter sind arbeitsgenehmigungsfrei) und §12a ArGV (Voraussetzungen für die Arbeitsberechtigung-EU). Neben der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiter gelten außerdem die folgenden Tätigkeit nicht als Zulassung zum Arbeitsmarkt im Sinne des §12a:

* Beschäftigung von Studenten (im Rahmen 90 bzw. 180 Tage Regelung)
* Au-Pair Beschäftigungen
* soziales bzw. okölogisches Jahr
* ..
* ..

Gruß
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kubo
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Beiträge: 2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.08.2005 um 09:25:51
 
Danke für die schnelle Antwort aber den letzten Punkt kappiere ich trotzdem noch nicht.

b) Bei der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter steht grundsätzlich nicht eine Arbeit nach den am Arbeitsmarkt geltenden Arbeitsbedingungen im Vordergrund.

Was soll das bedeuten? Eine wissenschaftliche Arbeit ist keine richtige Arbeit? Warum nicht?  ??? ???
Kann mir das jemand erklären?

Gruß
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